ALLEMAGNE
PROTECTION DES INDIGÈNES
DEUTSCH-OSTAFRIKA.
Rnnderlass des Kaiserlidieii Gtonverneiirs von Dentsoh-OstafSrika an die Stationen und Besdrksftmter.
Von beachtenswerther Seile sind bei dem Auswârtigen Amt Yorstellungen gemacht worden, dass noch viele Skiaven mit Karawanen zur Kûste kommen, indem sie hâufig fur Trager oder aïs Frauen und Kinder von Trâgern ausgegeben und auf den den Kara- ^anenfuhrern ausgestellten Erlaubnissscheinen der Stationsvorsteher im Innern als solche bezeichnet wûrden.
Ich weiss, dass die Herren Stationsvorsteher der Ausstellung von Erlaubnissscheinen, v^elche sie mit ihrem Namen unterzeichnen, stets eine gewissenhafte Prûfung voraufgehen lassen. EinerWeisungdesHerrn Reichskanziers folgend ersuche ich sie aber erneut, mit aller Strenge darauf zu achten, dass nicht als Trager oder unter sonstigen Vorwânden Skiaven unter das Personal der Karawanen eingeschoben und heimiich zur Kûste geschleppt werden.
Die Rezirksâmter ersuche ich, die an der Kûste ankommenden Karawanen nach dieser Richtung hin noch einer besonderen Prûfung zu unterziehen.
Dar-es-Salftm, den 17. Dezember 189S.
(L. S.) Der Kaiserliche Gouverneur, (gez,) Dr. v. Wissmann.