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IV. Sklavenausfuhr

1. Wer es unternimmt, einen Skiaven nach einem Orte ausserhalb des deutseben Schutzgebiets zu dauerndem Aufenthali zu ûberfuhren, oder wer einen Skiaven an eine Person verkauft, von weleher er weiss, dass sie im deutschen Schutzgebiet keinen Wohnsitz hat, wird wegen Sklavenausfuhr mit Kettenarbeit bis zu funf Jahren bestraft.

2. Die gewerbs- oder gewohnheitsmâssige Sklavenausfuhr wird mit Kettenarbeit nicht unter drei Jahren bestraft.

Gleiche Strafe tritt ein, wenn die Sklavenausfuhr mit Anwendung von List, Drohung oder Gewalt begangen wurde.

3. Ist bei der Ausfubr beziebungsweise dem Versuch (s. V, i) einer Sklavenausfuhr der Tod einer der Personen, deren Ausfuhr bewirkt oder versucht wurde, oder welche dem Auszufûhrenden zu Hûlfe kamen, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anfûhrer auf Todesstrafe, gegen die ûbrigen Theilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen.

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