‹ Documents relatifs à la répression de la traite des esclavesChapitre 8 sur 155 · V. Allgemdne Bestimmungen · texte numérisé non relu

V. Allgemdne Bestimmungen

i, Der Versuch ist in den Fâllen des Menschenraubes (I), des Skiaventransports (III) und der Sklavenausfuhr (IV) strafbar.

Im Uebrigen kommen betreffs des Versuchs die Grundsâtze der §§ 43 if. des Reichsstrafgesetzbuchs zur Anwendung. Kettenarbeit ist hierbei der Zuchthausstrafe gleichzuachten; doch findet eine Umwandelung von Kettenarbeit unter einem Jahre (§ 44, Abs. 4, R. St. G. B.) in Gefângniss nicht statt.

Betreffs der Theilnahme kommen die Grundsâtze der §§ 47 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs zur Anwendung.

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