‹ Documents relatifs à la répression de la traite des esclavesChapitre 133 sur 227 · I. — Vorschriften fur Nichteingeborene · texte numérisé non relu

I. — Vorschriften fur Nichteingeborene

§ 1. — Zur Fiihrung und zum Besiize einer Feuerwaffe bedarf es der obrigkeitlichen Ërlaubnis, welche durch Ausstellung des Waffenscheins erteili wird.

Fûreine jede Feuerwaffe ist ein besonderer Waffenschein erforderlich.

Der Waffenschein lautet auf den Namen des Berechtigten, enthâlt die Angabe des Stempels der Waffe und ist nicht ubertragbar. Doch kann ein Waffenschein (auch nachtrâglich) auf den Namen mehrerer Berechtigter ausgestelit werden.

§ 2. — - Die Erlaubnis (§ 1) kann versagt werden :

1. Wenn der Nachsuchende sich ùber seine Person, seine Vertrauenswûrdigkeit oder den Erwerb der Feuerwaffe nicht auszuweisen vermag;

2. Wenn der Nachsuchende bercits eine zum Schulz seines Hausstandes und seines Eigent'ums sowie zur Ausûbung der Jagd genûgende Anzahl von Feuerwaffen besitzt;

3. Wenn nicht genûgende Vorsorge getroffen ist, um zu verhindern, dass die Feuerwaffe oder der Schiessbedarf in die Hânde Unberufener, insbesondere Farbiger, zu fallen vermôgen.

Bei Vorhandensein der Voraussetzungen unter 1, S kann die Erlaubnis von der Hinteriegung einer Sicherheitssumme bis zur Hôhe von 300 Rup. abhângig gemacht werden. Die Uintericgung hat mit der Massgabe zu geschehen, dass die Sicherheit bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser

Ordonnance du GouTemenr de l'Afrique orientale allemande conoemant le port et la possession d*armes & feu et de munitions ainsi que leur emploi.

(En date du 9 mars 1906.)

Conformément au S 'IS, alinéas 2 et 3 de la loi sur les Protectorats (Bulletin des lois de l'Empire, 1900, p. 813), ensemble l'arrêté du Chancelier de l'Empire du 27 septembre 1903 (Bnllelin eolonialf p. S09), il est édicté pour toute rétendue du Protectorat ce qui suit :

Page 1