‹ [Recueil de traités]: Nouveau recueil général de traités, conventions et autre transactions remarquablesChapitre 10 sur 71 · in der Stadt, das Zehntgebàude und der Vitriolhof · texte numérisé non relu

in der Stadt, das Zehntgebàude und der Vitriolhof

2. in der Feldmark, die Slollen-Wohnungen , nach Massgabe der Bestimmungen des desfallsigen Vertrages vom 14. Marz 1835,

wogegen die im Harz- Districte belegenen Communion- Besitzungen , unter Anwendung der Bestimmungen der Uebereinkunft C. vom 17. December 1841 wegen des Anschlusses des siidlichen Theils des Amtes Fallersleben

le Hanovre et le Brunswic.

an den Zollverein und der Uebereinkunft zwischen 1843 Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeuguisse in diesem Gebietstheile von demselben Tage, dem Zollvereine angeschlossen werden.

Art. 9. Die gegenwartige mit dem 1. Januar 1844 in Ausfùhrung tretende Uebereinkunft ist zunâchst auf den Zeitraum von sechs Monateu, bis zum l.Juli 1844, jedoch mit der Verabredung geschlossen worden , dass dieselbe, wenn deren Aufkùndigung von der einen oder andern Seite nicht bis zum l.Juni 1844 erfolgen sollte, noch bis zum letzten December desselben Jahrs gûltig sein 5 dann aber stets bis zum Ablauf des folgenden Jalirs in Kraft bleiben wird, insofern nicht sechs Monate vorher eine Aufkiindigung Statt gefunden haben sollte.

Ueber die vorstehende Verabredung ist von dem Kôniglich-Hannoverschen Ministerium der auswàrtigen Angelegenheiten (Koniglich - Preussischen Ministerium der auswàrtigen Angelegenheiten — Herzoglich -Braunschweig-Lûneburgschen Staats -Ministerium) die gegenwàrtige Erklàrung ausgefertigt und gegen eine gleichlautende Erklàrung des Koniglich - Preussischen Ministeriums der auswàrtigen Angelegenheiten (Herzoglich- Braunschweig -Lûneburgschen Staats -Ministeriums) ausgewechselt worden.

Hannover, (Berlin, Braunschweig) den ten December 1843.

A n 1 a g e XIV.

Verhandelt Berlin, den 16. December 1843»

Da es den fortgesetzten Bemûhungen der unterzeichneten Koniglich - Hannoverschen und Kôniglich- Preussischen Commissarien nicht gelungen ist, in Beziehung auf den mit dem 31. d. M. bevorstehenden Ablauf der durch die Ministerial-Declarationeu voin 24. und 20. December v. J. fur das Jahr 1843 prolongirten Vertràge

f. zwischen Hannover und Oldenburg einerseits, und Preussen — fur sich und in Vertretung der ùbrigen Milglieder des Zoll- und Handelsvereins — und Braunschweig andererseits,

betreffend die steuerlichen Verhaltnisse verschiedener Herzoglich-Braunschweigscher Landestheile, vom 16. December 1841, und

116 Transactions entre la Prusse,

843 2. zwischen Hannover, Preussen — fur sich und in Vertretung der sàmmtlichen ùbrigen Mitglieder des Zollund Handelsvereins — Oldenburg und Braimschweig, betreffend die Erneuerung des imter dem 1. November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Befôrderung der gegenseitigen Verkehrs- Verhaltnisse vom 17. December 1841, zu einer defiuitiven, und aile von beiden Seiten aufgestellten Desiderien umfassenden oder erledigenden vertragsmâssigen Regulirung der kùnftigen Zoll-, Steuer- und Verkehrs- Verhaltnisse zwischen beiden Vereinen zugelangen: so haben dieselben, bei dem Drange der noch iibrigen kurzen Zeif, sich zu dem Verhaltnisse, mit Aussetzung der Punkte, bei welchen eine sofortige Verstandigung nach Lage der Sache nicht zu erreichen war, eine vorlâufige Uebereinkunft zu entwerfen , welche in der Form gegenseitig auszuwechselnder Ministerîal - Declarationen abzufassen, mit dem 1. Januar k.J. in Kraft zu setzen, demnàchst aber, nach Massgabe des Erfolgs der môglichst bald einzuleitenden vveiteren Verhandlungen , entweder durch nachtragliche Verabredungen zu vervollstândigen, oder durch den Abschluss eines neuen, umfassenderen Vertrages vvieder zu beseitigen sein Aviirde.

Das Résultat dièses Versuchs ist dem gegenwartigen Protocolle in dem Entwurfe einer von den betrefFenden Ministerien auszuwechselnden Déclaration beigefiigt worden.

Hiebei fanden:

tt zuvôrderst die Koniglich-Hannoverschen Commissarien sich veranlasst, die schon frûher abgegeb%ne Erklàrung zu wiederholen, dass sie durch ihre lnstructionen nicht autorisirt seien, zu der in diesem Entwurfe enthallenen Uebereinkunft die Zustimmung ihrer allerhochsten Regierung zu erklaren, dass sie indess bei der dermaligen Lage der Sache sich dem Versuche, ohne aile fiir ihre Regierung daraus hervorgehende Verbindlichkeit mit den Koniglich - Preussischen Commissarien in die Erwagung der Mittel einer vorlàufigen Verstandigung einzugehen , sich nicht halten entziehen wollen, und den Entwurf ihrer allerhôchsten Regierung zur weiteren Beschlussnahme sofort vorlegen wiirden.

Die Koniglich- Preussischen Commissarien erwiederten hierauf, dass allerdings das in der Anlage verzeichnete Résultat der gemeinsa'men Besprechungen îediglich

le Hanovre et le Brunswic. 117

als ein nur von den beiderseitigen Commissarien, unter 1843 dem vollen Vorbehalte der Genehmigung der betheiligten Regierungen und obue specielle Instructionen ausgegangener Vermittelungs-Versucb, aucb von ihrer Seite nur nui so mehr angesehen werden kônne, als die Zeit gefeblt, um die so wesentlicb dabei betheiligte Herzoglich - Braunschweigsche Regierung davon unlerricbten und um deren Ansicbten befragen zu kônnen. In letzterer Beziebung werde Preussischer Seits mit der grôssten Bescbleunigung das Erforderlicbe eingeleitet werden.

2. Fur den Fall der allseitigen Genebmigung der Uebereinkunft ward zur môglichsten Vermeidung von Zeitverlust fur das Angemessenste eracbtet , dass die Declarationen- des Kôniglich-Preussiscben Minisleriums der auswàrtigen Angelegenheiten und des Herzoglich- Braunschweigschen Staats - Ministerii von Berlin und Braunschweig ans unmittelbar an den Koniglicb -Preussischen Gesandten in Hannover gesendet wûrden, um sie gegen die gleichlautenden Declarationen des Koniglicb-Hannoverschen Minisleriums der auswàrtigen Angelegenbeiten auszutauscben.

3. Die Koniglicb - Hannoverscben Commissarien bemerkten, dass sie auf eine Zustimmung ihrer Regierung vielleicbt mehr wûrden boffen dùrfen , wenn die Herzoglicb - Braunschweigscbe Regierung sicb bewogen finden lassen wollte, eine vorliiufige weitere Ermassigung der Durcbgangs - Abgaben in dem Harz- und Weser- Districte eintreten zu lassen, und dass sie daber den dringenden Wunscb aussprecben mùssten, es môge der Koniglich-Preussiscbe Conjmissarius, welcber etwa nach Braunscbweig abgeordnet werden diirfte, um in mùndlicber Riickspracbe iiber die bisberige Verbandlung und die Lage der Sacbe nabere Auskunft zu geben und biedurcb der Herzoglicben Regierung eine scbleunigere Bescblussnabme môglicb zu macben, instruirt werden, die Vermittelung der Koniglicb -Preussiscben Regierung wegen einer solcben sofortigen Durcbgangs- Abgaben - Ermassigung eintreten zu lassen.

Von den Kôniglich-Preussiscben Commissarien ward bierauf erwiedert, dass der nach Braunscbweig unverweilt abzuordnende Commissarius den Auftrag erbalten werde, bei der Herzoglicb - Braunschweigscben Regierung die fraglicbe Zoll-Ermassigung auf das Angelegentlicbste zu befûrworteu.

Transactions entre la Prusse,

1843 4. Die Koniglich - Preussisclien Commissarien glaubten, in Beziehung auf die wegen eines neuen Zoll- Cartels und der ùbrigen noch zu erledigenden Gegenstànde baldigst zu erôffnenden Verhandlungen hier schon jetzt den dringenden Wunsch aussprechen zu ni iisse u , dass das vom Zollvereins- Gebiete und der Weser unischlossene Koniglich-Hannoversche Amt Polie und die Stadt Bodenwerder , zur Vermeidung der nothigen Umstellung wider den Scbleiclihandel, dem Zollvereine angeschlossen werden môge, was vou ihrer Regierung als ein besonders wichtiger Gegenstand der zu eroffnenden Verhandlungen angesehen werde.

5. Nachrichtlich ward noch verni erkt, dass ûber verschiedene , die kûuftigen Verhahnisse zwischen den beiden Vereinen betreffende gegenseitige Wùnsche und Antrage vorlàufige Besprechungen Statt gehabt haben, welche deninachst bei Gelegenheit der Verhandlungen iiber das Zoll - Cartel u. s. w. wieder aufzunehmen sein wùrden.

Dommes. Albreght. Eichmann. Kùhne.

A n 1 a g e XV.

An das Koniglich - Preussische Ministeriurn der auswârtigen Angelegenheiten zu Berlin.

Die diesseitigen Commissarien , General - Director Dommes und Ober- Finanzrath Albrecht, haben bei ihrer in diesen Tagen erfolgten Rùckkehr von Berlin, ehegestern iiber die Resultate ihrer Verhandlungen wegen Erneuerung der, zwischen den Staaten des Steuervereins und des Zollvereins in den Jahren 1837 und 1841 geschlossenen Vertrage, der hiesigen Regierung Bericht erstattet und diejenige vorlàufige Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt, welche nach Inhalt eines, am 16. d. M. zu Berlin aufgenommenen Protocolles mit den Koniglich -Preussisclien Commissarien, unter Voibehalt der Genehmigung der betheiligten Regierungen, geschiossen worden ist.

Wenngleich dièse Vereinbarung in mehreren seh.r wesentlichen Punkten den diesseitigen Wùnschen und den Interessen des hiesigen Konigreichs nicht ganz entspricht, so legt doch die diesseitige Regierung einen zu

le Hanovre et le Brunswic, 119

liohen Werth auf die FortdaueF der bisberigen freund- 1843 schaftlicben Beziehungeu der Staaten des Steuervereins zu dea Staaten des dortigen Zollvereins , als dass sie nicbt, aucb in einer nur theilweisen Erneuerung jener Vertrâge einen geeigneten Weg erblicken sollten, auf welchem, durch weîtere Verbandlungen, eine dauernde und den Interessen aller Tbeile môglichst entsprechende Vereinbarung spâter zu Stande gebracbt werdeu kann.

Es gereicht inir daher zum Vergniigen, Ew. Excellenz die Anzeige biedurcb machen zu kônnen, dass jeiie commissariscbe Verabredung die Genehmigung der biesigen Regierung bereits gefunden bat, und dass die Auswechselung diesseitiger Ministerial - Erklarungen gegen gleichlautende Erklarungen der dortigen und der Herzoglicb-Braunscbweigscben Regierung, der getroffenen Verabredung gemàss, durcb die Vermittlung der biesigen Koniglicb- Preussiscben Gesandtscbaft Statt fiuden kann, sobald bei derselben die Erklarungen des Koniglich -Preussiscben Ministerii der auswârtigen Angelegenheiten und des Herzoglicb - Braunschweigscben Staals -Ministerii eingegangen sein werden. Fur den Fall, dass die Zustimmung in Braunscbweig Scbwierigkeiten finden sollte, bin icb von des Konigs Majestât ausdriicklicb angewiesen worden, Ew. Excellenz gefallige kraftige und scbleunige Einwirkung zur Erreicbung des genieinsamen Zweckes ergebenst in Ansprucb zu nehmen.

Icb benutze u. s. w.

Hannover, den 21. December 1843.

Der Minister der auswârtigen Angelegenheiten.

(unterz.) G. v. Schele.

A n 1 a g e XVI.

Patent , die Steuer - und Verkehrs- Verh 'àltnisse zwischen dem Konigreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig und den ïtbrigen Staaten des Zollvereines beireffend.

"Wïr Ernst August, von Gottes Gnaden Kô'nig von Hannover, Kôniglicber Prinz von Grossbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunscbweig und Lùneburg u. s. w. u. s. vv. fûgen biemit zu wissen :

Nacbdein Unseren wiederbollen Bemûbungen nicbt

120 Transactions entre la Prusse,

1843 gelungen ist, eine vollstandige Erneuerung der zwischen den Staaten des Steuervereines und den Staaten des Zollvereines in den Jabren 1837 und 1841, ùber die gegenseitigen Steuer-, Zoll- und Verkebrsverbâltnisse gescblossenen Vertrâge za erreicben, und nachdem eine von Unserer und der Kôniglich-Preussischen Regierung ùber eine einstweilige und tbeilweise Fortsetzung jener Vertrâge getroffene vorlaufige Uebereinkunft die Zustimmung der Herzoglich-Braunschweigschen Regierung nieht erbalten bat, von Seiten der Herzoglicben Regierung vielmebr durch die unter dem 20. d. M. erlassenen gesetzlichen Bestimmungen die Trennung aller Herzoglicben Lande vom Steuervereine und damit die Auflosung der bis jetzt bestebenden Vertrâge ausgesprocben worden ist;

so seben wir Uns dadurcb zu nacbstebenden Erkiârungen und Bestimmungen biemit veranlasst:

là Beziehung auf innere Verh'dltnisse des Steuer ver eins.

§. t. Durcb die auf den 1. Januar 1844 bevorstebende Trennung aller Herzoglicb - Braunscbweigscben Landestheile voni Steuervereine erloscben fur die Folgezeit, in Bezieliung auf jene Landestbeile , aile gegenseitigen Redite und Verbindlicbkeiteu , welcbe durcb die bisberige Steuer- Vereinigung bedingt wurden.

An jenem Tage treten daber namentlicb folgende Vertrâge ausser Wirksamkeit :

Der Vertrag voin 1. Mai 1834, betreffend die Annabme eiues gleichmâssigen uud gemeinscbaftlichen Steuersysteins von Seiten Hannovers und Braunscbweigs, mit Vorbebalt jedocb der nacb Art. 35 lit. a. dièses Vertrages aucb ferner in Kraft bleibenden friiberen Vertrags- Bestimmungen. -

der Vertrag vom 14. Mârz 1835, das mit der Herzoglicb-Braunscbweigscben Regierung gescblossene Steuerund Zoll -Cartel, und der Vertrag von demselben Tage, die Ausfiibruug der Steuer- uud Zollvereinigung in den beiderseitigen Communion -Besitzungeu betreffend;

der Vertrag vom 7. Mai 1836, wegen Annahme eiues gleicbmassigen Steuersysteins von Hannover, Oldenburg und Brauuscbweig , so vtie das arn 27. Junius

le Hanovre et le Brunswic. 121

1836 von den gedachten Staaten abgeschlossene Steuer- 1843 und ZolU Cartel, in so weit Braunschweig als Mit-, Contrahent an diesen Vertrâgen Theil genommen bat;

und der Vertrag vom 16. December 1841, die steuerlichen Verhâltnisse verschiedener Herzoglich - Braunschweigscher Landestheile belreffend.

§. 2. Die mit dem Steuervereine bisher verbundenen, mit dem 1. Januar 1844 davon zu trennenden Herzoglich- Braunschweigsclien Landestheile sind, in Beziehung auf die Steuern des hiesigen Kônigreichs, von jenem Tage an als Ausland zu behande.ln. An den Grânzen derselben treten an jenem Tage die Steuergesetze des Kônigreichs in Wirksamkeit.

. §. 3. Die in der Verordnung vom 15. Mai 1835 in den §§. 5 , 6 und 8 in Beziehung auf den Verkauf des Salzes und der Spielkarten, so wie rùcksichtlich der Ausfuhr der Pflasterkiesel getroffenen , durch die Steuer- Vereinigung mit Braunschweig bedingten Beslimmungen werden in der Art hierdurch aufgehoben und abgeândert, dass dabei die v or der Steuer- Vereinigung in Wirksamkeit gewesenen Bestimmungen wiederum eintreten.

§. 4. Der nach der Uebereinkunft lit. C. vom 17. December 1841 dem Zollvereine angeschlossene sudliche Theil des Amts Fallersleben wird mit dem 1. Januar 1844 dem Steuervereine wieder angeschlossen. Es treten demnach dort die in dem §. 2 der Verordnung vom 25. December 1841 genannten zollvereinslàndischen Gesetze und die auf den Grund derselben getroffenen Bestimmungen am 1. Januar 1844 ausser Wirksamkeit und dagegen die im §. 1 jener Verordnung genannten Stèuergesetze des Kônigreichs wieder in Kraft.

Die bis zum 31. December d. J. einschliesslich bei den Gerichten zur Anzeige gebrachten Steuer- und Zoll- Contraventionen sollen indess noch nach den bis dahin in Wirksamkeit gewesenen Gesetzen untersucht und bestraft werden.

In Beziehung auf das Verh'àltniss der Steuervereins-Staaten zu den Staaten des Zollperei/ies.

§. 5. Da eine allgemeine Erneuerung der zvvischen den Staaten des Steuervereines und den Staaten des

Transactions entre la Prusse,

1843 Zollvereîns wegen Befôrderung der gegenseitigen Verkehrsverhâltnisse am 1. November 1837 und 17. December 1841 geschlossenen, spâter bis zum Ablaufe des Jahres 1843 verlângerten Vertrage nicht Statt gefunden liât, so treten dièse Vertrage unter den nachstehenden Besc hrànk u ngen am 1. Januar 1844 ausser Wirksamkeit.

§. 6. Die Uebereinkunft lit. À. vom 1. November 1837 und 17. December 1841 wegen Unterdriïckting des Schleichhandels ttitt danach am 1. Januar 1844 zwar ausser Kraft, es bleiben indess die zur Unterdrùckung des Schleichhandels im administrative!! Wege zu trefFenden Anorduungen vorbehalten.

Die bis zum 31. December d. J, einschliesslich bei den Gerichten zur Anzeige gebrachten Steuer- und Zoll- Contraventionen sollen noch nach den bis dahin in Wirksamkeit gewesenen Bestimmungeii untersucht und bestraft werden.

§. 7. Die Uebereinkunft lit. B. vom 1. November 1837 und vom 17. December 1841, den Anschluss der Grafschaft Hohnstein und des Amts Elbingerode an den Zollverein betreffend, so wie die Uebereinkunft von demselben Tage wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in jenen Landestheilen ;

desgleichen die Uebereinkunft lit. D. von jenen Tagen, betreffend den Anschluss Kôniglich -Preussischer Landestheile an den Steuerverein ;

bleiben einstweilen und bis auf weitere Anordnung in bisherigem Masse in Ausfuhrung.

§. 8. Die Uebereinkunft lit. C. vom 17. December 1841 wegen des Anschlusses des sùdlichen Theils des Amts Fallersleben an den Zollverein, so wie die Uebereinkunft von demselben Tage, die Besteuerung innerer Erzeugnisse in dem gedachten Landestheile betreffend, treten am 1. Januar 1844 ausser Kraft, und es wird jener Landestheil nach }. 4 des gegenwartigen Patents dem Steuervereine wieder angeschlossen.

§. 9. Die Uebereinkunft lit. E. vom 1. November 1837 und 17. December 1841 wegen Erleichteruug des gegenseitigen Verkehrs tritt in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig am 1. Januar 1844. ausser Kraft, bleibt indess in Beziehung auf die ùbrigen Zollvereîns -Staalen einstweilen und bis auf weitere Anordnung in Ausfuhrung.

le Hanovre et le Brunswic. 123

§, 10. Der $. 2 der Verordnung vom 19. Decem- 1843 ber 1837 — durcb wélchen in Gemâssbeit der mit den Zollvereius - Staaten getroffenen Verabredungen und als Erwiederung der Dacb dem Vertrage lit. E. vom 1. November 1837 den Producten der Steuervereins- Staaten zugestandenen Zollermassigungen eine Herabsetzuug der Eingangsabgabe fiir das aus den Staaten des Zollvereines einzufûbrende Getreide verfùgt worden war — tritt, in Beziebung auf die Herzoglicb -Braunschweigscben Lande mit dem l.Jauuar 1844 ausser Kraft. Von diesem Tage an unterliegt das aus den gedacbten Landen einzufûbrende Getreide denjenigen Abgaben , welcbe durch den allgemeinen Eingangssteuer- Tarif und durcb die Verordnung vom 7. Màrz 1836 angeorduet worden sind.

Wir befeblen , so viel die Verlângerung der bestebenden Vertrage anlangt, unter verfassungsmassiger Mitwirkung Unserer getreuen Stande, so viel aber den sonstigen Inbalt dièses Patents anbetrifFt, unter der bei Dringlicbkeit der Umstànde gebotenen Bezugnahme auf den §. 122 des Landesverfassungs-Gesetzes vom 6. August 1840, dass die vorstebenden Anordnungen vom 1. Januar 1844 an in Ausfiïhrung gebracbt werden sollen.

Dièses Patent ist in die erste Abtbeilung der Gesetz- Samnilung einzuriicken.

Gegeben Hannover, den 31. December 1843.

Ernst August.

G. Frhr. v. Schele.

Acte rendu par le gouverneur-général anglais de l'Inde, le 13. mars 1843, pour expliquer et amender la loi relative à l'esclavage dans les territoires de la Compagnie des Indes - Orientales.

1°. II est arrêté et de'claré qu'aucun officier public ne pourra en exe'cution d'un arrêt ou ordre de justice, ou pour faire assurer le paiement d'une rente ou d'un

124 Notifie, du gouvern,-gén. angl. de l'Inde.

1843 revenu à vendre ou faire vendre une personne ou le droit au travail compulsoire ou aux services d'une personne en se fondant sur ce que cette personne est en état d'esclavage.

2°. 11 est déclaré et arrêté que nuls droits résultant d'une propriété prétendue sur la personne et les services d'un autre comme esclave, ne seront reconnus et protégés par une cour civile ou criminelle, ou par un magistrat quelconque dans les territoires de la Compagnie des Indes- Orientales.

3°. Il est arrêté et ordonné qu'aucune personne qui aura acquis quelque proprie'té par son industrie ou par l'exercice d'un art, métier ou profession quelconque, ou par héritage, transport, donation ou legs, ne sera dépossédée de cette propriété ou empêchée d'en prendre possession, sous prétexte quelle ou la personne de qui vient la propriété était esclave.

4°. Il est ordonné que tout acte qui, commis contre un homme libre., serait une offense punie par la loi, aura le même caractère, s'il est commis contre une personne quelconque sous le prétexte qu'elle est en condition d'esclave.

Notification du gouverneur - général anglais de l'Inde du 13. mars 1843, relative à Vabolition de l'esclavage dans le Scinde.

Le gouverneur-géne'ral fait savoir que tous les actes du Parlement pour l'abolition de l'esclavage et la suppression du commerce des esclaves, auront plein et entier effet dans toutes les parties du Scinde qui sont en ce moment ou seront par la suite occupées par l'armée anglaise.

Le gouverneur du Scinde prendra telle mesure que son Excellence jugera la plus propre à mettre à exécution cet ordre et à le faire connaître au public.

Notification du gouverneur-général anglais de l'Inde du 13. mars 1843, relative à l'abolition des droits de transit dans le Scinde, et à la libre navigation de VIndus.

Le gouverneur -général a la satisfaction d'annoncer l'abolition totale et immédiate de tous les droits de transit dans toutes les parties du Scinde qui sont en ce moment ou seront par la suite occupées par l'armée.

La navigation de l'Indus est libre pour toutes les nations.

Traité entre les royaumes de Prusse et de Hanovre concernant la navigation sur l'Ems. Conclu et signé à Berlin le 13. mars 1843-

(Gesetz-Sammlung fur die Konigl. Preussischen Staaten 1843 Nro. 20. v. 13. Juni.

Gesetz-Sammlung fur das Konigreicb Hannover 1843. lste Abtheil. Nro. 22. v. 19. Juni.)

Uni die in dem Staatsvertrage zwisclien der Krone Prenssen und Hannover vom 29. Mai 1815, so wie in der Wiener Kongressacle vom 9. Juni 1815. enthaltenen Verabredungen iiber die Bestimmung einer Schiflfalirtsabgabe auf der Ems zur Ausfiïbrung zu bringen, zugleîcb aber aucb der EmsscbilFfabrt durcb Beseitigung mancher seitber bestandenen Hindernisse und durcb Einrichtung neuer, die bessere Benutzung dièses Finsses bezweckenden Anlagen eine grôssere Erleicbterung und Ausdebnung zu verscbaffen, baben

Seine Majestât der Ronig von Preussen Allerbôcbst Ibren Generalconsul , den Gebeimen Regierungsratb August von Forckenbeck,

126 Traité entré la Prusse et le Hanovre.

1S43 Ritter des rothen Adlerordens dritter Klasse mît

der Schleife u. s. w. , und Seine Ma j estât der Kônig von Hannover Allerhochst Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter des Guelphenordens vierter Klasse u. s. w.

zu Ihren Bevollmachtigten ernannt, welclie nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratification, ùber folgenden Vertragubereingekommen sind:

Art. 1. Die Koniglich Hannoversche Regierung erneuert und wiederholt unter Bezugnahme auf die Beslimmungen des Protokolles vom 26. April 1820. wegen Scbiffbarmachung der Ems, in deren Gemàssheit sie bereits einen Kanal und eine Reihe von Werken verschiedener Art auf dem ihrer Hobeit unterworfenen Theile der Ems ausgefûhrt bat, um dort die Befahruug der Ems môgîich zu machen, die gleicbfalls daselbst iïbernommene Verpflichtung, die Scbiffbarkeit der Ems innerbalb der Hannoverscben Landesgranze aucb ferner ïn dem vertragsmiissigen Zustande zu erbalten.

Art. 2. Da indessen den gemacbten Erfabrungen zufolge die von der Emsscbifffabrt erwarteten Vortbeiîe dadurcb nicbt vollstandig erreicbt werden, so lange nicht aucb die Scbiffbarmachung der Ems auf Roniglicb Preussiscbem Gebiete fortgesetzt wird, so verpflicljtet sich die Kôniglicb Preussiscbe Regierung: in einem Zeitraume von 4 bis bochstens 5 Jahren, vom Abscblusse dièses Verlrags an, die Ems von der Hannoverisch- Preussischen Landesgranze aufwarts bis nach dem Prenssiscben Orte Greven nicbt allein von allen jetzt vorbandenen Scbifffahrts- Hindernissen (namentlich den bei Rbeine bestebenden) zu befreien, sondern aucb derselben in jener Ausdehnung durch Anlegung der erforderlichen Scbleusen in den bei den Hannoverscben Emsschleusen zur Ausfubrung gekommenen, oder doch jedeufalls in keinen geringeren Dimensionen , die nàmliche Wassertiefe zu geben und fortwàbrend zu erhalten, welche durch das Protokoll vom 26. April 1820. fur den Hannoverscben Tbeil der Ems verabredet ist.

Art. 3. In Beziehung auf den fut die Schifffahrt erforderlichen Leinpfad machen die beiden kontrahireuden Staaten sich anheiscbig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass in ibreni Gebiete der Leinpfad iiberaîl in einen solchen Stand gesetzt und darin

concern. la navigation sur PEms. 127

erhalten werde , welcher dem durch die Erfahrung 1843 nacbgewiesenen Bedùrfnisse entspricht, Ueberhaupt versprechen beide Staaten , dafiïr Sorge tragen zu wollen , dass die durch den gegenwàrtigen Vertrag bezweckte Erleichlerung der Emsschiffahrt fur die Dauer erreicht und den etwa durch Naturereignisse oder sonst herbeigefiïhrteti Storungen moglichst scbnell abgeholfen werde.

Art. 4. Um den Verkehr anf der Ems auch durch einen erleichterten Landtransport zu befôrdern, iïbernimmt ferner die Roniglich Preussisclie Regierung die Verpflichtung: gleicbzeitig mit der nacb Art. 2. zugesicherten weiteren Schiffbarmachung der Ems und binnen gleicher Frist eine Chaussée von Greven nach Miinsler anzulegen und solche stets in guteui Stande zu erhalten, auch auf derselben kein hoheres Weggeld zu erheben, als nach dem allgemeinen Chausseegeld - Tarif auf anderen Preussischen Chausseen erhoben wird.

Art. 5. Nicht minder macht sich die Roniglich Preussische Regierung hiedurch auheischig, bei dem Hauptzollamte zu Rheine alsbald und spâtestens innerhalb der niichsten fiinf Jahre solclie Einrichtungen zu treffen, dass die zu Schiffe beforderten oder noch zu befordernden Waareu unmittelbar am Wasser abgefertigt werden konnen.

Art. 6. Der Erlass besonderer Ufer- und Strompolizei-Reglements bleibt unter der Beschrankung, dass dieselben mit keiner Bestimmung des gegenwàrtigen Vertrages im Widerspruche stehen diirfen , der freien Verfùgung jedes einzelnen der kontrahirenden Staaten hinsichtlich der zu seinem Gebiete gehorigen FJussstrecke ûberlassen. Ueber folgende dahin gehorige Punkte ist indessen eine gemeinsame Verabredung getrolï'en und treten dièse daher mit dem gegenwàrtigen Vertrage in Rraft:

1) Zur Ausùbung der Flussschiffahrt auf der Ems, welche an sich lediglich den Unterlhanen der beiden kontrahirenden Staaten vorbehalten bleibt, bedarf ein Jeder eines Legitimationsscheines (Patents) seiner Obrig» keit , um sich dadurch iiber seine Befugniss zur Ausiibung des Schiffergewerbes jederzeit ausvveisen zu konnen. Dieser Legitimationsschein berechtigt ihn, die ganze En>s bis in die olfene See und umgekehrl so

128 Traite entre la Prusse et le Hanovre

1843 weit zu befahren, als er mit seinera Fahrzeuge gelangen kann.

Ausschliessliche Berechtigungen, Fracbtfahrt auf der Jîms zu treiben, oder ans solcben Privilégier) hervorgegangene Begiïnstigungen fur Scbiffergilden oder andere Korporatiouen und Individuen besteben nicht, und sollen auch in Zukunft Niemandem ertbeilt werden.

Ebensowenig findet ein Stapel- uud Zwangsumschlagsrecht auf der Ems Statt und kein Scbiffer kann gezwungen werden , den Bestimmungen des gegenwartigen Vertrages zuwider, gegen seinen Willen aus- oder umzuladen.

2. Die Einrichtung von Reibefabrten zwiscben zwei oder mehreren Emsplalzen, so wie die Bildung von anderen Scbifffabrtsvereinen , wodurcb einzelne Schiffer vorzugsweise begiïnstigt werden konnten, soll obne die gemeinschaftlicbe Genebmigung der von jeder Regierung fiir zustàndig erklarten Bebôrden beider Staaten nicht stattfinden.

3. Der freien Wabl der Scbiffer bleibt es gauzlicb iiberlassen, ob sie sich zum Fortscbaffen der Fabrzeuge, wie bisber, ihrer eigenen Pferde bedienen oder wegen Annabme fremder Zugkrafte in freier Vereinigung mit den Unterthanen der kontrabirenden Staaten ùber den Gestellungspreis dingen wollen.

4. Scbiesspulver in Quantitâten ûber 5 Pfund soll nur in besonderen , mit einer scbwarzen , drei Ellen langen und eine Elle breiten Flagge versebenen Fabrzeugen gefiibrt und selbst in geringeren Quantitâten niemals zwiscben anderen Waareu verpackt werden. Auch miiss jeder Schiffer, welcher Scbiesspulver geladen bal, bevor er irgendwo anlandet, der Ortspolizeibehorde oder den Wasserbaubeamten bievon Anzeige macben und die von denselben etwa anzuordnenden Sicberheits- Maassregeln zur Befolgung gewartigen. Versliumt er dièse Anzeige, so unterliegt er da, wo nicht bereils Strafen dieserhalb festgesetzt sind, ausser der Verpflicbtung zum Schadenersalze, einer Geldstrafe von 2 bis 100 Thalern.

5. Jedes zur Handelsschifffahrt auf der Ems dienende, den Unterthanen eines der kontrabirenden Staaten zugehorige ocler von denselben gefùhrte Schiff soll unter Angabe des Orts, wobin es gehort, mit einer fiir diesen Ort laufenden Nummer und mit Angabe der

concern. la navigation sur l'Ems. 129

hochsten Lasleozahl, welche es tragen kann, so wie mit 1843 eîner Skala , woraus die jedesmalige Schwere der Ladimg zu erkennen ist , auswarts deutlich versehen sein.

Art. 7. Fur die Befahrung der Ems von déni Punkte an, wo sie scbiffbar wird , bis in die offene See, un il umgekehit, wie auch fiir die Holzflosserei (Art. 15.) soll, ausser einem Schleusengelde (Art 12.), statt der Durchgangsabgaben, welche die Rôniglich Hannoversche, und des Scblensengeldes, welches die Koniglich Preussische Regierung bisher von den auf der Ems ohne Beriihrung des Landes befôrderten Waaren erboben haben , unter dem Namen Emszoll eine SchifFfahrtsabgabe entrichtet werden , die von den Ladungen an den durch gegenwartigen Vertrag festgesetzten Hebestellen nach dem Bruttogewichte erhobeu wird, nnd welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf.

Art. 8. Dieser Emszoll wird zu seinem vollen Betrage auf d r e i T h a 1 e r fur jede Last der wirklichen Ladung festgesetzt. Beide Staaten haben sich jedoch zur grosseren Belebung des Verkehrs vereinbart , dièse Abgabe wâhrend der ersten sechs Jahre nach ihrer Einfùhrung nur zu zwei Drittheilen oder mit zwei Thalern fiir die Last als voile Gebiihr erheben zu wollen.

Art. 9. Bei den Behufs Berechnung des Emszolles nothig werdenden Gewichts- Bestimmungen , wird die Last zu 4000 Pfund Coluisches (Preussisches) Gewicht, bei allem Langenmaass der Preussische oder Rheiniandische Fuss (139^ Franzôsiscbe Linien) zu Grunde gelegt.

Aile, durch gegenwartigen Vertrag verordneten Zahlungen sind in Prenssischem oder Hannoverischem Courant (14 Thaler aus der feinen Mark) zu leisten; Summen unter Vier gute Groschen (5 Sgr.) aber in der Miinzsorte des Landes der betreffenden Empfangsstatle.

Art. 10. Auch soll, um die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesproducte zu befordern und zugleicb den Verkehr der ersten Lebensbedûrfnisse zu begiinstigen, so wie auch um mehrere Gegenstande von grossem Gewichle und geringem Werthe zu erleichtern, riicksichtlich dieser folgende verhaltnissmassige Herabsetzung stattfinden.

1 . Auf die H a l f t e des. Emszolles: Anies, Amidon, Alaun, Blei , Bleiweiss, Butter, Eisenblech, grobe geschlagene Eisenvvaaren, Flachs, Graupen, Gries, Recueil gén. Tome. V. \

130 Traité entre la Prusse et le Hanovre

1843 Grùtze, Hanf, Leiuengarn, Leinsaamen, Leinwand? Rleesaamen, Rase, gedorrtes Obst, Oel, Pottasche, Reis, Seife, Stahl, Syrup, Talg, Thran, Waidasche, Waizenmehl, Zink.

2. Auf ein Viertel der Gebuhr: Bier, eiserne Gusswaaren, Eisen in Stangen, Farbeholzer, Getreide aller Art, Hiïlsenfriïchte und Sàrnereien, Beeren, Hàringe und Laberdan , Hohlglas, gemeine Holzwaaren, Holz in Flôssen, Horner, Korbwaaren, frisches Obst, Oelkuchen, Pecli, Rappsaat, Theer, gemeine Topferwaaren, Vitriol.

3. 'Auf ein Sechst-heil der Gebiihr: Altes Eisen und Roheisen, Asche, Borke oder Gerberlohe, leere Fâsser, weisse Flechtweiden , Hoiz in Dauben, Klappholz, Bretter, so wie ùberhaupt ailes Bau- und Nulzholz in Schiffen verladen , holzerne Reifen , RartofFeln, Rnochen, Salz.

4. Auf ein Zwôlftel der Gebiihr: Ralk, Sleinkohlen , Ziegelsteine und Dachziegel, behauene Steine, Dachschiefer, Cernent, Trast, Brenn- und Faschinenholz, Heu und Stroh.

5. Auf ein A ch tzeh n tel der Gebiihr: Brnchsteine, Ralksteine, Thon, Ries, Diïnger, Lehm und Sand.

6. Ganzlich frei von dein Emszolle: bleiben leer passirende , so wie neue, znm Verkauf bestimmte, und die nicht mit einer halben Last beladenen Schiffe, desgleichen Reiseude und deren Reiseeffecten und Wagen.

Art. 11. Eine Erhôhung der vollen Gebûhr und des nach dem vorstehenden Artikel fur einzelne Gegenstànde ermàssigten Tarifs kann nur nach gegenseitiger Uebereinkunft beider kontrahirenden Staaten stattfinden. Dagegen steht es jedem derselben frei, auf der ihm zugehorigen Stromstrecke eine Herabsetzung, , sei es im Ganzen oder theilweise eintreten zu lassen; jedoch soll dièse, so wie jede andere die Emsschifffahrt betrelfeude Begunstigung den Unterthanen beider Staaten stets in gleichem Maasse zu Gute kommen.

Art. 12. Das, nach Art. 7. neben dem Emszolle zu entrichtende Schleusengeld besteht in einer Abgabe von 4 Ggr. (5.Sgr.) von jedem Fahrzeuge und jedem Holzflosse fiir jede, auf der Fahrt zu passirende Schleuse.

Art. 13. Die Erhebung des Emszolles geschieht bel der Auf- und Niederfahrt an fiinf Slellen , nàmlich zu

concern. la navigation sur l'Ems. 131

Halte, Meppen, Lingen, auf der Emsschleuse bei Moh- \ ringen und auf der zu Bentlage. An jeder dieser Hebestellen wird ein Fùnftheil des Emszolles entrichtet, und die Einnahrae der Hebestelle zu Bentlage fàllt an Preussen, die der anderen Hebestelle an Hannover. Wenn eine Fabrt stromaufwàrts unterhalb Halte oder zwischen zwei Hebestellen angefangen bat, und noeh ùber die nâchste Hebestelle binaus fortgesetzt wird, so ist bei dieser die Abgabe doppelt zu bezablen, und wenn eine Fabrt den Strom binab zwischen zwei Hebestellen endigt, so muss bei der letzten, welche berùbrt wird, die Abgabe auch noch fùr die nachste Hebestelle entrichtet werden.

Als Grundsatz ist jedoch%gegenseitig anerkannt, dass von dem Emszolle, wie er durch den gegenwartigeu Vertrag festgestellt ist, Hannoverscherseits in keinem Falle mehr als ^ und Preussischerseits mehr als der Abgabe erhoben wird, dergestalt, dass, wenn ein Schiff, welches unterhalb Halte, oder zwischen zwei Hebestellen die Fabrt begonnen hat, und dièse iiber die Emsschleuse zu Mohringen hinaus fortzusetzen beabsichtigt , in solchem Falle bei der Hebestelle zu Halte, oder der ersten, welche es berùbrt , nur die einfache Abgabe zu entrichten ist.

Der Betrag des zu entrichtenden Schleusengeldes richtet sich in jedem Falle nach der Zabi der Schleusen, welche auf der Fabrt wïrklich passirt werden, und zwar ist dasselbe, wenn die Fabrt von einer Hebestelle bis zur andern fortgesetzt werden soll, fur aile auf dieser Strecke befindlichen, und wenn sie zwischen zwei Hebestellen endigt, fiir die wirklich berùbrt werdenden Schleusen bei der Zollhebestelle zu pranumeriren, fùr diejenigen aber , welche vor der ersten Entrichtung des Emszolles passirt sind, bei der ersten Zollhebestelle, die erreicht wird, nachzubezahlen.

Art. 14. Sollte die Koniglich Preussische Regierung es fùr zweckmàssig erachten, die Ems kùnftig noch ùberGreven hinaus schiffbar zu machen, so ist sie berechtigt, nach vorgàngiger Uebereinkunft mit der Koniglich Hannoverschen Regierung auch auf der alsdann oberhalb Greven schiffbar gemachten Strecke, eine der Lange derselben, und dem fiir den ùbrigen Theil der Ems entsprechende verhâltnissmassige Abgabe zu erheben.

Wie indessen fùr diesen Fall den Hannoverischen

132 Traité entre la Prusse et le Hanovre

1843 Unterthauen dieserlialb eine vôllig gleiche Behandlung mit den Preussischen Ûnterlhanen zugesichert wird, so bleiben beiden auch fur den Fall, dass die Ems demnâchst einmal mit anderen Gewàssern verbunden werden sollte, die bereits iin Art. 4. des Protokolles vom 26. April 1820. verheissenen Vorrecbte ungeschmalert vorbehaiten.

Art. 15. Ausser dem im Staatsvertrage mitPreussen vom 29. Mai 1815. den Preussischen Unterthauen in Beziehuug auf den Hafen zu Emden zugestandenen Rechle, gestallet die Kôniglich Hannoversche Regierung auch, dass aile zu Emden, Leer und Halte see- oder flusswârts ankommenden Giïter und Waaren aller Art dort in vorschriftsmâssig eingerichtete Niederlagen , unler Beobachtung der deshalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ans Land gebraclit oder ans einem SchilFe in ein anderes geladen, und in dem einen, wie in dem anderen Faîle auf der Ems oder seewârts weiter verfahren werden, ohne deshalb der Durchgangsabgabe oder sonst irgend einer Abgabe, ausser dem jetzt vereinbarlen Eniszoîle, so wie den allgemeinen, fur die Aufnahme und Aufbewahrung der Waaren in unver- ' steuerten Niederlagen etwa zu entrichtendeu Gebûhren zu unterliegen.

Ebenso verspricht die Kôniglich Preussische Regierung fiir die Waaren, welche auf der Ems passireu, eine zollfreie Niederkge zu Rheine, und sobald es das Bedùrfniss des kiinfligeu Verkehrs erheischen sollte, auch zu Greven in der Art einzurichten, dass auch daniit gleiche Begùnstigungeu , wie fur die vorerwâhnten Hannoverischen steuerfreien Niederlagen verbunden sein sollen.

Von den Abgaben freier Niederlagerechte zu Halle und Leer sind jedoch die Holzllosse ausgenommen, und soll davou neben dem tarifmàssigen Emszolle auch die bisherige Durchgangsabgabe von 6 Ggr. 8 Pf. pro Last zu 4000 Pfund beim Eintritte in das Hannoversche Gebiet zu Môhringen erhoben werden , ohne dass sie jedoch dann, wenn sie zum Verbleiben in den Hannoverischen Staaten bestimmt sind, einer weiteren Eingangsabgabe unterliegen.

Art. 16. Auch in den Fâllen, wo die Schiffer durch Noth, Wassermangel, oder irgend ein anderes physisches Hinderniss gezwungen werden, ihre Ladung ganz

concern. la navigation sur VEms. 133

oder theilweise zu lôschen , sind die Gùter, wenn sie 1 auch bei dieser Gelegenheit das Land berùhrt haben, darum doch der Durchgangsabgabe des betreffenden Gebietes nicht unterworfen, jedoch muss die Ans- und Wiedereinladung unter Aufsicht und Kontrolle der Zollund Steuerbeamten oder der nàchsten Orts-Bebôrde erfolgen.

Art. 17. Obgleich bienacb vqn den auf der Ems transitirenden Waaren und Giïtern eine Durclfgangsabgabe in der Regel nicht entrichtet zu werden braucbt, so bleiben dieselben docb nichts desto weniger in beiden Staaten den zur Sicherung der Eingangs-, Ausgangsund Durchgangssteuern (Zollen) und Verbraucbssteuern bestehenden Kontrollemaassregeln unterworfen, soweit darin nicht durch die Bestimmungen des gegenwartigen Vertrages Modificationen verabredet worden sind. (Art. 23.)

Art. 18. Zur Sicherung und leichteren Erhebung des Emszolles haben sich die, die Ober-Ems befahrenden Schiifer und Flosser mit einern Ladungsmanifeste, welches nach dem sub A. anliegenden Schéma abgefasst sein muss, zu versehen.

Den Seeschiffen beider contrahirenden Staaten ist die Benutzung der Ems, so weit sie fur Seeschiffe zugànglich ist, auf Grund ihrer Schiffspapiere und Sleuer- Iegilimationen nach den Vorschriften dieser Konvention gestattet.

Art. 19. Jenes Ladungsmanifest soll bei einer von den dazu von jedem Staate ernannten und gegenseitig bekannt zu machenden Behorden, und zwar in der Regel am Einladungsorle auf Grund der vorzulegenden Steuerlegitimationen oder in Fallen, wo dergleichen gesetzlich nicht erforderlich sind, auf Grund der Frachtbriefe und in deren Ermangelung auf miindliche Angabe durch den Schiffer aufgestellt werden, und muss mit einer Bemerkung der Richtigkeit von Seiten der gedachten BehOrde versehen sein.

Etwa vorfallende Veriinderungen durch Zu- oder Abladung wâhrencl der Fahrt sind in derselben Weise bei der betreffenden Empfangsbehôrde anzumelden und durch dièse auf dem Manifeste zu beglaubigen.

Art. 20. Behufs der hiernach erforderlichen Gewichtsbestimmung bleibfe es zwar den Schiffern unbenommen , von allen Waaren, welche sie fiihren , auch denjenigen, welche bei der Einfuhr in den beiden kon-

134 Traité entre la Prusse et le Hanovre

1843 trahirenden Staateii nicht nacli dem Gewichte versteuert werden, ihr wirkliches der Entrichtung des Emszolles zum Grande zu légendes Gewicht gehorig beglaubigt nachzuweisen ; in Ermangelung solcher Nachweisung soll aber fiir die letztgedachten Waaren der in der Alliage B. ausgeworfene Normalgewichtssatz bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung angenommen werden.

Besteht jedocb die Ladung eines Schiffes in Holz oder in anderen Gegenstânden, die nur zu ^ oder Yg tarifirt sind, so ist es zulâssig, wenn die ganze Ladung einem und demselben Tarifsatze unterliegt, dass die Quantitât nacb dem Tiefgange des Schiffes ermittelt und im Manifeste angegeben vverde.

Bei einem Flosse muss das Manifest ein genaues Verzeiclmiss aller darauf befindlichen Stàmme mit Bemerkung des kubischeu Inhalts enthallen.

Art. 21. Das Manifest ist bei jeder Hebestelle dem Empfangsbeamten zu iiberreichen ; auch sind daneben auf Erfordern die Steuerlegitimationen zur Vergteichu ug vorzuzeigen.

Findet sich dabei nicbts zu erinnern und ist eine Vérification der Ladung nicht erforderlich (Art. 23.), so ist die Zahlung des tarifmassigen Emszolles nach dem Normalsatze des im Manifeste angegebenen Ladungsgewichts von dem Schiffer oder Flôsser zu leisten, die anerkannte Richtigkeit, die geleistete Zabîung, so wie Tag und Stunde der Ankunft und Abfertigung aber von dem Empfangsbeamten auf dem Manifeste zu bezeugen und ausserdem iiber die Berichtigung des Emszolles und des Schleusengeldes eine besondere, nach dem Schéma der Anlage C. ausgefertigte Quiltung dem Schiffer zu seiner Légitimation zu behândigen.

Art. 22. Die im vorstehenden Artikel festgesetzten Abfertigungen soll jede Empfangsbehorde so schnell als môglich und ùberhaupt nach den , in jedem Staate wegeh der Zoll- oder Steuerabfertigungen beslehenden allgemeinen Vorschriften zu bewirken verpflichtet sein.

Art. 23. Jeder Staat bat das Recht, die Uebereinstimmung der Manifeste mit dem wirklichen Inhalte der Ladung, tlieils durch genaue Prûfung der erstereu, in Bezug auf das Vorhandenseyn aller dabei vorgeschriebenen Formen, theils durch generelle Révision, theils durch Nachwagung und selbst durch matérielle Vérification der letzleren, sowohl von den zur Bewa-

concern. la navigation sur tEms. 135

chung des inneren Zôll- oder Steuersystems augeordneten Behôrden, als von den zur Hebung des Emszolles angestellten Empfangsbeamten konstatiren zu lassen.

Es ist aber vereinbaret worden, dass eine specielle Révision bei den in eineni der beiden Staaten unler amtlichen Verschliiss gelegten Waaren iiberall nicht stattfiuden und auch sonst der Nachwâgung und materiellen Vérification nur in folgenden Fâllen Anwendung gegeben werdeu solle:

1) Wenn der Fùhrer einer verpackten Ladung fur dieselbe ganz oder theilweise die geringere Verzollung nach eineni Bruchtbeile des Normalsatzes in Anspruch nimmt, riïcksichtlich der Waaren, auf welche der Anspruch gerichtet ist (Art, 24.).

2. Wenn gegen den SchifFsfiihrer der Verdacht beabsichtigter Defraudation des Emszolles oder der inneren Zoll- und KonsumUonsabgaben des betreffenden Staates begrûndet ist (Art. 26.) oder

3. Wenn zwar die Gatlung, aber die, das innere Steuersystein des betreffenden Staates interessirende Art der Waaren entweder gar nicht, oder doch nur schwankend angegeben ist; jedoch in diesem Falle nur in Bezugaufdie so angegebenen Waaren.

In allen Fallen, wo specielle Revisionen und Nachwaguugen sich wahrend der Fahrt als nothwendig ergeben, sind solche bei der nachsten Hebeslelle , wohin die Fahrt gerichtet ist, vorzunehmen und dort zweckmassige luurichtungen dazu zu treffen.

Art. 24. Wenn der Fùhrer einer SchiiFsladung Wraaren , welche nach Arî. 10. nur eineni Bruchtbeile des Normalsatzes unterworfen sind, bei sich zu haben deklarirt, und fiir selbige den betreffenden, geringeren Tarifsafz in Anspruch nimmt, so ist er verbunden, der EmpFangsbehurde die vollstàndige Ueberzeugung zu verschaffen , dass jene Waaren wirklich diejenigen sind, wofùr er sie ausgibt. Es ist also hinsichtlicb ihrer, sofern dieselben nicht schon unter amtlichen V^erschluss golegt sind, die Behurde zur materiellen Vérification, mit Darlegung und Oeffnung der einzelnen KoHi berechtigt; — Sache des Schiffers bleibt es, seine Ladung so einzurichten , dass die Ueberzeugung von wirklicher Anwesenheit der zum geringeren Tarifsatze berechligten und deklarirten Waaren — als worauf es hier allein

136 Traité entre la Prusse et le Hanovre

1843 ankommt, — der Behorde auf die kiïrzeste und einfachste Weise gewâhrt werden koune.

Art. 25. Wenn da9 SchiiF rein transitirt, ohne Abund Zuladung, so soll eine matérielle Vérification wegen der zum geringeren Tarifsatze augemeldeten Waaren jedenfalls nur einmal vorgenommen werden kômien, und ihr auf- dem Manifeste verzeichnetes Résultat bei allen iibrigen Empfangsstâlten fur richtig gelten.

Art. 26. Die Begrûndung des Verdachtes (Art. 23. Nr. 2.) soll angenommen werden:

1. wenn das Ladungsmanifest sîch nicht in gehôriger Forai befindet, oder dem Verdachte einer damit vorgenommenen Fàlschung unterliegt;

2. wenn die angelegten Plomben oder Siegel verlelzt befunden werden;

3. wenn eine generelle Revision der Ladung erhebiiche und begrundete Zweifel gegen die Richtigkeit des Manifestes veranlasst;

4. wenn der Schiffer auf dem, nicht etwa durch augenscheinlichen Nothstand und Beobachtung der fur diesen Fall vorgeschriebenen Maassregeln gerechtfertigten Versuche einer Anlegung an verbotenen Uferstellen oder gar einer vorher nicht angezeigten Ein- oder Ausladung sich betrelen lasst.

Art. 27. Jeder Empfangs- oder Steuerbeamte, welcher durch einen bei seiner generellen Ladungsrevision nach Art. 26. Nr. 3. gegen die Richtigkeit des Manifestes ihm aufstossenden Verdacht, zur Anstellung einer Nachwaguug oder maieriellen Vérification der ganzen Ladung oder eines Tlieils derselbeu, sich veranlasst findetj muss die Dringlichkeit und Erheblichkeit seines Verdachtes uachher auf Erfordern zu justifiziren im Stande sein.

Art. 28. Wo die matérielle Vérification aus der, im Art. 24. angegebenen Ursache stattfiudet, soll sie uuverziiglich, nachdem zur Abfertigung des Schiffes geschritten worden, angefangen und nach Moglichkeit beschleunigt werden.

Art. 29. Nachwagungen oder matérielle Verificationen, welche wegen sich ergebenden Verdachts einer Unrichtigkeit des Manifestes vorgenommen werden, sollen gleichfalls in der Art. 28. angegebenen Art geschehen. Hat sich aber das Manifest als unrichlig ergebeu, so existirt die Vermuthung beabsichtigter Defraudation

concern. la navigation sur l'Ems. 137

nicht nur des Emszolîes, sondern auch der inneren 1843 Zoll- und Verbrauchssteuer des betreffenden Staates mit allen ihren gesetzlichen Folgen , jedoch nur in Bezug auf den Schiffer und den unrichtig deklarirt befundenen Theil seiner Ladung.

Art. 30. Die Strafe der Emszolldefraude bestehtin einer, dem vierfachen Betrage der, der Kasse entzogenen gesetzlichen Abgabe gleichkommenden Geldbusse, neben welcher auch jedesmal die einfache Abgabe nachzuzahlen ist.

Bei wiedei holten Defrauden tritt, nachdem der Schuldige schon einmal durch rechlskraftiges Erkenntniss verurtheilt ist, oder aber die Strafe ohne Erkenntniss erlegt hat, ausser der Nacbzahlung der einfachen Abgabe im ersten Falle der achtfache , im zweiten und in ferneren Fàllen der sechszehnfache Betrag der Abgabe als Geldbusse ein.

Wenn der Schiffer sich dieser Strafe ohne Erkenntniss niclit unterwirft, so wird ganz nach dem fur die Umgehung der Eingangs-, Durchgangs - nnd Ausgangsabgaben bestehenden Kontrayentionsverfahren des betrelï'enden Staates von dem Zollrichter (Art. 40.) erkannt.

Art. 31. Das Résultat aller geschehenen Nachwaguugen oder materiellen Verifikationen, so wie bei den zum geringeren Tarifsatze deklarirten Waareu der danach geleisteten Zahlung, wird von jeder Zollstatte auf dem Manifeste bemerkt.

Art. 32. Hat der Schiffer die letzte Hebestelle erreicht, die er auf seiner Fahrt berûhrt, so hat er das Manifest der angeordneten Empfangsbehorde zu belassen, damit dasselbe bei deren Akten aufbewahrt bîeibe.

Art. 33. Jeder der kontrahirenden Staaten hat das Piecht, Platze innerhalb seines Gebietes zu bestimmen, an denen allein angelegt werden darf, auch wenu vou keiner Ab- oder Zuladung die Rede ist.

Man wird daranf Riicksicht nehmen , solche in so geriiïgen Çntfernupgen von einander zu bestimmen, dass dem Schiffer dadurch fur die Fortsetzung seiner Reise jnbglichst wenig Aufenthalt verursacht wird.

Jede Anlegung an einem nicht dazu verstatteten Orte — den Fall augens<;heinlicher und sofort bei der nachsten Ortsbehorde des betreffenden Staats angemeldeten Nothstandes ausgenommen — begrùndet den Verdacht beabsichtigler Défi audation des inneren Zoll- und Steuersyslems und seine gesetzlichen Folgen.

138 Traité entre la Prusse et le Hanovre

1843 Von den in einem jeden Staate verstatteten Liegeund Ladeplatzen muss ein Verzeichniss in jeder Zollstiitte des betreffenden Staats angeschlagen werden.

Art. 34, Jeder der beiden kontrahirenden Staaten hat das Recht, in Fàllen, wo er fiir das Interesse seiner Landzolle oder Verbrauchssteuern es nûtzlich erachtet, innerhalb seines Gebietes Begleiter auf vorbeipassirende Schiffe zu setzen.

Doch darf aus Anwendung dieser Maassregel fiir den Schiffer weder irgend ein , durch gegenwarligen Vertrag nicht gerechtfertigter Aufenthalt, noch irgend eine Ausgabe, oder irgend eine, nicht ohnehin schon ihn gesetzlich treffende Beschrankung erwachsen.

Derjenige Staat, welcher eine solche Begleitnng fiir nothig erachtetj wird, wenn die Aufnahme oder die Entlassung der Begleiter an anderen Punkten als an den Zollstatten erforderlich ist, die Orte bekannt machen, wo solche erfolgen soll. Der Schiffer ist verpflichtet, dort anzulegen und nach erfolgter Anmeldung eine Stunde auf Ankunft oder Abgang der Begleiter zu warten.

Art. 35. In Ansehung der, auf dem unteren Theile der Ems vorkommenden, lediglich die Seeschifffahrt treffenden Abgaben und Gebùhren, namentlich der Lasten-, Feuer-, Tonnen - und Baakengelder , so wie der zu Leer hergebrachten stadtischen Schifffahrtsabgabe von den dort ausgehenden oder ankommenden Seeschiffen, solien die Schiffe und Gîiter Preussischer Unterthanen den Hannoverschen vollkommen gleichgestelït sein, und ein Unterschied in der Behandlung beider nicht stattfinden.

Art. 36. Desgleichen sollen die beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Hafen-, Krahn-, Waage- und Niederlagegebiihren in den Handels- und Umlageplâtzen, so wie hinsichtlich der etwa vorkommenden Hafen- und Werftgelder nach gleichen Grundsatzeu behandelt und die Zahlungssatze dieser Gebùhren billig und fest bestimmt, zur Kennlniss des Publikums gebracht und nur von denjenigen gefordert werden , welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen.

Art. 37. Fiir den Dienst der Lootsen auf der Ems wird die Koniglich Hannoversche Regîerung das Nàhere anordnen und einen angemessenen Gebùhrentarif festsetzen und bekannt machen.

Preussischeu Unterthanen sollen auch in dieser Hin-

concern. la navigation sur PEms. 139

sicht keine lastigere Verpflichtungeu als den Hannover- 1843 schen auferlegt werden.

Art. 38. Sollten Seeschiffe die Ems oberhalb Halte befahren wollen , so steht ihnen gegen Erlegung der, fiir die Flussschifffahrt bestimmten Abgaben, dies frei. Kbenso soll auch bei Flussschiffen , welche ihre Fahrt bis unterhalb Leer, oder in die offene See, fortsetzen môchten, fur dièse Strecke rûcksichtlich der Fâlle, in welchen Gebiïhren zn entrichten sind, und des Betrages derselben, die im Obigen fur Seeschiffe verabredete Behandlung einlreten.

Art. 39. Hinsichtlich der, von den Schiffern fiir die Betreibung des Schiffer - Gewerbes zu entrichtenden Gevverbesteuer haben beide Staaten sich dahin vereinbart, dass dièse niir von den eigenen Unterthanen erhoben werden soll, so dass der Schiffer des einen Staats bei der Befahrung der Emsstrecke in dem anderen Staate von der dortigen Regierung nicht nochmals zur Erlegung einer besonderen Patent- oder Gewerbsabgabe angehalten werden kann.

Art. 40. Ein Mitglied desjenigen mit der Ausûbung der Civilgerichtsbarkeil beauftragten Amts, oder Gerichts, in dessen Bezirk die Zollstelle belegen ist, soll, ohne Rùcksicht auf den sonst etwa begriïndeten bevorzugten Gerichtstand , zur summarischeu Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstande verpflichtet werden:

1. Ueber aile Emszoll- und Schleusengelderkontraventionen und die hierdurch verwirkten Strafen, iusofern der Schiffer denselben sich nicht freiwillig unlerwirft.

2. Ueber Streitigkeiten wegen ZahlungderZoll-, Krahn-, Waage- und Hafengelder, so wie der anderen in den Artikeln 35., 36. und 37. bezeichnelen Gebûhren und deren Betrag;

3. Ueber die, von Privatpersonen unternominene Hernniung des Leinpfades;

4. Ueber die beim Schiffsziehen veranlasste Beschadigung an Wiesen und Feldern, so wie ùberhaupt jeden Schaden, den FIôsser oder Schiffer wahrend der Fahrt oder beim Umladen durch ihre Fahrllissigkeit Anderen verursacht haben mochten;

5. Ueber den Betrag der Bergelohne und andere Hiilfsvergiitungen in Ungliicksfallen , insofern die Tnteressenten dariiber uicht einig sind.

140 Traité entre la Prusse et le Hanovre

3 Namen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zollstàtle angeschlagen werden.

Art. 41. Soweit durch gegenwârtige Konvenlion Bestimmungen getroifen sind, hat es bei denselben, ohne Riicksicht auf bisher bestehende Specialvertrage, Gesetze, Verordnungen , Privilegien und Gebràuche sein alleinfges Bewenden.

Art. 42, Der Vertrag soll nach erfolgter Ratifikation von beiden kontrahirenden Staaten bffentlich bekannt gemacbt werden , und secbs Wochen nach Auswecbselung der Ratifikationen in voile Wirksamkeit treten.

Art. 43. Die vorbebaltenen Ratifikationen des gegenwàrtigen Vertrages sollen spatestens binnen zwei Monaten vom heutigen Tage an gerechnet gegen eiuander ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen ist gegenwartiger Vertrag von den Eingangs genannten Bevollmaclitigten unterscbrieben und besiegelt worden.

So geschehen zu Berlin, den 13. Mârz 1843.

AUGUST V. FORCKENBECK. FRIEDRICH ERNST WlTTE.

(L.S.) (L.S.) Die Auswechselung der Ratifikationsurkuuden ûber den vorstehenden Vertrag hat am 17. Mai 1843. zu Berlin stattgefunden.

Des Ausstellungsamtes Halte Manifest f 'ùr den Schiffer Heinr. Schepers aus Haren, zur Fahrt von Halte nach N. N, mit dem ihm zugehorigen Schiffe Nr. 36- zu 8i Last ladungsfahig, besetzt mit drei Mann , einschliesslich des Jagers mit einem Pferde.

1. Jedes Manifest muss die Ladung des Schiffes vollstandig enthalten und mit den Fracbtbriefen, welcbe jederzeit mit demselben zu produziren sind, iibereinstimmen.

2. Jede Ab- oder Zuladung muss am Ab- oder Zuladtingsorte im Manifest bemerkt, nach Unlerschied nachgetragen werden.

Page 1