Hannover bewilligt ferner
a) die Freiheit von der Eingangs - Abgabe fiir diejenigen Fabrikate steuervereinslândischer Fabrikanten, welche auf den Braunschweigschen Messen an Kaufer aus dem Steuervereiné verkauft sind und in diesen zuriïckgefiïhrt werden;
b) die Freiheit von der Durchgangs - Abgabe fur diejenigen Fabrikate steuervereinslândischer Fabrikanten, welche auf den Braunschweigschen Messen gekauft sind und durch den Steuerverein gefiihrt werden ; ^
c) einen Rabatt von 33 y3 Procent der Eingangs -Abgabe fiir diejenigen nicht steuervereinslândischen Fabrikate, welche auf den Braunschweigschen Messen an Kaufer aus dem Steuervereine verkauft sind und in das Gebiet dièses .Vereins eingefiihrt werden ;
d) die Freiheit von der Ausgangs- Abgabe fur die aus dem Steuervereine nach Braunschweig und Wolfenbûttel ausgehende Heede;
e) die Ermassigung der Durchgangsabgabe bis auf 6 Pfennige vom Himten fur dasjenige Getreide, welches von den Kornhandlungen im Braunschweigschen Zollvereinsgebiete durch das Steuervereinsgebie.1 versendet wird.
Berlin, den 29. Juli 1843.
(gez.) Meiïadiek.
A n 1 a g e VI,
sln den wirhlichen Geheimen Legationsrath Herrn Eichmann und den wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General- Director der Steuern Herrn Kuhne Hochwohlgeboren hieselbst.
Mit Vergnugeu ist der Unterzeichnete bereil, dem
le Hanovre et le Brunswic.
in der Conferenz vom 11. d. M. ihm zu erkennen ge- 1843 gebenen Wunsche gemass, seine Erklarung auf die gefallige Note der Kôniglich - Preussischen Herrn Commissarien vom 9. d. M. und ûber die in jener Conferenz Statt gefundenen Verhandlungen schriftlich zu ertheilen, indem derselbe seinen weiteren Bemerkungeu die Versicherung glaubt voransenden za miïssen , jdass das Ko- s niglich-Hannoversche Gouvernement, in nicht geringerem Grade als die Kôniglich- Preussische Regierung, von dem Wunsche durchdrungen ist, dass zwischen den beiderseitigen Steuer- und Zollvereinen das freundliche Verhàltniss fortdauern und neu bestatigt werden moge, welches durch die Vertrâge vom Jahre 1837 begriindet worden ist. Jedes seitdem verflossene Jahr diirfte den Beweis liefern , dass das Bestehende nach beiden Seiten Vortheile verbreitet , in keiner Hinsicht aber Nachtheile gebracht hat, und dass jede Verànderung , welche dem Geiste jener Vertrage widerstreitet, die beiden Vereine nicht nâhern, sondern von einander entfernen wird. Der Unterzeichnete glaubt daher den, auf die Fortdauer bestehender freundlicher Verhaltnisse vielseitig gerichteten Wùnschen nicht besser entsprechen zu konnen, als dass derselbe grade in dem Augenblicke, in welchen Veranderungen der bestehenden Verhaltnisse — wider den Wunsch und ohne Mitwirkung der Kôniglich-Hannoverschen Regierung — vorbereitet werden, die vollste Bereitwilligkeit dieser Regierung nochnials zu erkennen giebt : die jetzt bestehenden Vertrâge fortzusetzen.
Dieser Erklarung muss der Unterzeichnete — unter Bezugnahme auf eine in der gefâlligen Note vom 9. d. M. ausgesprochene Voraussetzung — noch die Bemerkung hinzufiigen, dass kein Grund zu der Vermuthung vorliegt, als hege die Kôniglich -Hannoversche Regierung die Absicht, den Haudel und Verkehr benachbarter Staaten willkurlich zu belàstigen oder Grundsâtze uubeachtet zu lassen , welche das Verhàltniss befreundeter Nachbarstaaten stets gebietet und dass die voile Wirksamkeit dieser Grundsâtze nicht zweifelhaft sein kann , so lange gegen die Unterthauen des Konigreichs Hannover nach gleichen Riicksichten verfahren wird.
Zu den Verhandlungen selbst iibergehend, bat der Unterzeichnete — in Beziehung auf die in der gefâlligen Note vom 9. d. M. erwahnten , riicksichtlich der
92 Transactions entre la Prusse ,
1843 Ueberweisung Kôniglich - Hannoverscher Landestheile an den Zollverein, nochmals zur Erwâgung verstellten Antrage der Herzoglich - Braunschweigschen Commissarien — seine Erklârung nur dahin zu wiederholen, dass die Koniglich-Hannoversche Regierung Sich ausser Stande befindet, jene Vorschlage als Basis weiterer Verh.mdlungen anzunehmen, aus Griinden, welche der Unterzeichnete bereits mehrfach mûndlich zu erwâhnen Veranlassung geîunden hat.
Wenn danach die ' in der gefàlligen Note vom 9. d. M. in Aussicht gestellte Aufnaliine des Harz- uud Weser- Districts in den Zollverband weiter in Frage steht, so ist die Hannoversche Regierung auch in diesem Falle bereit , das Ihrige zu der Aufrechthaltung eines môglichst befriedigenden Verhâltnisses zwischen den beiden Vereinen beizutragen, so schwer es auch sein mag, eine Uebereinstinunung zwischen den in Aussicht gestellten Anordnungen und den Grundsàtzen und dem Geiste der Vertrâge vom Jahre 1837 aufzufinden. Wie nun aber dièse Anordnungen aus einem Zusammenwirken der betheiligten Staaten des Zollvereins hervorgehen und nur durch dièses Zusammenwirken iiberhaupt ausfûhrbar sind, so erscheinen auch die Grundsàtze, welche dabei zur Richtschnur dienen , als gemeinsame Grundsàtze jener Staaten, und dieselben werden, indern sie dieselben von ihrer Seite in Anwendung bringen, auch dem andern Theile — der Kôniglich-Hannoverschen Regierung und den Staaten des Steuervereins — das Recht nicht versagen konnen und nicht versagen wollen, nach gleichen Grundsàtzen zu verfahren.
Die Anordnungen, wie sie bei dem Harz - und Weser- Districte beabsichtigt werden und die Grundsàtze, welche dabei in Anwendung kommeu , werden daher auch massgebend fur die Koniglich-Hannoversche Regierung sein miissen , soweit die Verschiedenheit der Verhaltnisse dièses iiberhaupt gestattet.
Der Unterzeichnete erlaubte sich daher in der Conferenz vom 11. d. M. den Antrag:
dass ihm der entworfene Plan iiber das in dem Harz- und Weser- Districte einzufiihrenfle Zollsystém — namentlich aber der, fur den Harz-Di-. strict bestimmte Tarif, die Hohe der einzufùhrenden Durchgarigs- Abgaben und die Art der aut den Haupt-Transito-Strassen auzuwendenden Con-
trolen, sowie die Zollsirassen und die dafiir anzu- 1843 ordnenden Zollâmter — mitgetheilt werden mbgen. Der Unterzeichnete batte einer vollen Gewàhrung seines Wunsches sich nicht zu erfreuen und inuss sich erlauben, diesen Antrag hier zu wiederholen, da er sich ohne eine Kenntniss jener Verhàitnisse , gânzlich ausser Stande sieht, ùber die wesentlichsten Puncte die von ihm erwarteten Erklârungen abzugeben, oder, Namens seiner Regierung, Wiinsche zu aussern und Antrâge zu machen, welche nach den friïheren Mittheihingen des Kôniglich -Preussischen Ministerii der auswiirtigen Angelegenheiten an das Ministerium zu Hannover aïs wesentlicher Zweck der einzuleitenden Verhandlungen bezeichnet worden sind.
Indess gab auch die allgerneine Kenntniss, welche derselbe durch die geehrte Note vom 9. d. M. und durch die in jener Conferenz gegebenen Erlàuterungen von den beabsichtigten Anordnungen erhalten batte, die Veranlassung zu dem Antrage:
dass die Herzoglich- Braunschweigsche Regierung sich entschliessen môge, wenigstens den Harz- District bei dem Steuervereine zu belassen. Als Motive jenes Antrags sind in der Conferenz bereits bezeichnet:
a. das, durch den §. 26 des Communion - Harz- Theilungs - Recesses vom 4. October 1788 bestatigte RechtsverhUltniss des freien Verkehrs zwischen dem Harze und den Herzoglich - Braunschweigschen Landen, in welcher Beziehung der Unterzeichnete der Koniglich- Hannoverschen Regierung eventuell aile Réchte ausdriicklich hiemit reservirt haben will;
b. die geographische Lage jenes Districts, nach welcher eine wirkliche Verbindung mit dem Zollvereine unmôglich ist, und in welcher Hinsicht gerade in den beabsichtigten Anordnungen , und darin , dass aus dem Harz - Districte ein abgesonderter Zoll-Bezirk gebildet werden soll, das Anerkenntniss liegt, dass derselbe zum Anschluss an den Zollverein ungeeignet sei,
c. die wohl kaum zu verkennende Unzweckm«ïssigkeit der beabsichtigten Anordnung selbst, sowohl in Beziehung auf die betheiligten Unterthanen als auch in Beziehung auf die Staats -Cassen.
Der Unterzeichnete wiederholt hiermit diesen Antrag und erlaubt sich den Wunsch, dass die Herzoglich-
94 Transactions entre la Prusse ,
1843 Braunschweigschen Herrn Commissarien ersucht werden, jenen Antrag ihrer Regierung zur Beschlussnahme vorzulegen, indem der Unterzeichnete zu der Bemerkung sich verpflicbtet fiihlt, dass von den Entschliessungen îiber jenen Antrag, sowie ùberhaupt von den speciellern Anordnungen, welche bei dem Harz - und Weser- Districte getroffen werden mochten, die Kôniglich-Hannoverscbe Regierung ibre Entschliessungen und Erklârungen iiber die Verlangerung der Vertràge vom Jabre 1837 in den wesentlicbsten Beziehungen abhàngig zu machen, entschlossen ist.
Da es zur Beforderung der Sacbe dienen konnte, wenn scbon jetzt, unter Vorbebalt weiterer Verstandigung, einige der wesentlicberen hier in Frage stehenden Puncte angedeutet werden, so erlaubt der Unterzeiclinete sich die nacbstebenden Bemerkungen :
l.Fiir den Fall, dass jener Vorscblag angenoinmen und der Harz - District dem Steuervereine ferner angeschlossen werden sollte, wird die Koniglich- Hannoversche Regierung geneigt sein, die jetzt dem Zollvereine angescblossenen Landestbeile diesem Vereine ferner anzuschliessen ;
fur den Fall indess, dass jener Vorschlag abgelehnt "werden mochte, wird die Hannoverscbe Regierung — in consequenter Anwendung des, durch die Trennung des Harz- und Weser-Districts vom Steuervereine in Ausfùhrung kommenden Grundsatzes — auch ihrerseits die Befugniss sich vorbehalten, die mit dem Zollvereine verbundenen Hannoverscheu Landestbeile zurûckzunebmen.
2. In Beziebung auf den in dem Harz-Districte eventuell einzufûhrenden Tarif — dessen Mittheilung oben erbeten worden ist — muss die Voraussetzung gehegt werden , dass danach die wesentlichsten Geldartikel wenigstens eben so hoch, als es nach den Abgabensàtzen des Steuervereins der Fall ist, mit einer Eingangsabgabe belegt, und dass in Beziebung auf die inneren Steuern dort keine, die Interessen des Steuerverereins benacbtheiligende Grundsâtze angenommen werden. ^Nur in diesem Falle wiirde die Roniglich-Hannoversche Regierung im Stande sein, auf eine Verlangerung des Vertrages litt. A. vom 1. November 1837 hineinzugehen, 3. Dasselbe wùrde auch nur daim geschehen konnen,
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wenn in Beziehung auf die, durch den Harz- und 1843 Weser - District fùhreiiden Strassen, die vollstandige Abgabenfreiheit der beiden nacb dem Harze fûhrenden Strassen — von Goslar ûber den Auerhabn nach Clausthal und von Lautenthal durch das Innerste-Thal nach Langelsheim — nach Massgabe des Hildesheimschen Recesses vom 18. Mai 1827 und des Harz -Recesses vom 4. Qctober 1788 anerkannt werden sollte.
4. Fur die s. g. Animenser Strasse wird eine gleiche Freiheit, und fur die andereu durch den Harzund Weser- District fûhrenden erheblicheren Transito- Strassen eine Contrôle - Abgabe 1 Sgr. fur die Pferdelast, und
5. bei den wegen der Durchgangs-Abgaben anzuordnenden Controlen im Allgeineinen jede thunliche Erleichterung, bei den beiden Harzstrassen aber und bei der Animenser Strasse eine Zoll-Begleitung diesseits in Antrag gebracht.
Da der Unterzeichnete, nach Massgabe seiner Instructionen sich genothigt sieht, eine Verhandlung iiber die Fortsetzung der bestehenden Vertrage in den oben bezeichneten Puncten von einer Verstàndigung ûber die Anorduungen im Harz- und Weser -Districte abhângig sein zu lassen, so wiirde es seinen W7ùnschen entsprechen und zur Beforderung der Sache gereichen, wenn jene Verhàltnisse zuniichst zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden sollten , wozu der Unterzeichnete jederzeit bereit sein wird.
Schliesslich erlaubt derselbe sich , von den in der Conferenz mùndlich erwâlinten Vorbehalten nur der landesverfassungsmâssigen Zustimmung der Hannoverschen Stiinde zu den eventuell zu treffenden Vereinbarungen hier nochmals zu gedenken, und auf die mùndlich bereits hervorgebobenen grossen Schwierigkeiten hinzudeuten, welche ans der schon weit vorgerùckten Jahrszeit hervorgehen werden.
Mit Vergnûgen ergreift der Unterzeichnete dièse Gelegenheit etc.
Berlin, den 13. October 1843.
(unterz.) Auwecht.
Transactions entre la Prusse,
1843 A n 1 a g e VII.
An das Kôniglich — Hannopersche hochl'ôbliche Ministerium der auswârtigen Angelegenheiten zu Hannover.
Wir haben bisher gezogert, das Kôniglich - Hannoversche hochlôbliche Ministerium der auswârtigen Angelegenheiten mit einer Antwort auf Dessen geehrtes Schreiben vom 28. April d. J. zu versehen , weil Wir die Hoffnung hegten , dass die darin zur Sprache gebrachten kûnftigen Zoll- und Steuer - Verhàltnisse einiger geringerer diesseitiger Gebietstheile sich bei Gelegenheit derjenigen Verhandlungen ordnen wiïrden, welche damais behuf der Regulirung der gegenseitigen Verhàltnisse zwischen dem Zoll - und dem Steuervereine, nach dem Ausscheiden des diesseitigen Harz- und Weser - Districts aus Letzterem , noch bevorstanden.
Jene Hoffnung ist indess nicht in Erfùllung gegangen, Wir miissen vielmehr aus den Berichten der diesseitigen Bevollmâchtigten , aus den von dem Kôniglich- Hannoverschen Commissarius, Oberfînanzrath Albrecht in einer unterm 11. d. Mts. gehaltenen Conferenz abgegebenen Erklarungen, und aus der von ihm unterm 13. d. M. an die Kôniglich - Preussischen Bevollmàchtigten gerichteten Note zu Unserm Bedauern die Ueberzeugung entnehmen , dass auf die Annahme der von Uns gemachten Vorschlâge, von denen Wir die Beseitigung mancher aus der kiïnftigen Stelluug des Harzund Weser - Districts fiir beide Theile hervorgehenden Inconvenienzen erwarten zu konnen glaubten, nicht ferner zu rechnen steht.
Da Wir eine Ueberlassung der Zoll- und Steuerverwaltung in den diesseitigen, in den Zollverein selbst nicht aufgenommenen Gebietstheilen an den Steuerverein nur in der Voraussetzung, dass die von Uns vorgeschlagenen Massregeln bei den hôchsten Regierungen des Letzteren eine gûnstige Aufnahme finden wiirden, fiir rathsam und mit den hiesigen Interessen vereinbar erachten konnten , so sehen Wir unter den jetzigen Verhaltnissen Uns ausser Stande, auf die deshalb in Autrag gebrachten weiteren Unterhandlungen einzugéhen und fuhlen Uns verpflichtet, dem Kôniglich -Hannoverschen hochloblichen Ministerium der auswârtigen
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Angelegenheiten davon nunmehr die dienstergebenste 1843 Anzeige zu machen und wie die Nothwendigkeit, die Verwaltung der sammtlichen indirecte» Abgaben des Landes bei Unserer Zoll- und Steuer- Direction kiïnftig zu vereinigen , sich auch auf den Débit des Salzes in demselben erstrecken muss, so finden Wir Uns zugleich genôthigt, die Convention vom 31. Januar 1837, den Salzdebit in dem Amte Thedinghausen u. s. w. betreffend, der beiden Theilen freigestelllen Befugniss gemâss auf den l.Mai kûnftigen Jahrs hiermit zu kûndigen.
Wir benutzen dièse Gelegenheit u. s. w.
Braunschweig, den 25. October 1843.
Herzoglich - Braunschweig - Lùneburgsches Staats - Ministerium.
(unterz.) F. Schulz.
A n 1 a g e VIII.
An den Kôniglich Hannoverschen General- Director etc. Herrn Dommes, und den Kôniglich Hannoverschen Ober - Finanzrath lier vil Aïbrecht Hochwohlgeboren.
Die Unterzeichneten beehren sich , dem RÔniglich- Hannoverschen General -Director etc. Herrn Domines und dem iRoniglich - Hannoverschen Ober-Finanzrath, Herrn Albrecht, auf die geehrte Note 13. d. M. ganz ergebenst folgendes zu erwiedern:
Der Koniglich-Hannoverschen Regierung ist hinlânglich bekannt, dass der Zollverein nach dem Zollanschluss - Verlrage mit dem Herzogthum Braunschweig die Verpflichtung hat, dessen Harz - und Weser- District auf Verlangen aufzunehmen, dass aber bei den Modalitaten der Aufnahme die Wûnsche und Interessen Braunschweigs vorzugsweise leitend sind. In Bezug auf den Vorschlag, den Harz - District bei dein Steuervereine zu belassen , kam es daher auch zunàchst auf die Erklârung der Herzoglichen Regierung an, welche ungesaumt eingeholt und dahin ausgefallen ist, dass man sich nicht dazu verstehen konne , den fraglichen Landestheil im Steuervereine zu belassen, und der Zollverein sieht sicî» darum zu seinem Bedauern ausser Siande, hierin den Wiinschen der Koniglich-Hannoverschen Regierung nachzukommen.
Recueil gén. Tome T\ Q
Transactions entre la Prusse,
Die Zoll- Organisation, welche in déni Herzoglichen Harz- und Weser- District mit de m 1. Januar k. J. eintreten soll, ergiebt sich aus den abscln iftlich anliegenden Plànen. In dem District links der Leine kommt der Zollvereins-Tarif, und in dem District redits der Leine der abschriftlich anliegende Tarif zur Anwendung.
Die nâhere Bezeichnung der Durchgangs - Strassen und die Bestimmung: ob und welcher Durchgangszoll darauf zu erbeben sei, wird der Braunschweigschen Regierung iiberlassen bleiben. Es ist verabredet , dass der hochsle Transitzoll 5 Sgr. fiir den Zentner sein soll und wird bedauert, dass eine nàhere Auskunft dariïber nicht ertheilt werden kann , da die Braunschweigschen Commissarien zur Zeit abgelehnt haben, dièse Auskunft zu ertheilen.
Die gegenseitigen Redite und Verpflichtungen aus dem Harz -Recesse von 1788, so wie die Stipulatiouen wegen Transitfreiheit bleiben hierbei vorbehalten.
Bei dem Tarife fur den Harz - District (auf dem rechten Leineufer) hat davon ausgegangen werden mùssen, die Tarifsâtze môglichst einfach und so niedrig zu halten, dass kein Einschleif von Hannover aus besorglich sei, da letzterer durch die nur leichtere Gesetzgebung in diesem schmalen Gebietsstreifen sonst nicht wùrde verhindert werden kônnen.
Der halbe Thaler vom Centner bildet hier in viel weiterem Umfange als im Vereins-Zolltarif die Regel: Colonialwaaren und Wein und Taback sollen \\ pro Centner, Fabrïkate der Regel nach 3 und nur die Baumwollen - Seiden - und Wollenwaaren 6 pro Centner zahlen. Dièse Satze sind allerdings etwas geringer als nach dem Hannoverisch -Oldenburgschen Tarife, indessen bleibt beim Zucker und Taback — bei ersterem in Vergleich gegen den Satz vom Zucker fiir Siedereien und bei letzterem in Vergleich gegen den Hannoverschen Zollsatz von rohen Blattern — der Tarif des Harz - Districts selbst ùber den Hannoverschen Sàtzen, und auch bei den anderen Artikeln ist der Unterschied nicht von dem Belang, dass das Aufkommen des Schleichhandels vom Harz -District aus nach dem Hannoverschen, bei vorausgesetzter Aufrechthaltung der dermaligen Zoll- Cartel- Convention , besorglich werden konnte.
Selbst abgesehen von letzterer Convention aber
le Hanovre et le Brunswic.
wiïrde es schon im eigenen Interesse des Zollvereins 1843 Hegen, Waarenanhâufungen in jenem halb ausgeschlossenen Districte niclit zu dulden, weil der Schleichhandel mit den dort geringer versteuerten Waaren sich ebenmàssig, selbst vorzugsweise (wegen der im Vergleich gegen Hannover hbheren Sàtze des Vereins -Zolltarifs) gegen die angrenzenden Gebiete des Zollvereins wenden wûrde.
Preussen, Namens des Zollvereins, ist unter diesen Umstanden noch immer erbotig, die Vertrage von 1837 mit den im Jahre 1841 beliebten Veranderungen fortbesteben zu lassen, soweit die Einverleibung des Harzund Weser-Districts nicht eine Modification herbeifiihrt. Es wird indess hierbei von der Ansicht ausgegangen werden mûssen, dass dièse Vertrage, das Zoll- Cartel, das Uebereinkommen wegen der Enclaven und die Verkehrs-Erleichterungen in einem innern Zusainmenbange stehen und nicht von einander getrennt werden kônnen. Der Zollverein selbst wiïnscht indess einzelne Zusàtze zu jenen Vertràgen , namentlicli zum Zoll -Cartel, iim dessen Wirksamkeit zu sichern; sollte aber die Zeit zur Verhandlung dariiber zu kurz erscheinen, so moclite es geniigen, die Vertrage auf Ein Jahr zu verlangern. um mit Musse iiber solche Abânderungen' verhandeln zu konnen.
Vorausgesetzt wird hierbei, dass Ronîglich-Hannoverscher Seits nicht die Absicht ist, die durch das K6nigreich nach Braunschweig fubrenden Strassen mit ausserordentlichen Transitzollen zu belegen.
Bei der vorgerùckten Zeit im Jahre ist es aber sehr wûnschenswerth, bald davon unterrichtet *zu sein, ob die Kôniglich-Hannoversche Regierung gesonnen ist, die obgedachten Vertrage vom Jahre 1837 und 1841 zu erneuern und werden die Herren Commissarien dringend ersucht, Sich baldgefàlligst dariiber zu aussern.
Die Unterzeichueten benutzen auch dièse Gelegenheit, ihren Herren Con -Commissarien die Versicherung ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Berlin, den 26. October 1843.
(unterz.) Eichmann.
Kûhne.
100 Transactions entre la Prusse ,
1843 A n 1 a g e IX.
Desiderien des Steuer ver eins, in Beziehung auj die irn Herzoglich - Braunschweigschen Harz- und Weser-Districte bei dessen Uebergang an den Zollverein zu treffenden Einrichtungen.