I. Den Schleichhandel betreffend
1. Erhôhung des Eingangs-Zolles fur den redits der Leine belegenen Bezirk (Harz - District) .
fur auslândischen Bran ntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbran ntwein und "versetzten Branntwein, von 3 auf 6 Pro Zoll-Centner,
fiir Caffee und Caffeesurrogate,
fur Wein,
fiir Zucker, mit Ausschluss des fiir inlândische Siedereien zum Raffîniren eingehenden Rohzuckers, von 1 o$> 12 auf 3 pro Zoll-Centner;
fiir Reis von 12 <^ auf 1 pro Zoll-Centner;
fiir Siidfrùchte und zwar:
fiir frische Apfelsinen , Citronen, Linionen, Pommeranzen, Corintlien, Rastanien, Mandeln und Rosinen von 12 auf 1 «$> pro Zoll-Centner; fiir andere Siidfrùchte von 12 ggfg auf 2 o$> pro Zoll-Centner;
fiir Gewûrze von 12g^auf 1 pro Zoll-Centner ;
fiir Thee-von l 12 auf 6 *$> pro Zoll-Centner;
2. Vertragsmassige Zusicherung, das im Harzbezirke angestellte Controlepersonal angeinessen zu vermehren, falls dessen Unzulanglichkeit zur Sicherung der steuervereinslàndiscben lnteressen sich herausstellen sollte.
3. Es wird vorausgesetzt, dass die mittelst der Vertrâge vom 19. October 1841 zwiscben Preussen und Braunschweig binsichUicli der Besteuerung des inlandischen Branntweins und Biers getroffenen Vereinbarungen auch im Harzbezirke vollstàndig zur Anwendung kommen und dass bei dem von dort zur Exportation gelangenden Branntwein keine hohere als die im K6nigreiche Preussen angeordnete Steuer -Bonification bewilligt werden wird.
II. Regulirung der Steuer- und Zoll-Granze betreffend. Vereinbarung wegen der in der Feldmark der Stadt
Goslar belegenen Herzoglicb -Braunschweigschen Enklaven so wie wegen der Kôniglicb -Hannoverschen und Herzoglicb -Braunscbweigscben Communion -Besitzungen dabin , dass diejenigen derselben , welche von Kôniglich-Hannoverscbem Gebiete umscblossen sind, dem Steuervereine, die von Herzoglicb -Braunschweigschem Gebiete umgebenen dagegen dem Zollvereioe beigegeben werden.