II. Be sonder e Bestimmungen
1. RùcksicUtli c h der Gerichtsbarkeit in bùrgerlichen Rechts-Streitigkeiten.
Art. 2. Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse , Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage aïs kompetenl anzuerkennenden Gerichte erlassen siud , auch in dem andern Staate an dem dortigen Vermogen des Sachfalligen un- Meigerlich vollslreckt werden.
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Dasselbe soll auch riïcksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilteu in dem andern Staate vollstreckt werden kônnen, ist im Artikel 29. bestimmt.
Art. 3. Ein von einem zustàndigen Gericht gefâlltes rechtskràftiges Civilerkenntniss begrùndet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die Einrede der rechtskrâftig entschiedeuen Sache mit denselben Wirkungen, aïs wenn das Erkenntniss von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wàre.
Art. 4. Reinem IJnterthan ist es erlaubt, sich durch fïeiwillige Prorogation einer nach den Bestinimnngen des gegenwârtigen Vertrages nicht kompetenten Gerichtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehôrde ist befugt, der Réquisition eines solchen gesetzwidrig prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstrekung des Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkenntniss in dem andern Slaale als ungiiltig betrachtet.
Art. 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, dass der Rlager dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Gerichtsstelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch insofern es etwas gegen den Rlager, z. B. rùcksichtlich der Erstattung von Unkosten verfùgt, in dem andern Staate als rechtsgiiltig anerkannt und vollzogen.
Art. 6. In der Insinuation der von dem Gericht des einen Staates an einen Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, so wie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefassten Erkenntnisses ist das requirirte Gericht uur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3. sich inodifizirt.
Art. 7. Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausfûhrung Recueil gén. Tome V, Qq
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1843 des Hauptanspruches gehoren wùrde; es wird daher die vor diesem Gerichte, besonders im Fall des Ungehorsams ', ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirteu aïs rechtsgùitig und vollstreckbar anerkannt.
Art. 8. Der personliche Gerichtsstand, welcber entweder durch den Wohnsitz in einem Staate oder bei denen , welche einen eigeuen Wohnsitz noch nicht genommen haben , durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begriindet ist, wird von beiden Staaten in personlichen Klagesacheu dergestalt anerkannt, dass die Unterthauen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates in der Regel und in sofern nicht in nachstehend erwàhnten Fàllen specielle Gerichtsstande konkurriren, nur vor ihrem resp. personlichen Richter belangt werden diirfen.
Art. 9. Ob Jeinand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe, wird uach den Gesetzen desselben beurlheilt.
Art. 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in la ndesgesetzlichem S in ne geuommeu bat, hàngt die Wahl des Gerichtsstandes von déni Rlager ab.
Art. 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begriindet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befînden, ohne Riicksicht auf den Oit, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten.
Art. 12. Ist der Vater verstorben , so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen WTohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begriindet haben.
Art. 13. Hat das Kind zu Lebzeiieu des Vaters oder nach seinem Tode den Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljàhrigkeit oder aufgehobener vàterlicher Gewalt keinen eigeuen festen Wohnsitz genommen, so verîiert \es in den Preussischen Slaaten, nicht aber im Fiïrstenlhum Schwarzburg-Sondershausen , den Gerichtsstand des Vaters und wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt.
Art. 14. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht ans einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so rich-
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tet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes atif glei- 1843 che Art nach dem gewôhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Art. 15. Die Bestelhmg der Personalvormundschaft fur Unmùndige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehôrt vor die Gerichte , wo der Pflegbefohlene sich wesentlich aufhàlt. In Absicht der zu dem Vermôgen der Pflegebefohlenen gehôrigen Irnmobilien, welclie miter der audern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigeri Gerichtsbehôrde frei, wegen dieser besondere Vormiinder zu bestellen oder den auswartigen Personalvormund ebenfalls zu bestâtigeu , welcher letztere jedocli bei den auf das Grundstûck sich beziehenden Geschâften , die aui Orte des gelegenen Grundstiicks geltenden gesetzlictien Vorschriften zu befolgen hat. Im erstereti Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gebalten, der Behôrde, welche wegen der Grundstûcke besondere Vormùnder bestellt hat, aus den Akten die nuthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen ; auch haben die beiderseittgen Gerichte wegen Verwendung der Einkiinfte aus den Gùtern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind > sich mit einander zu vernehmen, und in desseu Veifoig das Nôthige zu verabreichen.
Art. 16. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleicheti Etablissement besitzen, sollen wegen persônlicher Verbindlichkeilen , welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben , sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befiuden, als vor dem Gerichtsstnnde des Wohnorts belangt werden kônnen.
Art. 17. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem personlichen Aufenthalle auf dem erpachteten Gute, soll den ordentlichen personlichen Gerichtsstand des Pachters im Staate begrunden.
Art. 18. Ausnahmsweise konnen jedocli:
1) Studirende wegen der a m Universitatsorte von ihnen gemachten Schulden oder anderer durch Vertrage oder Handlungen daselbst fiir sie entstandenen Rechtsverbindlichkeiten ,
2) aile im Diensie Anderer slebende Personen, so wie
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1843 dergleichen Lehrlinge, Gesellen , Handlungsdiener, Kunstgehilfen , Hand- und Fabrikarbeiter in Injurien-, Alimenteu- und Entscbiîdigungsprozessen und in allen Redits- Streitigkeiten , welcbe aus ibren Dienst-, Erwerbs- und Kontraktsverhâltnissen entspringen, ingleichen im Fûrstenthum Schwarzburg- Sondersliausen wegen kontrabirter Schulden so lange ibr Aufenthalt an dein Orte, wo sie studiren oder dienen, dâ\iert, bei den dortigen Gericbten belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericbt des temporâren Aufenthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durcb die Bebôrde des ordentlicben personlichen Wobnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzten des letzteren Ortes bestebenden recbtlichen Verbâltnisse desjenigen , gegen welcben das Erkenntniss vollstreckt werden soll, zu berucksicbtigen.
Art. 19. Bei entstebendem Kreditwesen wird der personlicbe Gerichtsstand des Scbuldners auch als allgemeines Ronkursgericbt (Gantgericbt) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaien zugleich genommenen Wobnsitzes einen mebrfacben personlichen Gerichlsstand , so entscheidet fur die Rompetenz des allgemeinen Konkursgericbts die Prâvention.
Der erbscbaflliche Liquidationsprozess wird im Fall eines mehrfachen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nacblasskurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf K.onkurserôffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere bereits recbtshangig ist.
Art. 20. Der biernach in dem einen Staate eroffnete Konkurs- oder Liquidations-Prozess erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermogen des Gemeinschuldners , welches daber auf Verlangen des Konkursgericbts von demjenigen Gericbt, wo das Vermogen sich befîndet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vorgangiger Versilberuug zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muss.
Hierbei linden jedoch folgende Einschrankungen Statt': 1) Gehort zu dem auszuantwortenden Vermogen eine dem Gemeinschuldner angefallene Erbschaft , so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung
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des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsglàu- 1 843 biger, in so weit nach dem im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Séparation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulàssig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibendeu XJeberrestes der Konkursmasse fordern.
2) Ebenso kônnen vor Ausantwortung des Vermogens an das allgemeine Konkursgericht aile nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das auszuantwortende Vermogen sich befindet, zulâssigen Vindikations-, Pfand-, Hypotheken oder sonstige, eine vorziigliche Befriedigung gewâhrenden Rechte an den zu diesem Vermogen gehorigen und in dem betreffenden Staate befîudlichen Gegenstanden , vor dessen Gerichten geltend gemacbt werden, und ist sodann aus deren Erlos die Befriedigung dieser Glàubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschafllichen Liquidationsprozesses iiber die Veritat oder Prioritat einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuîdner Bergtheile oder Kuxe oder sonsliges Bergwerkseigenthum , so wird, Behufs der Befriedigung der Bergglàubiger , aus demselben ein Spezialkonkurs bei dem betreffenden Berggericht ein^eleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptkonkursmasse abgeliefert.
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuîdner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte besitzt, die vorgangige Befriedigung der Schiffsglàubiger aus diesen Vermogenssriicken nur bei dem betreffenden See- und Handelsgericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.
Art. 21. In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Ausnahmen eintrelen, BÎnd aile Forderungen an den Gemeinschuîdner bei dem allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rûcksichts ibrer etwa bei den Gerichten des andern Staates bereits anhangigen Prozesse bei dem Konkursgericht weiter zu verfolgen, es sey demi, dass letzteres Gerichl
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1843 deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozessleitenden Gerichte ausdrùcklich genehmigt oder verlangl.
Aucb diejenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche von den Glâubigern bei dem besonderen Gerichle nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht oder nicht vollstândig bezahlt worden sind, kônnen bei dem allgemeinen Konkursgericht noch geltend gemacbt werden, so lange bei dem letztern nach den Geselzen desselben eine Anmeldung nocb zulâssig ist.
Dinglicbe Recbte werden jedenfalls nacb den Gesetzen des Orts, wo die Sacbe belegen ist, beurtbeilt und geordnel. «
Hinsichllich der Gùltigkeit personlicber Anspriicbe eulscbeiden, wenn es auf die Recbtsfàbigkeit eines der Betbeiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angebôrt; wenn es auf die Form eines Recblsgescbaftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Gescbàft vorgenomiïien worden ist (Art. 33.); bei allen andern als den vorangefùbrten Fàllen die Getetze des Staates, wo dieForderung entstanden ist. lleber die Rangordnung personlicber Anspriicbe und deren Verbàltniss zu den dinglicben entscbeiden die a m Orte des K.onkursgericbts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterscbied zwiscben in- und auslândiscben Glâubigern, rûcksicbtlicb der Bebandlung ibrer Recbte gemacbt werden.
Art. 22. Aile Realklagen, desgleicben aile possessoriscben Recbtsmittel, wie aucb die sogenannten actiones in rem scriptae, rnùssen , dalern sie eine uubeweglicbe Sacbe betreiFen , vor dem Gericbte in dessen Beziik sicb die Sacbe befindet, — konnen aber, wenn der Gegenstand beweglicb ist, aucb vor dem personlicben Gerichtsstande des Beklagten — erboben werden, vorbebaltlich dessen, was auf den Fall des Konkurses bestitnmt ist.
Art. 23. In dem Gericbtsstande der Sacbe konnen keine blos (rein) personlicbe Rlagen angestellt werden.
Art. 24. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedocb statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicber Gùter eine solcbe personlicbe Klage angestellt wird, welche ans dem Besitze des Grundstiicks oder aus Handlungen fliesst, die er in der Eigenscbaft als Gutsbesilzer vorgenommen bat. Wenn daber ein solcber Grundbesitzer
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1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegange- 184 nen Verbindlichkeiten zu erfiïllen, oder
2) die zuin Besten des Grundstûcks geleisteten Vorschùsse oder gelieferten Materialien und Arbeiten zu vergùten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstiick angestellten dienenden Personen Anspriïche wegen des Lohns erhoben werden, oder
3) die Palrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein âhnliches Befugniss missbraucht , oder
4) seine Nachbarn iin Besitze stôrt;
5) sich eines auf das benachbarte Grundstiick ihm zustehenden Redits berûhnvt, oder
6) wenn er das Grundstiick ganz oder zum Theil veràussert und den Kontrakt nicht erfiillt, oder die schuldige Gewàhr nicht leistet,
so muss derselbe in allen diesen Fâllen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ilin in seinem persônlichen Gerichtsstande nicht belangen will.
Art. 25. Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit seiues Ablebens seineu persônlichen Gerichtsstand batte.
Art. 26. In dîesem Gerichtsstande konnen angefa racht werden :
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche die auf Erfîilluug oder A.ufliebung testamentarischer Verfiigungen gerichtet sind;
2) K.lagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewahrleistung der Erbtheile betreffen.
Doch kann dies (zu t. und 2.) nur so lange geschehen , als in dem Gerichtsstande der Erbschaft der Nachlass noch ganz oder theilwéise vorhanden ist.
Endlich konnen
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsglaubiger und Legatarien angebracht werden, so lange sie uacli den Landesgesetzen in dem Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden diirfen.
In den zu 1. 2. und 3. angefiihrten Fallen bleibt es jcdoch dern Ermessen der Rlager îiberlassen, ob sie ilire Klage, statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft, in dem persônlichen Gerichtsstande der Erben anstcllen wollen.
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1843 Nicht mincî&r stebt jedem Miterben zu, die Klage
auf Theilung der zum Nachlass gehôrenden Iramobilien auch in dem dinglichen Gerichtsstande der Letzteren (Art. 22.) anzubringen.
Art. 27. Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen desselben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Biirger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezirke des Arrestricliters befindlichem Vermôgen angelegt werdeu , und begrûndet zugleich den Gerichtsstand fur die Hauptklage in soweit, dass die Eutscheidung des Arrestricliters rùcksichtlich der Hauptsache nicht bloss an dem in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit Arrest belegten , sonderu an allen in demselben Lande befindlichen Vermogensobjekleu des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem Arrestklager kein Vorzugsrecht vor andern Glàubigern und verliert daher durch Konkurserôffnung ùber das Vermogen des Schuldners seine rechtliche Wirkung.
Art. 28. Der Gerichtssland des Kontrakts, vor welchem ebeu sowohl auf Erfûllung, als auf Aufhebung des Kontrakls geklagt werden kann, fîndet nur danu seine Anwendung, wenu der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der Rontrakt geschlossen worden ist oder in Erfûllung gehen soll.
Art. 29. Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibuug nach Wechselrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichlsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft , in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutrefPen ist, wird als gùltig anerkanrit, und begrûndet die Zustàndigkeit eines jeden Gerichls gegen den in seinem Bezirk auzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalexekution gegen den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
Art. 30. Bei dem Gerichtsstande, unler welchem Jemand fremdes Gut oder Vermogen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muss er auch auf die aus einer solcheu Administration angestellle Klage sich einlasseu, so lange nicht die Administration vôllig beendigt und dem Verwalter ùber die abgelegte Rechnung quittirt ist.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung ver-
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bliebener Rûckstand gefordert oder eine erlbeille Quit- 1843 tung angefocbten wird, so kann dièses nicbt bei dem vormaligen Gericbtsstande der gefùhrten Verwaltung gescbeben.
Art. 31. Jede Intervention, die nicbt eine besonders zu behandelnde Recbtssacbe in einen scbon anbàngigen Prozess einmiscbt, sie sey prinzipal oder akzessoriscb, beireffe den Klager oder den Beklagten , sey nacb vorgângiger Streitankûndignng oder obne dieselbe gescbeben, begrûndet gegen den auslândiscben Intervenienten die Gericbtsbarkeit des Staates, in welcbem der Hauptprozess gefiibrt wird.
Art. 32. Sobald vor irgend einem in den bisberigen Artikeln bestimniten Gericbtsstande eine Sacbe recbtsbângig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, obne dass die Recbtsbangigkeit durch Verânderung des Wobnsilzes oder Aufenlbalts des Beklagten gestort oder aufgeboben werden konnte.
Die Recbtsbangigkeit einzelner Rlagesacben wird durcb die légale Insinuation der Ladung zur Einlassung auf die Rlage fiir begrûndet anerkannt.
2. Rucksicbtlich der Gericbtsbarkeit in nicbt streitigen Recbtssachen.
Aile Rechtsgescbafte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gûltigkeit derselben rûcksicbtlicb ibrer Forin betrilft, nacb den Gesetzen des Orls beurtbeilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nacb der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gûltigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimniten Beborde in demselben abbàngt, so bat es aucb bierbei sein Verbleiben.
Art. 34. Vertrage, welcbe die Begrûndung eines dinglicben Recbts auf unbeweglicbe Sacben zum Zwecke baben , ricbten sicb lediglicb nacb den Geselzen des Orts , wo die Sacben liegen.