PARTIE. — ΒΑΥΙΕΠΕ
im Griechenland ablauft, sodann in die Kriegs-Dienste Seiner Maestæt des Kænigs νου. Griechenland übertreten, oder sich in Griechenland ansæssig machen wollen, so wird die Kœniglich Bayerische Regierung denselben auf gestelltes Ansuchen die erforderliche Bewilligung und bezichungsweise die Entlassung aus dem Unterthans-Verbande ohne Erscliwerung ertheilen.
37. Die Mannschaft der zu den Hülfs-Korps gehærigen Kavallerie- Division marschirt unberitten zurück, und es ist die Kœniglich Griechische Regierung nicht verpflichtet, derselben bey dem Rückmarsche die nach: Artikel 3 anzuschaffenden Pferde nebst Sattel und Τους mitzugeben.
38. Sollten bey dem Kæniglich Bayerischen Hülfs-Korps in Kriegs- Verhæltnissen, Gefechten, Unruhen oder bey andercn Veranlassungen noch andere unabweiïchliche Bedürfnisse irgend einer Art sich ergeben, für welche in den vorstehenden Bestimmungen nicht Vorsehung getroffen ist, so wird die Kæniglich Griechische Regierung für dereu Beyschaffung auf ibre Rechoung gleichfalls Sorge tragen, und überhaupt der Kœniglich Baverischen Regierung, jeden erweislichen Aufwand ersetzen, der durch die Absendung des Truppen Korps nach Griechenland und für die dienstlichen Bedürfnisse desselben der Bayerischen Staats-Kassa erwæchst und wofür in gegenwærtigem Vertrage nicht spezielle Vorsorge getroffen ist.
39. Wenn nach den Bestimmungen des Artikels 5 gegenwærtigen Vertrages eine theilweise Ablæsung des Kæœniglich Bayerischen Hülfs- Korps Statt findet, so sollen die nach den Bestimmungen der Artikel 11 und 15 von der Kæniglich Griechischen Regierung zu entrichtenden Aversal-Betræze von dem achten Tage an, nachdem die zurückkehrende Truppen-Abtheilung die Grænze des Kænigreiches Bayern überschritten haben wird, in denjenigen Verhæltnisse gemindert werden, in welchem die Kopfzahl der zurückgekebrten Truppen zu jener der noch in Griechenland verbliebenen steht.
40. Die Bezahlung derjenigen Kosten, welche bis za dem Ausmarsche der einzelnen ‘Fruppen-Abtheilungen aus ihren Garnisonen in Bayern sich ergeben, dann des nach Artikel 10 für die erste Ausrüstang zu vergütenden Aversalbetrages und der Ablæsungs-Betræge für die Munition und andere in das Eigenthum der Kæniglich Griechischen Regierung übergehenden Kœæaiglich BayeriæhenMilitær-Effekten, Pferde u. d. g. endlich der Equipirungs-Beitræge für die Officiere und andere mit stændigen Gagen angestellte Militær-Individuen, so von der Kæniglich Griechischen Regierung an die Kæniglich Bayerische Haupt-Kriegs-Kassa zu München ohne Aufschub baar geleistet werden, so bald ihr von Seite der Kæniglich Bayerischen Regierung die desfallsige Berechnung mitgetheilt worden seyn wird.
A1. Zur Bestreitung der Kosten und A usgaben, welche vom Tage des