‹ Recueil manuel et pratique de traités et conventions, sur lesquels sont établis les relations existant aujourd'hui entre les divers états souverains du globe, depuis l'année 1760 jusqu'à l'époque actuelle, 2e sérieChapitre 1 sur 81 · F. A. BROCKHAUS · texte numérisé non relu

F. A. BROCKHAUS

ALLEMAGNE ET SAMOA

Traité â! amitié, signé à Apia le 24 Janvier 1879.

Art. I. Es soll Friede und immerwâhrende Freimdschaft sein zwischen dem Deutschen Eeich einerseits und Samoa andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehorigen ohne Unterscliied der Personen und der Orte.

Art. II. Den Angeliôrigen der beiden vertragenden Theile soll in beiden Landern der vollstandigste und immerwâhrende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums zu Theil werden, und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner in Deutschland von allen Kriegscontributionen, militàrischen Requisitionen oder Kriegsdiensten, und zwar besonders die Deutschen in Samoa von einer Okkupation ihrer Hâuser, Lândereien und Pflanzungen durch kriegfuhrende Parteien befreit sein.

Art. III. Die Deutschen, welche sich in Samoa und die Samoaner, welche sich in Deutschland aufhalten, geniessen vollstândige Kultus- und Gewissensfreiheit, und sollen dieselben in keiner Weise wegen ihres religiôsen Glaubens oder wegen der Ausiibung ihres Gottesdienstes in ihren Hâusern oder Kirchen belàstigt, beunruhigt oder gestôrt werden.

Auch sollen die Angehorigen beider Lânder die Befugniss haben, ihre Landsléute, welche in Deutschland oder auf den Samoa- Inseln mit dem Tode abgehen, an Orten, welche sie zu dem Zwecke erworben und eingerichtet haben, zu bestatten, und sollen die ihren kirchlichen Gebràuchen entsprechenden Begràbnissfeierlichkeiten in keiner Weise gestort, noch die Gràber aus irgend einem Grund beschadigt oder zerstôrt werden.

In allen diesen Fàllen haben die Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen und Yerordnungen des Landes zu unterwerfen und sich nach den betrefFenden Sitten und Gebràuchen zu richten, sowie die kirchliche Schicklichkeit zu beobachten. Die Deutschen in Samoa sollen in der Beziehung gehalten sein, sich nach etwaigen, spàter zwischen den beiderseitigen Re-

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1879 gierimgen zu vereinbarenden Gesetzen unci Yerordnung'en zu richten, inzwischen jedoch solleii dieselben niclits thun, was gegen die Gesetze und Verordnungen ilires eigenen Landes verstossen wiirde.

Art. IV. Es soll fiir die deutschen Staatsangehôrigen vollstitndige Handelsfreiheit in allen Gebieten Samoas bestehen. Dieselben kônnen ungehindert mit ihren SchifFen und Ladnngen aller Art in aile Plàtze, Hâfen und Gewàsser Samoas einlaufen, die Ladungen ihrer Schiffe verkaufen, an Land nelimen und lagern, sowie auch aile ihnen geliôrigen Landeserzeugnisse oder andere Gegen stande irgend einer Art absenden und ihre Schiffe damit beladen. Die deutschen Staatsangehôrigen sollen weder fiir ihre ankommenden noch ausgehenden Schiffe und deren Ladungen, noch fiir die Betreibung des Handels irgend welchen Steuern, Abgaben oder Beschrânkungen unterworfen sein, so lange solche nicht besonders zwischen den beiderseitigen Eegierungen vereinbart sind, jedoch sollen die deutschen Staatsangehôrigen in solchem Falle immer die gleichen Rechte und Yortheile in Samoa geniessen, wie die Samoaner oder die Angehôrigen der meistbegiinstigten Nation.

Art. V. Es soll den deutschen Kriegsschiffen freistehen, in den Hafen von Saluafata einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern, und der deutschen Regierung soll es ferner freistehen, in jenem Hafen nach eigenem Ermessen aile fiir die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen nlitzlichen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen.

Die Samoa-Eegierung ist ferner damit einverstanden, dass die deutsche Regierung an den Ufern jenes Hafens Gebaude Zwecks Lagerung von Kohlen und irgend anderen Bedarfsgegenstànden fiir die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen errichtet. Es soll der deutschen Regierung auch freistehen, auf dem Lande, wo die Stationsgebàude errichtet werden, ihre Flagge aufzuziehen, jedoch die Oberhoheit der Samoa-Regierung ùber den Hafen von Saluafata dadurch in keiner Weise geschmàlert oder beeintrachtigt werden, andererseits aber verspricht dièse auch nichts zu thun, wodurch die der deutschen Regierung in diesem Artikel gewahrten Rechte irgend wie werthlos gemacht oder beeintrachtigt werden kônnten. Auch soll durch die in diesem Artikel der deutschen Regierung gewahrten Rechte der Hafen von Saluafata den Kriegs- oder Handelsschiffen derjenigen Nationen , welchen die Samoa- Regierung ihre Hafen offen hàlt, nicht verschlossen werden, jedoch darf die Regierung von Samoa in Bezug auf dieseu

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Hafen und seine Ufer keiner andern Nation gleiche Rechte, 1879 wie die der deutschen Regierung gewahrten, bewilligen.

Es soll den deutschen Kriegsschiffen ferner freistehen, auch in aile anderen Plâtze, Hâfen und Gewâsser Samoas einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern , nacli Massgabe etwaiger, zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarender Gesetze, und verspricht die Samoa-Regierung hierdurch ferner, dass sie keiner anderen Nation in irgend einer Weise irgend welche Vorrechte vor der deutschen Regierung in Bezug auf den Hafen von Apia und dessen Ufer bewilligen will, sondern dass die deutsche Regierung auch in dieser Beziehung mit anderen Nationen immer gleichberechtigt sein soll.

Art. VI. Die Angehôrigen eines jeden der beiden vertragenden Theile kônnen gegenseitig mit voiler Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst reisen, ihren Wohnsitz nehmen, Handel und Gewerbe treiben, Landereien und Grundstiicke kaufen oder miethen , dieselben bebauen und benutzen, sowie Hàuser, Magazine und Laden darauf errichten. In allen diesen Fallen sollen Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterwerfen und allen anderen Yerpflichtuugen nachkommen, sowie dieselben Steuern, Beitrâge oder Auflagen entrichten wie die eigenen Landesangehôrigen. Ebenso sollen die Deutschen in Samoa sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten und die Steuern und Abgaben an die Samoa-Regierung zahlen, welche spàter zwâschen den beiderseitigen Regierungen vereinbart werden môgen, jedoch sollen die deutschen Staatsangehôrigen darin immer dieselben Rechte und Vortheile in Samoa geniessen, wie die Samoaner oder die Angehôrigen der meistbegiinstigten Nation.

Insbesondere sichert die Samoa-Regierung hierdurch den deutschen Staatsangehôrigen den friedlichen Besitz aller Landereien in Samoa zu, welche dieselben bisher in ordnungsmassiger und zu seiner Zeit gebràuchlicher Weise von Samoanern gekauft haben, und sind durch dièse Bestatigung des Eigenthumsrechts der deutschen Staatsangehôrigen durch die Samoa-Regierung aile ferneren Anfechtungen in Bezug auf solche Landereien ausgeschlossen. Es soll den Deutschen daher freistehen, aile ihre Landereien in Samoa ungestôrt zu benutzen, Pflanzungen darauf anzulegen und die nôthigen Arbeitskràfte, sowohl zu diesem Zwecke wie im Allgemeinen fttr ihre Werften, Geschaftsplàtze und Hàuser heranzuziehen und zu verwenden.

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1879 Art. VU. Die Bestimmung der Gerichtsbarkeit, welche die in Samoa sich aufhalteuden deutschen Staatsangehorigen imd Scliutzgenossen bei Rechtsstreitigkeiten unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegen einander begangene Vergehen und Verbrechen unterworfen sind, bleibt der deutsclien Eegierung und deren Anordnungen iibeiiassen, dagegen bleibt die Feststellung einer Gerichtsbarkeit und des Verfahrens in Bezug auf Bechtsstreitigkeiten zwischen den in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehôrigen und Schutzgenossen einerseits und Samoanern andererseits, sowie in Bezug auf Vergehen und Verbrechen der Angehôrigen des einen vertragenden Theiles gegen die des anderen, einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen vorbehalten, einschliesslich der nôthigen Bestimmungen iiber die Ausfiihrung der Bestrafung der als schuldig iiberwiesenen Personen, sowie iiber die Anwendung des gegenseitig zustândigen Zeugenzwanges bei Gerichts verfahren .

Inzwischen, bis die beiderseitigen Eegierungen solche Vereinbarung getroifen haben, sollen aile zwischen Deutschen und Samoanern in Samoa entstehenden Streitigkeiten in bisher gebrâuchlicher Weise von dem deutschen Konsul oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Beamten der Samoa- Eegierung entschieden werden.

Art. VIII. Aile Gesetze und Verordnungen, welchen die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehôrigen und Schutzgenossen sich zu unterwerfen, sowie aile Steuern und Abgaben, welche dieselben demgemass der Samoa-Regierung zu entrichten haben, sollen von dem deutschen Konsul oder anderen zu dem Zwecke von der deutschen Regierung ernannten Personen zusammen mit Beamten der Samoa-Eegierung berathen werden, ebenso aile zweckdienlichen Maassregeln, um die Beobachtung solcher Gesetze und Verordnungen durch die Deutschen in Samoa herbeizufiihren ; jedoch sollen aile solche gemeinschaftlich von den Beamten der beiderseitigen Regierungen berathenen und vereinbarten Gesetze und Maassnahmen erst nach erlangter Bestâtigung derselben durch die deutsche Regierung in Kraft treten.

Etwaige Vereinbarungen jedoch, welche Beamte der beiderseitigen Regierungen mit Bezug auf Munizipal-Einrichtungen oder Polizei-, Quarantaine- und Apia-Hafenverordnungen, sowie iiber ein Verbot oder die Regeluug des Verkaufs oder der Abgabe von spirituosen und berauschenden Getrânken an Samoaner und Eingeborene von anderen Inseln des Stillen Ozeans durch Deutsche in Samoa getroffen haben, sollen sofort von den

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deiitschen Staatsangehorigen beobachtet werden iind zwar so 1879 lange, als die deiitsche Regierung die Bestàtigung nicht versagt hat.

Die deiitschen Staatsangehôrigen sollen indess auch in allen diesen Fâllen immer die gleichen Redite und Vortheile wie die Samoaner oder die Angehorigen der meistbegtinstigten Nation in Samoa geniessen und keinen Gesetzen oder Maassnalimen unterworfen sein, wodurcli sie den Angehorigen anderer Nationen in Samoa gegeniiber zuriickgesetzt oder benachtheiligt werden.

Art. IX. Ausser den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Vereinbarungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht beriihrter Yerhàltnisse der Angehorigen und Schutzgenossen des einen Staates wàhrend des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Feststellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsularvertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.

Art. X. Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole, Entschâdigungen oder wirkliche Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels oder der Flagge und der Staatsangehôrigen des Deutschen Reichs zu bewilligen.

Art. XI. Die Regierung von Samoa verspricht, dass sie der deutschen Regierung sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dièses Vertrages beriihrten Gegenstânde, wie auch iiberhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den meistbegilnstigten Nationen, und als den letzteren in Zukunft eingeraumt werden môgen.

Art. XII. Der gegenwàrtige Yertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft treten und Gultigkeit haben, vorbehaltlich dessen, dass derselbe wieder ungiiltig wird, falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht erfolgen sollte.

Art. XIII. Der gegenwàrtige Yertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als môglich in Apia ausgetauscht werden.

Die Ratifikation seitens der Samoa-Regierung soll jedoch gleich nach Unterzeichnung dièses Yertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia verwahrt werden, mit der Bedingung, dass der Samoa-

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1879 Eegierung ilire Ratifikations-Urkimde zurûckerstattet wird, im Falle die deutsclie Regierimg diesen Yertrag nicht innerhalb der festgesetzteu Frist ratifiziren soUte. Zu Urkund dessen u. s. w.

Traité d'amitié^ de commerce et de navigation, signé à Berlin le 25 Mars, et à Honolulu le 19 Septembre 1879, suivi d'un article séparé en date des mêmes jours et d'une déclaration, signée à Berlin le 10 Février 1880.

AfxT. I. Zwisclien dem Deutschen Reicli imd dem Kônigreich der Hawaiischen Inseln nnd zwischen den Angehorigen iind Bûrgern der beiden Lànder soll fortdanernd Freundschaft und Friede bestehen.

Art. II. Die Angehorigen und Biu^ger der beiden Hohen Vertragenden Theile sollen iiberall in den beiderseitigen Gebieten sich aufhalten und wohnen diirfen und vollen und vollkommenen Schutz fur ihre Person und ihr Eigenthum geniessen. Sie sollen freien und leichten Zutritt zu den gesetzlich bestelienden Gerichtshôfen haben, um ilire Reclitsanspriiche verfolgen und vertheidigen zu kônnen ; sie sollen auch das Eeclit haben, Sachwalter, Anwâlte oder Agenten zu wahlen und sich derselben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechtsanspriiche vor solchen Gerichtshôfen zu bedienen; und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Vortheile geniessen wie die eingeborenen Angehorigen und Biirger.

Die Angehorigen und Biirger jedes der Vertragenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Rechte des Wohnsitzes, den Besitz von Grundeigenthum, Giitern und Effekten aller Art, in Bezug auf die Erbfolge in das Grundeigenthum oder das bewegliche Vermogen durch Testament oder auf andere Weise und in Bezug auf die Yerfiigung liber Eigenthum jeder Art und in irgend Avelcher Weise die nàmlichen Vortheile, Freiheiten und Rechte geniessen und nur denselben Gebtihren und Abgaben in genannten Beziehungen unterworfen sein, wie die eingeborenen Angehorigen und Biirger.

Bei Ehen, welche von deutschen Reichsangehorigen auf den Hawaiischen Inseln und von Angehorigen der Hawaiischen

ET HAVAI.

ALLEMAGNE ET HAVAÏ

Tnseln in Deiitschland geschlossen werden, richtet sich die 1879 Form der Eheschliessimg nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Ehe geschlossen wird.

Die Angehôrigen und Biirger eines jeden der Hohen Vertragenden Theile sollen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie Freiheit der privaten oder ôifentlichen Abhaltung ihres Gottesdienstes und aile die Garantieen, die Redite und den Schutz geniessen, welclie den eingeborenen Angehôrigen und Bllrgern oder den Angehôrigen und Biirgern irgend einer anderen Nation gegenwartig gewàhrt sind oder kitnftighin gewâhrt werden môgen. Dièse Freiheit und dieser Schutz soll sich auch auf das Eecht erstrecken, ihre beiderseitigen Landsleute nach ihren religiosen Gebrâuchen auf angemessenen und passenden Platzen zu beerdigen, welche sie zu diesem Zweck anlegen und unterhalten dttrfen, immer in Gemâssheit der lokalen Gesetze und Yorschriften.

Die Angehôrigen und Biirger eines jeden der Vertragenden Theile, welche im Gebiet des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militardienst, sowohl zur See als zu Lande, und von allen Zwangsanleihen oder militari schen Leistungen und Réquisition en befreit sein, auch sollen sie nicht gezwungen werden, unter welchem Vorwand es auch sei, andere, oder hohere regelmâssige Abgaben, Requisitionen oder Steuern zu bezahlen, als jetzt oder kilnftig von eingeborenen Angehôrigen und Biirgern gezahlt werden.

Sie sollen keinem Embargo unterworfen sein, noch mit ihren Schilfen, Mannschaften, Ladungen oder Handelseffekten zuriickgehalten werden, um fiir irgend eine militàrische Unternehmung oder fiir irgend welchen ôiFentlichen oder privaten Dienst verwendet zu werden, es sei denn, dass die Regierung oder Lokalbehôrde mit den betheiligten Personen iiber die Entschâdigung sich verstàndigt habe, welche fiir einen solchen Dienst zu gewàhren ist, und iiber die Yergiitung, welche billigerweise fiir den aus dem freiwillig von ihnen iibernommenen Dienst etwa entstehenden Schaden (der nicht rein zufàllig ist) gefordert werden kann.

Art. IIL Zwischen den Gebieten der Hohen Vertragenden Theile soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt bestehen.

Die Angehôrigen und Biirger der beiden Vertragenden Theile sollen befugt sein, ilberall in den beiderseitigen Gebieten zu reisen, sowie Hâuser und Magazine zu miethen und inné zu haben ; sie sollen Grosshandel und Kleinhandel mit allen Arten von Produkten, Gewerbserzeugnissen und Waaren des gesetzlich erlaubten Verkehrs betreiben diirfen, ohne durch irgend

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1879 ein Monopol, einen Yertrag oder ein ausschliessliches Vorrecht zum Kauf und Yerkaiif eingesclirànkt oder benachtheiligt zu werden, indem sie nur den Gesetzen, den polizeiliclien imd zollamtlichen Verordnungen des Landes, wie die eiiigeborenen Angehôrigen iiud Biirger unterworfeu sind.

Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen nacli allen den Plâtzen, Hàfen und Flussen in dem Gebiet des anderen zu konimen und zu gelien, welche dem fremden Handel geôffnet sind oder kiinftighin werden geoffnet werden; sie sollen auch befugt sein, daselbst unter denselben Bedingungen, wie die Eingeborenen oder die Angehôrigen irgend einer anderen Nation die von ihnen von ausserhalb importirten Waaren ganz oder theilweise auszuladen und ganz oder theilweise ihre Eiickfracht einzunehmen und zu vervollstàndigen. Dièse Befugniss soll indessen nicht auf den Kiistenhandel Anwendung finden, welchen die Hohen Vertragenden Theile sich vorbehalten, durch die Gesetze ilirer beiderseitigen Lânder zu ordnen; dies ist jedoch so zu verstehen, dass die Angehôrigen und Biirger der Hohen Vertragenden Theile auch in dieser Hinsicht die Eechte geniessen sollen, welche unter solchen Gesetzen den Angehôrigen und Biirgern irgend eines anderen Landes gewâhrt sind oder kùnftighin etwa gewâhrt werden sollten.

In keinem Hafen der beiderseitigen Lânder sollen andere oder hôhere Abgaben oder Gebiihren an Tonnengeldern, Leuchtoder Hafenabgaben, Lootsengebiihren , Quarantaineabgaben, Bergelohn bei Seeschâden oder Schiffbruch, oder andere ôrtliche Gebiihren erhoben werden, als von Schiffen des Landes, zu dessen Gebiet solche Hâfen gehôren, zu entrichten sind; und um dièse Gebiihren nach dem Tonnengehalt zu berechnen, sollen die Schiffsregister, in denen der Tonnengehalt nach dem gegenwàrtig von beiden Lândern angenommenen Vermessungssystem ausgedriickt werden muss, als maassgebend angenommen werden, unbeschadet irgend welcher durch die Vermessungsgesetze der beiderseitigen Lânder bestimmten Zusâtze oder Abziige.

Es ist vereinbart, dass deutsche oder hawaiische Schiffe, wenn sie unter der Flagge ihres Landes fahren und mit den nach den Gesetzen ihres Landes erforderlichen Papieren und Urkunden versehen sind, fiir die Zwecke dièses Vertrages als solche Schiffe erachtet werden sollen, als welche ihre Flagge und ihre Papiere sie ausweisen.

Die beiden Hohen Vertragenden Theile kommen ausdriicklich dahin iiberein, dass jede Begiinstigung, jedes Vorrecht oder jede Befreiung, welcher Art sie auch seien, welche in

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Betreff des Handels imd Verkehrs oder der Scliifffahrt, (un- 1879 beschadet des vorhin erwâhnten Kiisten- oder solclien anderen Handels, welchen sie durch Gesetz aiisschliesslicli iliren beiderseitigen Angehôrigen oder Biirgern vorbehalten mogen) einer von ihnen den Angehôrigen oder Biirgern ihres eigenen oder irgend eines dritten Landes gegenwârtig gewâhrt hat oder kiinftighin gewaliren mochte, den Angehôrigen und Biirgern des anderen Theils unter denselben Bedingungen und Yorschriften zu Theil werden soll, und zwar ohne Entgelt, wenn eine solche Bewilligung unentgeltlich erfolgt sein sollte, oder (unbeschadet der in den folgenden Artikeln behandelten Frage der Zollabgaben) wenn die Bewilligung eine bedingte gewesen sein sollte, gegen eine verhàltnissmâssige, durch beiderseitiges Uebereinkommen festzusetzende Entschâdigung von môglichst gleichem Werth und Umfang.

Art. IV. Bei der Einfuhr nach den Hawaiischen Inseln sollen auf keinen im Deutsclien Eeich hervorgebrachten, erzeugten oder verfertigten Gegenstand, und bei der Einfuhr in das Deutsche Reich sollen auf keinen auf den Hawaiischen Inseln hervorgebrachten, erzeugten oder verfertigten Gegenstand andere oder hôhere Zôlle gelegt werden, als von dem gleichartigen Gegenstand zu entrichten sind, welcher in irgend einem fremden Lande hervorgebracht , erzeugt oder verfertigt wird.

Auf die Ausfuhr eines Gegenstandes aus des einen nach den Gebieten des anderen der Vertragenden Theile sollen keine anderen oder hôheren Zôlle gelegt werden, als bei der Ausfuhr des gleichartigen Gegenstandes nach irgend einem anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft zu entrichten sind.

Art. V. Auf die Einfuhr keines in den Gebieten der Vertragenden Theile hervorgebrachten, erzeugten oder verfertigten Gegenstandes in die Gebiete des anderen soll ein Verbot gelegt werden, welches nicht gleichmàssig auf die Einfuhr des nàmlichen, in jedem anderen Lande hervorgebrechten, erzeugten oder verfertigten Gegenstandes sich erstreckt; unbeschadet jedoch der beiderseitigen Befugniss, aus gesundheitspolizeilichen Griinden die Einfuhr bestimmter Artikel aus den Gebieten des anderen Vertragenden Theils zeitweise zu verbieten.

Ebensowenig soll die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten eines der Vertragenden Theile nach den Gebieten des anderen verboten werden, wenn das Verbot nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr des nàmlichen Gegenstandes nach den Gebieten aller anderen Nationen sich erstreckt.

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1879 Art. VI. Jeder Gegeiistand, welclier iu die Gebiete eines i jeden der beiden Vertragenden Theile jetzt oder kiinftig von ^ Eingeborenen oder fremden Staatsangehôrigen und Burgern gesetzlich eingefiihrt werden darf, soll bei der Einfuhr daselbst den nâmlichen Abgabeii imterliegen, mag dièse Einfuhr in deutschen oder hawaiischen Schiffen erfolgen. Ftir jeden Gegenstand, welcher ans dem Gebiet eines der Vertragenden Theile jetzt oder kiinftig von Eingeborenen oder fremden Staatsangehôrigen und Biirgern gesetzlich ausgefiihrt werden darf, sollen bei der Ausfiihr von dort nur die nâmlichen Abgaben zu entrichten sein, und die nâmlichen Vergiitungen und Riickzôlle gewàhrt werden, mag dièse Ausfuhr in deutschen oder in hawaiischen Schiffen stattfinden.

Waaren, die auf deutschen oder hawaiischen Schiffen verladen sind, oder ihren beiderseitigen Angehôrigen und Biirgern gehôren, sollen in den Hâfen der beiden Lànder auf ein nach einera heimischen Eingaugs- oder irgend einem fremden Hafen bestimmtes Schiff umgeladen werden diirfen, immer in Gemassheit der zollamtlichen Bestimmungen der beiden Lânder, und die so filr fremde Hâfen umgeladenen Giiter sollen von allen ZoU- und Lager -Abgaben befreit sein.

Gegenstâude aller Art, welche auf dem Transport von einem der beiden Lânder oder nach einem derselben begriffen sind, sollen beim Durchgang durch die Gebiete des anderen der Hohen Vertragenden Theile, sei es beim direkten Verkehr oder zum Zweck der Riickausfuhr, aile die Vortheile geniessen, welche unter den gleichen Umstânden irgend einer anderen Nation zu Theil werden.

Art. VII. Die KriegsschifFe, dem Staat gehôrige Schiife, Postschiffe und Walfischfahrer des einen der Vertragenden Theile sollen freien Zutritt zu allen denjenigen Hâfen, Fliissen oder Plâtzen des anderen haben, welche dem fremden Handel geôffnet sind; es soll ihnen gestattet sein, daselbst sich aufziihalten, Eeparaturen vorzunehmen und ihre Mannschaften und Vorrâthe zu ergânzen. Sie sollen denselben Abgaben, Vorschrifteu , Gesetzen und Verordnungen unterworfen sein und in jeder Beziehung dieselben Rechte, Vorziige und Befreiungen geniessen, welche ftir Schiife gleicher Art irgend einer anderen Nation jetzt bestehen oder kiinftig bestehen werden, beziehungsweise jetzt gewâhrt sind oder kiinftig gewâhrt werden sollten.

Art. VIII. Aile Schiffe, welche die deutsche oder die hawaiische Flagge flihren, sollen in Kriegszeiten in den Hâfen und Gewâssern der beiden Lânder allen môglichen Schutz erhalten, soweit dies ohne thatsâchliche Feindseligkeiten ge-

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schehen kann, imd jeder der Hohen Yertragenden Theile 1879 verpflichtet sich, imter allen Ilmstànden die neutralen Eechte der Flagge und der Gebiete des anderen zu achten.

Art. IX. Zur grosseren Sicherheit des Handels zwischen den beiderseitigen Angehôrigen ist vereiiibart, dass, wenn unerwarteter Weise einmal eine Unterbrechung des freundschaftlichen Einvernehmens zwisclien den beiden Vertragenden Theilen Platz greifen sollte, den Angehôrigen jedes derselben eine einjâlirige Frist gewàhrt werden soll, um ihre geschâftliclien Beziehungen abzuschliessen und liber ihr Vermôgen Verfiigung zu treffen, auch soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, um sich in einem von ihnen selbst zu wàhlenden Hafen einzuschiffen. Aile Angehôrigen jedes der beiden Vertragenden Theile, weîche im Gebiete des anderen Theils mit einem Handelsgeschâft oder einer bestimmten Thâtigkeit ansâssig sind, sollen in einem solchen Falle das Vorrecht haben, zu bleiben und ihr Geschâft und ihre Thâtigkeit ohne Unterbrechung und in vollem Genuss ihrer Freiheit und ihres Eigenthums fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und die Gesetze nicht verletzen; auch sollen ihre Waaren und Elfekten, welcher Art sie auch seien, mogen sie sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden oder dritten Personen oder dem Staate anvertraut sein, weder der Beschlagnahme oder der Séquestration unterliegen, noch irgend einer anderen Belastung und Forderung unterworfen sein, als denjenigen, welchen auch die Effekten und das Eigenthum der eingeborenen Angehôrigen unterworfen sind. In einem solchen Falle sollen auch Privât -Forderungen, Staatspapiere und Korporations- Aktien niemals confiszirt, sequestrirt oder vorenthalten werden.

Art. X. Jeder der Vertragenden Theile willigt ein, Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular-Agenten des anderen Theils in allen seinen Hâfen, Stàdten und Plàtzen zuzulassen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der Vertragenden Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegeniiber ebenfalls Anwendung zu finden.

Art. XI. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular-Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren Lândern bestehenden Fôrmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das zur Ausiibung ihrer Amtsverrichtungen erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden, und nach Vorweisung dieser Urkunde sollen dieselben sofort und unbeanstandet von den Landesbehôrden in den Hâfen, Stâdten

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1879 und Plâtzeii ihres Amtssitzes imd Amtsbezirks, dieselben seien Gericlits- oder Verwaltungs-Behôrden, zum Genusse der ihnen beiderseits zugesicherten Yorrechte zugelassen werden. Die das Exequatur ertlieilende Eegierung belialt sich das Recht vor, dièses Exequatur zuriickzunehmen, und zwar unter Darlegung der Griinde, aus denen sie es fiir angemessen eraclitet bat, so zu handeln.

Art. XII. Die resp. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsulu oder Konsular-Agenten sowohl als deren Kanzler und Sekretâre sollen in beiden Làndern aile Yorrechte, Befreiungen und Immunitâten geniessen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegiinstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. Konsular-Beamte, welche nicht Angehôrige des Landes sind, wo sie beglaubigt sind, sollen in dem Lande, wo sie ihren Sitz haben, persônliche Immunitàt von Yerhaftung oder Gefangenhaltung geniessen, ausgenommen im Falle von Yerbrechen; sie sollen ferner von Militàr- Einquartierung und Kontributionen, von Waffendiensten aller Art und von anderen offentlichen Dienstleistungen, sowie von allen direkten oder persônlichen oder Luxusabgaben, Leistungen und Beitragen frei sein. Wenn aber die gedachten Konsular- Agenten in dem Lande, wo sie ihren Amtssitz haben, Grundeigenthilmer sind oder werden, oder Handelsgeschâfte betreiben, so sollen sie denselben Abgaben und Auflagen und demselben gerichtlichen Yerfahren unterworfen sein, wie die dem Lande angehôrigen Grundeigenthiimer und Kaufleute. Unter keinen Umstànden jedoch soll das Einkommen von ihrem Amte irgend einer Abgabe unterliegen. Konsular-Beamte, welche kaufmânnische Geschàfte betreiben, sollen nicht auf ihre Konsular- Yorrechte sich berufen diirfen, um sich kaufmànnischen oder anderen Yerbindlichkeiten zu entziehen. Konsular-Beamte jedweden Charakters sollen in keinem Falle in der Ausiibung ihrer amtlichen Yerrichtungen weiter gestôrt werden, als zur Handhabung der Landesgesetze unvermeidlich ist.

Art. XIII. Generalkonsuln , Konsuln, Yicekonsuln und Konsular-Agenten konnen iiber dem âusseren Eingange ihrer Amtsraume oder ihrer Wohnungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch diirfen sie die Flagge ihres Landes auf dem Konsulatsgebâude aufziehen, ausgenommen in solchen Plàtzen, wo sich eine Gesandtschaft des Landes befindet. Desgleichen konnen sie ihre Flagge auf jedem Fahrxeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen ausschliesslich zu konsularischen Zwecken bedienen.

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Art. XTV. Die Konsular- Archive sollen jeder Zeit unverletzlich sein, und iiDter keinem Yorwande soll es den Landesbehôrden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehoren, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. Betreibt ein Konsular-Beamter nebenbei Geschàfte, so sollen die auf das Konsulat bezilglichen Papiere unter abgesondertem Yerschluss, getrennt von seinen Privatpapieren, aufbewahrt werden.

Art. XV. Im Falle des Todes, der Yerhinderung oder Abwesenheit der Generalkonsuln, Konsuln, Yicekonsuln und Konsular-Agenten diirfen deren Kanzler oder Sekretâre, wenn ihr amtlicher Charakter zuvor zur Kenntniss der betreffenden deutsclien oder hawaiischen Beliorden gebraclit worden ist, zeitweilig deren Amtsverrichtungen ausiiben, und sie sollen walirend dieser Amtsfiihrung aile Bechte, Yorrechte und Immunitâten geniessen, welche durch dièse Uebereinkunft ihren Titularen zugesichert sind.

Art. XYI. Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer resp. Regierungen Konsulats-Yerweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder wàhrend zeitweiser Abwesenheit, und Konsular-Agenten in den Stàdten, Hafen und Plàtzen innerhalb ihies Konsular-Bezirks bestellen diirfen. Solchen Konsulats-Yerwesern oder Konsular-Agenten soll von dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung eine Bestallung ertheilt werden. Jeder so bestellte Stellvertreter soll gemàss den Artikeln XI und XII konsularische Yorrechte geniessen, wàhrend Konsular-Agenten als Untergebene des Konsuls zu behandeln sind, unter dessen Yerantwortlichkeit sie fungiren.

Art. XYII. Generalkonsuln, Konsuln, Yicekonsuln und Konsular-Agenten sollen das Becht haben, behufs der Abhiilfe irgend einer Yerletzung der zwischen beiden Làndern bestehenden Yertràge und Uebereinkiinfte oder des Yolkerrechts, an die in ihrem Amtsbezirke fungirenden Behorden des bezilglichen Landes, dieselben seien Gerichts- oder Yerwaltungsbehorden sich zu wenden, Auskunft von den gedachten Behorden zu verlangen und an dieselben Antrâge zum Schutz der Bechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten, insbesondere in Fàllen der Abwesenheit dieser letzteren oder jedes gesetzlichen Yertreters derselben, in welchen Fàllen die Konsuln u. s. w. als die gesetzlichen Yertreter der Abwesenden angesehen werden sollen. Wenn ein solches Ansuchen die geblihrende Beachtung nicht fànde, sollen die vorgedachten Konsular-Beamten, falls ein diplomatischer Yertreter ihres

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1879 Landes nicht anwesend sein sollte, sich unmittelbar an die E-egierung des Landes, wo sie iliren Sitz haben, wenden ditrfen.

AuT. XVIII. G-eneralkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular-Agenten der beiden Lânder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, das Redit haben,

1. in ihren Amtsràumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Betheiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Erklarungen der Schiffsfithrer, der Schiffsmannschaften, der Schiffspassagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehôrigen ihres Landes entgegenzunehmen ;

2. einseitige Rechtsgeschàfte und letztwillige Yerfiigungen ihrer Landsleute, ingleichen Vertrâge, welche zwischen Angehôrigen ihres eigenen Landes, sowie zwischen diesen und Angehôrigen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; nicht minder aile Vertrâge zwischen Personen der letzteren Kategorie, soweit solche Vertrâge auf ein im Gebiete der Nation, welche die gedachten Konsular-Beamten vertreten, belegenes G-rundeigenthum oder auf ein daselbst abzuschliessendes Geschàft sich beziehen. Es soll jedoeh keine Bestimmimg dièses Artikels an den hawaiischen Verordnungen in Betreff der Arbeitskontrakte etwas àndern.

Aile solche Vertrâge und andere Urkunden, sowie Abschriften und Uebersetzungen davon sollen, wenn sie von dem Generalkonsul , Konsul, Vicekonsul oder Konsular -Agenten gehôrig beglaubigt und mit dessen Amtssiegel versehen sind, von den ôffentlichen Beamten und den Gerichtshôfen als ôffentliche Urkunden beziehungsweise als beglaubigte Uebersetzungen oder Abschriften angesehen werden, und sie sollen dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie von den kompetenten ôffentlichen Beamten des einen oder des anderen der beiden Lan der aufgenommen oder beglaubigt wàren.

Art. XIX. Im Falle, dass ein Angehôriger des Deutschen Beichs auf den Hawaiischen Inseln, oder dass ein Angehôriger der Hawaiischen Inseln im Deutschen Beich sterben sollte, ohne in dem Lande seines bezw. ihres Ablebens bekannte Erben oder von ihm bezw. von ihr ernannte Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so sollen die kompetenten Landesbehôrden den nàchsten Konsular-Beamten der Nation, welcher der Verstorbene angehôrte, von diesen Umstànden alsbald in Kenntniss setzen, dâmit die erforderliche Benachrichtigung den betheiligten Personen unverziiglich ubermittelt werde.

ALLEMAGNE ET IIAVAÏ.

Der gedachte Konsular-Beamte soll das Eeclit liaben, per- 1879 sonlicli oder durch einen Beauftragten bei allen Amtshandlungeii fur die abwesenden Erben oder Glaubiger aufzutreten, bis dièse einen Bevollmâchtigten ernannt haben. Aucli soll er, wenn er es fiir zweckmâssig erachtet, den Nachlass des Verstorbenen zu Gunsten der gesetzlichen Erben und der Glaubiger gemâss den Gesetzen des Landes, in welchem sicli der Todesfall ereignet hat, persôniich verwalten diirfen. Zu diesem Zweck soll er die Ermàchtigung von dem zustandigen Gerichtsîiof nachsuchen, und es soll ilmi, wenn kein verniinftiger Einwand erlioben werden karin, solche Ermàchtigung ertheilt werden. In allen Erbfàllen sollen die Angehorigen eines jeden der Vertragenden Tlieile in dem Gebiete des anderen Theiles nur diejenigen Abgaben eutrichten, welche sie entricliten miissten, wenn sie Angehorige desjenigen Landes wâren, in welchem der Nachlass sich befindet oder die gerichtliche Verwaltung desselben stattfindet.

Art. XX. Den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuin und Konsular-Agenten der beiden Liinder steht ausschliesslich die Inventarisirung und Sicherstellung der Giiter und Gegenstànde jeder Art zu, welche von SchifFsleuten auf Schiffen ihrer Nationalitât, sei es, dass sie an Bord der Schiiïe oder am Lande, wâhrend der Fahrt oder im Bestimmungshafen sterben, oder von Schiiï'spassagieren, so lange sie zum Schiffe gehôren, hinterlassen sind.

Art. XXL Die Generalkonsuln, Konsuln und Konsular- Agenten konnen sich in Person an Bord der zum freien Verkehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationalitât begeben oder einen Bevollmâchtigten an Bord schicken, um die Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere einzusehen, die Erklàrungen ilber ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfàlle wâhrend der Eeise entgegenzunehmen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Klarirung ihrer Schiffe zu fôrdern, endlich mit den gedachten Offizieren und Mannschaften vor den Gerichts- und Verwaltungs-Behôrden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen. Falls ein Schiff in dem Hafen eines der beiden Theile wegen Verletzung der Zoll- oder anderen Gesetze in Beschlag genommen oder zurilckgehalten wird, miissen die gedachten Konsular-Beamten von den Behôrden rechtzeitig benachrichtigt werden, damit sie bei jedem hinsichtlich des betreffenden Schiffes vorgenommenen Verfahren zugegen sein und den Offizieren oder den Mannschaften vor den Gerichten oder vor irgend welchen Ortsbehorden Beistand leisten konnen. Beim Nichterscheinen

ALLEMAGNE ET HAVAÏ

1879 der gedachten Beamten oder ihres Vertreters kann in ilirer Abwesenheit in der Sache vorgegangen werden.

Art. XXII. Den Generalkonsuln, Konsuln, Yicekonsuln oder Konsiilar-Agenten steht ausschliesslich die Aufrechtlialtung der inneren Ordnung an Bord ihrer nationalen Handelsschiffe zn. Sie haben demgemàss Streitigkeiten jeder Art, sei es auf hoher See, sei es im Hafen, zwischen dem Schiffsfiilirer, den Offizieren und Matrosen zu schlichten, insbesondere aucli Streitigkeiten, welche sich auf die Heuer und die Erfiillung sonstiger Vertrags-Bestimmungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere Behorde soll unter irgend einem Yorwande sich in solche Streitigkeiten mischen diirfen, ausser in Fâllen, wo die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, dass dadurch die Buhe und offentliche Ordnung im Hafen oder am Lande gestôrt wird, oder wenn andere Personen als die Offiziere und Mannschaften des Schiifes an den Unordnungen oder Streitigkeiten betheiligt sind. Mit Ausnahme der vorgedachten Fàlle sollen die Landesbehôrden sich darauf beschranken, den Konsuln wirksame Hiilfe zu leisten, wenn dièse darum nachsuchen, um diejenigen Personen zu verhaften und gefangen zu halten, deren Namen in der Schiffsrolle eingetragen ist und deren Festhaltung jene fiir erforderlich erachten. Dièse Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehôrden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge ans dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete Auiforderung verhaftet und wahrend der ganzen Zeit des Aufenthalts des Schiifes im Hafen zur Verfiigung der Konsuln festgehalten werden. Ihre Freilassung soll nur in Folge eines Ersuchsschreibens der gedachten Konsuln erfolgen. Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsuln getragen werden.

Aet. XXIII. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular-Agenten kônnen die Schiifsoffiziere, Matrosen und aile anderen zur Besatzung der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Nationalitât gehôrigen Personen, welche der Désertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath zu senden. Zu diesem Zweck sollen die deutschen Konsuln auf den Hawaiischen Inseln und die Konsuln der Hawaiischen Inseln in Deutschland an irgend eine der kompetenten Behorden beziiglich des Déserteurs ein Ersuchschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge ans dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, welche geeignet sind, zu beweisen, dass die Leute, deren Auslieferung sie verlan gen, zu der gedachten

ALLEMAGNE ET HAVAÏ

Schiffsmannschaft gehôren. Auf ein dergestalt begrllndetes 1879 Ersucheu, und ohne dass es einer Beeidigung der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure (vorausgesetzt, dass dieselben weder zur Zeit ihrer EiuschiffuDg, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehôrige des Landes sind, wo das Auslieferiings- Verlaiigen gestellt wird, noch aucli eines Yerbrechens oder Vergeliens angeklagt oder iiberfulirt sind) an die Konsuln ausgeliefert werden. Jede Hiilfe und jeder Schutz soll denselben gewâhrt werden bei der Verfolgung, Ergreifung und Festhaltung der Deserteure, welche in die Gefangnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten der Konsuln eine Grelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben werden.

Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht finden sollte, so werden die Deserteure freigelassen und aus dem nàmlichen Grunde nicht wieder festgenommen werden.

Art. XXIV. Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Yersicherern entgegenstehen, werden aile wahrend der Fahrt der Schiffe beider Lânder erlittenen Havarien, sei es, dass die Schilfe in den Hafen freiwillig oder als Nothhafen einlaufen von den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular-Agenten der betreffenden Lànder regulirt. Sollte jedoch der gedachte Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsular -Agent betheiligt oder Agent filr das betreifende Schiff oder dessen Ladung sein, oder Landesunterthanen oder Angehôrige einer dritten Macht bei der Sache betheiligt sein, so miissen in Ermangelung einer giitlichen Einigung zwischen allen Betheiligten die Havarien von den Landesbehôrden regulirt werden.

Art. XXV. Wenn ein der Regierung gehoriges Schiff oder ein Schiff eines Angehorigen eines der Vertragenden Theile an der Ktlste des anderen Theiles Schiff'bruch leidet oder strandet, so sollen die Lokalbehôrden den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsular-Agenten davon benachrichtigen, Aile Rettungsmaassregeln bezilglich hawaiischer in den Territorialgewâssern des Deutschen Reichs gescheiterter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Maassgabe der deutschen Gesetze erfolgen und umgekehrt sollen aile Rettungsmaassregeln in Bezug auf deutsche in den Territorialgewâssern der Hawaiischen Inseln gescheiterte oder gestrandete Schiffe in Gemâssheit der Gesetze der Hawaiischen Inseln erfolgen. Die Konsular-Behôrden haben in beiden Làndern nur einzuschreiten, uni die Aufbesserung oder Neuverproviantirung,

ALLEMAGNE ET HAVAÏ

1879 Oder eintretenden Falls auf den Verkaiif des gescheiterten oder gestraiideten Scliiffes beziiglichen Maassregeln zu ilberwachen, imd dann auch nur in Abwesenheit der betlieiligten Personen, ihrer Geschàftsfilhrers oder Agenten. Fiir das Einschreiten der Landesbehôrden diirfen keine anderen Kosten erhoben werden, als solcbe, welche in gleichem Falle die Nationalschiffe zu entrichten haben.

Ist die Nationalitàt eines verunglitckten Schiffes zweifelhaft, so sind die Landesbehôrden ausschliesslich fiir aile in dem gegenwàrtigen Artikel vorgesehenen Maassregeln zustàndig. Aile Waaren und Giiter, welche nicht ziim Verbrauche in dem Lande, in welchem der Schiffbruch stattfindet, bestimmt sind, soUen frei von jeder Abgabe, jedoch den Verordnungen ùber haftbare Griiter unterworfeu sein.

Art. XXVI. Der gegenwârtige Yertrag soll nach dem Austausch der Eatifikationen unverziiglich in Kraft treten. damit die beiden Vertragenden Theile Gelegenheit haben, kiinftig solche Abânderungen oder andere Abmachimgen zu verhandeln und zu vereinbaren, welche die Verbesserung ilires gegenseitigen Yerkehrs oder die Entwickelung der Literessen ihrer beiderseitigen Angehorigen bezwecken, so ist man iibereingekommen, dass jeder der Vertragenden Theile zu irgend welcher Zeit nach dem 31. Juli 1882 dem anderen seine Absicht kundgeben kann, die Artikel IV, V und VI des gegenwàrtigen Vertrages oder den ganzen Vertrag aufzuheben, und dass mit Ablauf von 12 Monaten nach dem Tage solcher Kundigung die genannten Artikel (wenn die Kiindigung sich nur auf dièse beziehen soUte) oder der gegenwârtige Vertrag (wenn die Kiindigung hierauf gerichtet sein sollte) und aile darin enthaltenen Vereinbarungen aufhôren sollen, fiir die beiden Vertragenden Theile bindende Kraft zu haben.

Art. XXVIL Der gegenwârtige Vertrag wird sich auch auf das Grossherzogthum Luxemburg erstrecken, so lange dasselbe zum Deutschen Zollgebiete gehôrt.

Art. XXVIII. Der gegenwârtige Vertrag soll ratifizirt. und die Ratifikationen sollen bis zum 31. Juli 1880 oder fruher, wenn dies môglich ist, in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen etc.

Besonderer Artikel.

Da es wegen gewisser naclibarlicher Verhâltnisse und anderer Erwâgungen fur die Hawaiische Regierung von Bedeutung gewesen ist, mit der Regierung der Vereiuigten

ALLEMAGNE ET HAVAÏ

Staaten von Amerika durch eine zu Washington am 30. Ja- 1879 niiar 1875* geschlossene Uebereinkunft in wechselseitige Beziehungen zu treten,

so sind die Hohen Vertragenden Theile iibereingekommen, dass in keinem Falle die besonderen Vortheile, welche durch die gedachte Uebereinkunft den Yereinigten Staaten von Amerika in Anbetracht entsprechender Vortheile gewàhrt worden sind, zu Gunsten derjenigen Beziehungen beansprucht werden sollen, welche zwischen den beiden Hohen Yertragenden Theilen durch den gegenwartigen Vertrag begriindet worden sind.

Der gegenwârtige besondere Artikel soll dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn er Wort fiir Wort in den heute unterzeichneten Vertrag eingeriickt ware und soll zu gleicher Zeit ratifizirt werden.

Zu Urkund dessen etc.

Deklaration.

1) Der dritte Absatz des Artikels II des genannten Vertrages in BetrelF von Eheschliessungen ist so zu verstehen, dass die von Angehôrigen des einen Landes in dem anderen in den durch die Gesetze des letzteren vorgeschriebenen Formen abgeschlossenen Ehen auch in dem ersteren Lande als zu Recht bestehend erachtet werden und gelten sollen, vorausgesetzt, dass, in Ansehung der materiellen Erfordernisse der Eheschliessung, durch eine solche Ehe kein nach dem Recht des Heimathlandes auf den speziellen Fall anwendbares Gesetz verletzt oder umgangen ist.

2) Die Bestimmung im Artikel XII in Betreff der gegenseitigen Befreiung der Konsular-Beamten, welche nicht Angehôrige des Landes sind, wo sie ihren Sitz haben, von allen »direkten oder persônlichen oder Luxus-Abgaben, Leistungen und Beitrâgen« soll in keinem Falle Zollabgaben einbegreifen.

3) Die Bestimmung in demselben Artikel XII »Wenn aber die gedachten Konsular-Beamten in dem Lande, wo sie ihren Amtssitz haben, Grundeigenthùmer sind oder werden, oder Handelsgeschàfte betreiben«, ist dahin zu verstehen und auszulegen, dass damit die Betreibung irgend eines ausserhalb der konsularischen Funktionen gelegenen, Gewinn bringenden Geschafts oder Gewerbes durch einen Konsular-Beamten gemeint ist.

* Tome II, p. 444.

ALLEMAGNE ET GRANDE-BRETAGNE

ALLEMAGNE ET GRANDE-BRETAGNE

Convention concernant V extension à V Empire Allemand du Traité conclu le 20 Décembre 1841, entre l'Autriche, la Grande- Bretagne, la Prusse et la Russie, pour la répression de la traite"^; signée à Londres, le 28 Mars 1879.

Art. I. Aile aus dem obengedachten Vertrage und ans dessen Anlagen fitr Preussen lierzuleitenden Redite und Pflichten sollen vorbehaltlich gewisser im Artikel II der gegenwartigen Uebereinkunft enthaltenen Abànderungen fortan auf das Deutsche îteich iibergehen, dergestalt, als ob letzteres den erwàhuten Yertrag unmittelbar mit abgeschlossen hàtte.

Art. II. An die Stelle des 11. und 12. Absatzes un ter No. V der dem vorerwàhnten Vertrage als Anlage B angehângten Instruktion fiir die Kreuzer sollen folgende Abreden treten:

Aile deutschen Schiffe, welche auf den Station en von Amerika oder Afrika durch die Kreuzer der anderen vertragschliessenden Theile in Beschlag genommen werden sollten, sind nach Cuxliaven zu ftihren und durch die dortigen Behôrden der Jurisdiktion desjenigen deutschen Staates zu uberliefern, welchem der Heimathshafen des Schiffes angehôrt.

Wenn aber an Bord eines solchen deutschen Schiffes im Augenblick seiner Beschlagnahme Sklaven vorgefunden werden, so ist das Schiff zuvorderst, um die Sklaven abzusetzen, in denjenigen Hafen zu fithren, wohin es, wenn es unter englischer Flagge gefahren wâre, gefùhrt worden sein wiirde, um vor Gericht gestellt zu werden. Demnàchst ist das Schiff nach Cuxhaven zu fiihren und der zustàndigen deutschen Jurisdiktion, wie oben vereinbart, zu uberliefern. Art. III. Die gegenwârtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und der Austausch der Eatifikationen soll, nachdem die Regierungen von Oesterreich-Ungarn und Russland als Betheiligte an dem Vertrage vom 20. December 1841 ihre Zustimmung zu den in gegenwârtiger Uebereinkunft verabredeten Abànderungen jenes Vertrages erklart haben werden, sobald als niôglich in London stattfinden. Zu Urkund dessen etc.

* cf. Nouv. Rec. Gén., Il, p. 392.

AUTRICHE ET TURQUIE

AUTRICHE ET TURQUIE

Convention pour régler V occupation par V Autriche de la Bosnie et de V Herzégovine y suivie d^une annexe; signée à Gonstantinoplej le 21 Avril 1879.

Les Gouvernements d'Autriche -Hongrie et de Turquie s' étant réservés de s'entendre sur les détails de l'occupation stipulée par l'article XXV du Traité de Berlin, et le fait de l'occupation de la Bosnie et de l'Herzégovine ne portant pas atteinte aux droits de Souveraineté de Sa Majesté Impériale le Sultan sur ces provinces, les deux Gouvernements ont nommé pour leurs Plénipotentiaires etc.

Art. I. L'administration de la Bosnie et de l'Herzégovine sera exercée conformément à l'article XXV du Traité de Berlin par T Autriche -Hongrie; toutefois, le Gouvernement austro - hongrois n'objecte pas à conserver tous ceux des fonctionnaires actuels qui posséderaient les aptitudes nécessaires pour la bonne administration de leur emploi. En cas de remplacement, le choix du Gouvernement austro - hongrois porterait de préférence sur les personnes originaires de ces provinces.

Art. II. La liberté et la pratique extérieure de tous les cultes existants seront assurées aux personnes habitant ou séjournant en Bosnie et en Herzégovine. Notamment pleine liberté est assurée aux musulmans dans leurs rapports avec leurs chefs spirituels. Les Commandants des troupes de Sa Majesté l'Empereur et Koi et les autorités administratives continueront à veiller avec le plus grand soin à ce qu'il ne soit porté aucune atteinte à l'honneur, aux mœurs, à la liberté du culte, à la sécurité des personnes et des propriétés des musulmans.

Toute agression contre des musulmans, leurs biens ou leur religion sera sévèrement punie.

Le nom de Sa Majesté le Sultan continuera à être prononcé dans les prières publiques des musulmans comme par le passé. En tant qu'il serait d'usage de hisser le drapeau ottoman sur les minarets, cet usage cera respecté.

Art. III. Les revenus de la Bosnie et de l'Herzégovine seront affectés exclusivement à leurs besoins, leur administration et les améliorations jugées nécessaires.

Art. IV. Les monnaies ottomanes effectives continueront à avoir libre cours en Bosnie et en Herzégovine.

AUTRICHE ET TURQUIE

1879 Art. V. La Sublime Porte disposera à sa guise des armes, du matériel de guerre et autres objets appartenant au Gouvernement ottoman et qui se trouvaient dans les places fortes ou dans les garnisons.

A cet elfet, il sera dressé des inventaires avec Tintervention de Commissaires des deux Gouvernements.

Art. VI. La question du traitement des habitants de la Bosnie et de l'Herzégovine séjournant ou voyageant hors de ces provinces sera réglée ultérieurement par un arrangement spécial.

Art. vil Pour atteindre dans un intérêt commun le but politique et militaire que l'article XXV du Traité de Berlin concernant le Sandjak de Novi-Bazar a en vue, les deux Gouvernements ont résolu de régler dès à présent les modalités dans lesquelles il sera procédé à son exécution.

A cet effet, le Gouvernement de Sa Majesté l'Empereur et Roi s'engage à donner avis préalable au Gouvernement de Sa Majesté le Sultan de l'époque où l'entrée des troupes Impériales et Royales devra s'effectuer.

Afin de prévenir tout délai inutile, les deux Gouvernements s'engagent dès aujourd'hui, chacun en ce qui le concerne, à munir, le cas échéant, sans retard, leurs Autorités et Commandants respectifs des pleins pouvoirs nécessaires pour régler directement entre eux les questions se rattachant à la subsistance des troupes Impériales et Royales ainsi qu'à leur installation et autres détails y relatifs.

Il est d'ailleurs entendu que tous les frais occasionnés de ce chef resteront à la charge du Gouvernement d'Autriche- Hongrie.

Art. VIIL La présence des troupes de Sa Majesté l'Empereur et Roi dans le Sandjak de Novi- Bazar ne portera aucune entrave au fonctionnement des autorités administratives, judiciaires ou financières ottomanes de tout ordre, qui continuera à s'exercer comme par le passé sous les ordres exclusifs et directs de la Sublime Porte.

Art. IX. Si la Sublime Porte désire maintenir des troupes régulières même sur les points du Sandjak de Novi-Bazar où les troupes austro-hongroises tiendront garnison, aucun obstacle n'y sera apporté.

Les troupes des deux États seront placées sur un pied de parfaite égalité en ce qui concerne leur nombre, les avantages militaires et la liberté de leurs mouvements.

Dans toute l'étendue du Sandjak de Novi-Bazar, la Sublime Porte s'engage à ne pas maintenir de troupes irrégulières.

AUTRICHE ET TURQUIE

Art. X. Il est entendu toutefois que la faculté pour 1879 r Autriche-Hongrie d'entretenir sur les endroits où les troupes doivent tenir garnison, conformément aux dispositions de l'article VII, des troupes en nombre suffisant, selon le besoin des circonstances, ne doit pas être restreinte par ces dispositions.

En foi de quoi etc.

Annexe à la Convention.

Il est entendu que dans les circonstances actuelles, le Gouvernement d Autriche-Hongrie, tout en se réservant tous ses droits découlant de l'article XXV du Traité de Berlin, n'a l'intention de placer des garnisons que sur trois points situés sur le Lim entre les frontières de la Serbie et du Monténégro. Ces points seraient Prihoï, Priépoliyé et Biélopoliyé. Le nombre des troupes destinées actuellement au service de ces garnisons ne dépassera pas le chiffre de quatre à cinq mille hommes. Si, par suite des circonstances, la nécessité se présentait de placer des garnisons sur d'autres points, il sera procédé de part et d'autre dans les sens des dispositions de l'article VII, sauf si le Gouvernement autrichien avait l'intention de placer des troupes sur des points du Balkan de Kagosna, auquel cas il y aura lieu de s'entendre directement avec la Sublime Porte.

ALLEMAGNE ET HUAHINE

Traité d^amitié, signé à Huahine le 28 Avril 1879.

Art. I. Es soU ewiger Friede sein zwischen dem Deutschen K-eich und der Regierung von Huahine.

Art. II. a. Es soll fur deutsche Kriegsschiffe die Freiheit bestehen, in allen Hâfen innerhalb des Gebietes von Huahine zu ankern, daselbst Bedarf einzunehmen und auszubessern, nach Massgabe der Gesetze des Landes.

b. Ebenso soll jedem deutschen Unterthan gestattet sein, sàmmtliche Hàfen und Niederlassungen der Insel mit ihren Schiffen und deren Ladungen zu besuchen, und an die Bewohner dieser Insel, gleichwohl ob Eingeborene oder Fremde, zu verkaufen oder umzutauschen gegen die Produkte des Landes. — Der Handel mit berauschenden Getrànken wird ausdrûcklich untersagt. —

ALLEMAGNE ET HUAHINE

Art. III. Ausser deii jetzt bestelienden Steuern, Hafeniind Lootseiigeldern sollen keiue ueiieu erliobeii werdeii.

Art. IV. Sammtliche deiitsclie Unterthanen geniessen die Redite der meistbegimstigten Xation.

Art. y. Die Regieriing von Hiialiine verpflichtet sicli, aile ihr zu Gebote stebenden Mittel anzuwenden zur Habhaftwerduug fahiienfliichtiger Seeleute, imd soll der ScliiffsfiUirer fiii" die daraus entstenendeii Kosteu verautwortlicb sein nacli deu Gesetzeu von Hualiine.

Art. YI. Dieser Yertrag tritt sofort in Kraft.

AFGHAiNISTAN ET GRANDE-BRETAGNE.

Traité de paix, signé à Gandamak le 26 Mai 1879.

Art. I. From the day of tbe excbange of the ratifications of the présent Treaty there shall be perpetnal peace and friendship between the British Government on the one part and His Highness the Amir of Afghanistan and its dependencies, and his successors, on the other.

Art. II. His Highness the Amir of Afghanistan and its dependencies engages, on the exchange of the ratifications of the Treaty, to publish a full and complète amnesty, absolving ail his subjects from any responsibility for intercoui'se with the British Forces during the war, and to gnarantee and protect ail persons of whatever degree from any punishment or molestation on that account.

Art. III. His Highness the Amir of Afghanistan and its dependencies agrées to condnct his relations with Foreign States, in accordance with the advice and wishes of the British Government. His Highness the Amir will enter into no engagements with Foreign States, and will not take np arms against any Foreign State, except with the concurrence of the British Government. On thèse conditions the British Government will support the Amir against any foreign aggression with money, arms, or troops, to be employed in whatsoever manner the British Government may judge best for this purpose. Should British troops at any time enter Afghanistan for the purpose of repelling foreign aggression, they will return to their stations in British territory as soon as the object for which they entered has been accomplished.

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