‹ Recueil manuel et pratique de traités et conventions, sur lesquels sont établis les relations existant aujourd'hui entre les divers états souverains du globe, depuis l'année 1760 jusqu'à l'époque actuelle, 2e sérieChapitre 3 sur 81 · ALLEMAGNE, ÉTATS-UNIS DAMÉRIQUE, GRANDE-BRETAGNE, SAMOA · texte numérisé non relu

ALLEMAGNE, ÉTATS-UNIS DAMÉRIQUE, GRANDE-BRETAGNE, SAMOA

Convention relative à l'administration WMnicipaïe de la ville et du district d^Apia; signée à Apia, le 2 septembre 1879.

Art. I. Der in den folgenden Grenzen liegende Eaiim, nâmlich, beginnend mit Vailele, von dort an der Kiiste zu der Miindung des Fuluasaflusses sich erstreckend, von da den Fuluasa stromaufwàrts bis zu dem Punkte, wo die Alafaalastrasse diesen Fluss itberschreitet, von dort langs der genannten Strasse zu dem Punkte, wo dieselbe den Fluss Vaisogo erreicht, und von da in gerader Linie, soll die Stadt und den Distrikt von Apia bilden und demgemàss gelten.

Art. il Solche Stadt und Distrikt soll unter die Regierung eines Munizipalrathes gestellt werden, bestehend aus denjenigen in Apia residirenden fremden Konsuln, deren Nationen in Vertragsbeziehungen zu Samoa getreten sind. Vertreter jeder solchen Nation, welche in Samoa einen Konsul hat, sollen zu einem spâteren Zeitpunkte dem besagten Rathe beigegeben und sollen in solcher Weise gewâhlt werden und solche Befugnisse ausiiben, wie durch spater von dem besagten Rathe zu* vereinbarende und zu erlassende Yerordnungen bestimmt werden wird.

Art. III. Der Munizipalrath soll die Gewalt zum Erlass von Verordnungen und Règlements haben, betrefî'end die Polizei und gute Ordnung, oifentliche Arbeiten, Gesundheitsregulative, Ertheilung von Konzessionen, den Erlass von

AT.LEMAGNE, ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE etc.

1879 Hafenordiuiiigen, das Verbot des Yerkaufes und der Lieferimg von Spirituosen an die Samoaner und andere Siidsee-Insulaner, und andere âhnliche Angelegenheiten innerlialb des genannten Distriktes, und solche Yerordnungen sollen fiir aile Personen innerlialb dièses Distriktes verpflichtend sein und durch Geldstrafen nicht liber 200 Dollars, oder Gefângniss mit Zwangsarbeit, nicht iiber 6 Monat, oder gleichzeitig durch beide, die vorbezeichneten Strafmaasse nicht iiberschreitende Strafen erzwungen werden kônnen.

Art. IY. Der Munizipalrath von Apia kann, zum Zweck der Bestreitung der in Gemàssheit des vorigen Artikels entstehenden Kosten, von den Haus- oder Landbesitzern in dem Distrikt von Apia Abgaben von nicht tiber Fiinf Prozent pro Jahr des jàhrlich nach dem angenommenen Miethswerthe zu berechnenden Werthes solcher Immobilien, oder Ein Prozent pro Jahr von dem wirklichen "Werthe solchen Eigentliums erheben.

Art. y. Aile Yergehen gegen die Yerordnungen des Munizipalrathes, von wem immer begangen, sollen durch einen, von dem Rathe zu ernennenden Richter abgeurtheilt werden.

Art. YI. Wenn ein Unterthan oder Bitrger irgend eines der vertragschliessenden Theile in Apia einer Zuwiderhandlung gegen die Gesetze seines eigenen Landes beschuldigt ist, so soll er gemâss dem, durch die Gesetze des Landes, dem er angehôrt, bestimmten Eechte, oder gemass den zwischen seinem Lande und Samoa vereinbarten Yertragsbestimmungen abgeurtheilt werden.

Art. YII. Jeder samoanische Unterthan, welcher einer im Distrikte von Apia begangenen strafbaren Handlung beschuldigt ist, welche keine Zuwiderhandlung gegen die Munizipalverordnungen bildet, soll der gemeinschaftlichen Aburtheilung des nach den Bestimmungen des Art. Y ernannten Richters und samoanischen Eichters unterworfen sein.

Art. YIII. Die vorstehenden Artikel sollen in keiner Weise der Territorialhoheit Samoas prajudiziren, und die samoanische Flagge soll auf dem dauernd hierzu ausersehenen Yersammlungsorte des Munizipalrathes aufgezogen werden.

Art. IX. Im Falle eines Biirgerkrieges sollen die Stadt und der Distrikt von Apia und die anliegenden» Distrikte von Apia und Letogo, Tiapepe Point und Suisega als neutrales Territorium angesehen werden, und kann der Munizipalrath diejenigen Yerordnungen entwerfen und erlassen, welche zur Aufrechterhaltung solcher Neutralitat als nothwendig erachtet werden môgen.

ALLEMAGNE, ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE, etc.

Art. X. Die gegenwârtige Konvention soll nach Ablauf 1879 von vier Jahren nach ilirem Datum revidirt werden, und wenn der innere Zustand von Samoa es um dièse Zeit gliicklicher Weise, ohne Nachtheil fiir die fremden Einwohner in Samoa, gestatten sollte, so sollen die durch die gegenwârtige Konvention dem Munizipalrathe von Apia iibertragenen Gewalten aufhôren und in Wegfall kommen, und soll der Distrikt wieder unter die Kontrole und Autoritàt der samoanisclien Regierung oder derjenigen Autoritàt gestellt werden, liber welche man sicb zwischen der samoanisclien Regierung und den hohen vertragschliessenden Theilen verstàndigen wird.

Art. XI. Auf Grund der ihnen durch den achten Artikel des zwischen Seiner Kaiserlichen Maj estât dem deutschen Kaiser und der Eegierung von Samoa am 24. Januar abgeschlossenen Vertrages verliehenen Befugnisse hierzu, treten die Vertreter der Kaiserlich deutschen Regierung in Samoa der gegenwàrtigen Konvention bei und nehmen dieselben, vorbehaltlich der Bedingungen des besagten Artikels, namens der Kaiserlich deutschen Regierung an.

Art. XII. Die Vertreter der Regierung der Vereinigten Staaten in Samoa treten vorlàufig der gegenwàrtigen Konvention bei und stimmen ihr, vorbehaltlich der Genehmigung dieser Regierung, bei.

Art. XIII. Die gegenwàrtige Konvention soll ratifizirt und die Ratifikation sollen zu Apia, innerhalb eines Jahres von dem Datum derselben, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen etc. —

Eine Zusatzkonvention vom 29. September 1883 vertagt die im Art. X des Vertrages vom 2. September 1879 vorgesehene Revision auf unbestimmte Zeit.

Convention consulaire et d'établissement, signée à Belgrade le 9 Novembre 1879.

Art. I. Il y aura entre le Royaume d'Italie et la Principauté de Serbie amitié perpétuelle, et liberté réciproque d'établissement et de commerce. Les Italiens, sans aucune distinction, seront reçus et traités dans la Principauté de

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