‹ Recueil manuel et pratique de traités et conventions, sur lesquels sont établis les relations existant aujourd'hui entre les divers états souverains du globe, depuis l'année 1760 jusqu'à l'époque actuelle, 2e sérieChapitre 33 sur 81 · PARAGUAY ET URUGUAY · texte numérisé non relu

PARAGUAY ET URUGUAY

Art. III. La République orientale de FUruguay, accédant 1883 aux désirs manifestés par le gouvernement du Paraguay et désirant donner à cette République une preuve de sympathie amicale, en même temps qu'un hommage à la confraternité sud-américaine, déclare par les présentes renoncer formellement au recouvrement des frais de guerre , auxquels a trait le l«r paragraphe de l'article qui précède, à l'exception expresse du montant des réclamations dont il est question au 2« paragraphe du même article.

Art. ly. L'examen et la liquidation des réclamations dont il est mention au 2® paragraphe se feront suivant le mode et dans la forme que détermineront la législation intérieure et la procédure en pareille matière de la République du Paraguay.

Art. V. Un délai de dix-huit mois est fixé pour la présentation des réclamations mentionnées en l'article qui précède.

Art. VI. La dette provenant desdites réclamations sera servie et acquittée par le gouvernement paraguayen, sur le pied d'égalité, avec le payement qui sera fait au Brésil et à la République Argentine.

Art. VII. Toutes les rivières navigables de la République du Paraguay demeurent ouvertes au commerce licite des bateaux orientaux; et, par une juste réciprocité, toutes les rivières navigables de la République orientale de l'Uruguay demeurent ouvertes au commerce licite des bateaux paraguayens.

Art. VIII. Si malgré les dispositions dont sont actuellement animés les gouvernements de la République orientale de l'Uruguay et de la République du Paraguay, tendant à conserver et à resserrer les relations d'amitié heureusement existant entre eux deux, venaient à surgir des questions d'un caractère grave et de nature à compromettre ces relations, objet primordial du présent traité, en ])areil cas les deux Hautes parties contractantes s'obligent, avant de recourir à des moyens extrêmes, à les soumettre au jugement arbitral d'une ou de plusieurs puissances amies.

Art. IX. Le présent traité seia ratifié, et les ratifications seront échangées en la ville de Montévidéo dans le plus bref délai possible.

En foi de quoi etc.

ALLEMAGNE ET ITALIE

ALLEMAGNE ET ITALIE

Traité de commerce et de navigation, signé à Berlin le 4 Mai I880 ; suivi de deux tarifs et d'un protocole final.

Art. I. Zwisclien den Holien vertragschliessenden Theileu soll voile und gànzliche Freiheit des Handels imd der Schiifahrt bestelien.

Die Angehorigen eines jeden der HoheD vertragschliessenden Tlieile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles in Bezug auf Handel, Schiffahrt und Grewerbebetrieb dieselben Redite, Privilegien und Begùnstigungen aller Art geniessen, welche den Inlandern oder den Angeliorigen der meistbegiinstigten Nation zustehen oder zustelien werden, und keinen anderen oder lastigeren, allgemeinen oder ortlichen Abgaben, Auflagen, Beschrânkungen oder Verpfliclitungen irgend welclier Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Inlànder und die Angeliorigen der meistlbeglinstigten Nation unterworfen sind oder nnterworfen sein werden.

Art. II. Die Angehorigen eines jeden der Hohen vertragschliessenden Theile sollen in dem Grebiete des anderen Theiles zum vollen Genusse der biirgerlichen Eechte gleich den Inlandern zugelassen werden.

Sie sollen demgemàss gleich den Inlandern berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermogen zu erwerben, zu besitzen, und dariiber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfilgen, sowie Erbschaften vermôge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben.

Auch sollen sie in keinem der gedachten Fàlle anderen oder hôheren Abgaben und Auflagen unterliegen , als die Inlànder.

Art. III. Die Deutsclien in Italien und die Italiener in Deutschland sollen voile Freiheit haben, wie die Inlànder ihre Geschàfte entweder in Person oder durch einen Unterhàndler ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpllichtet zu sein, solchen Personen eine Vergiitung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehuug anderen Beschrânkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.

Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Yerfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte und in dieser Hinsicht aile Eechte und Befreiungen der Inlànder geniessen, und wie

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(liese befugt sein, sich in jeder Rechtssache der durch die 1883 Landesgesetze ziigelasseneii Àiiwàlte, BevolliTiâchtigten oder Beistànde zu bedieneii.

Art. IV. Die Angehorigen eines jeden der Holien vertragschliessenden Theile solleii in dem Gebiete des anderen Tlieiles von jedem persônlichen Dienste im Landheere, in der Marine und in der Land- und Seewehr oder in der Nationalmiliz befreit sein, nnd hinsichtlicli ihres beweglichen ebenso wie unbewegliclien Yermôgens keinen anderen Lasten, Beschrankungen, Taxen oder Auflagen unterworfen werden, als denjenigen, welchen die Inlànder unterworfen sind.

Art. V. In Bezug auf die Erfindungspatente, die Fabrikoder Handelsmarken, sowie die industriellen oder gewerblichen Muster oder Modelle aller Art sollen die Angeliorigen des einen der Holien vertragschliessenden Theile in dem Gebiete des anderen dieselben Vorrechte geniessen, welclie die betreffenden Gesetze den Inlàndern gegenwartig gewaliren oder in Zukunft gewâbren werden.

Sie werden demgemàss denselben Schutz und dieselben gesetzlichen Mittel gegen jede Yerletzung ihrer Redite haben, wie die Inlànder, vorausgesetzt , dass sie die Fôrmlichkeiten und Bedingungen erfûUen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inlàndern auferlegt.

Das ausschliessliche Recht, ein industrielles oder gewerbli elles Muster oder Modell zu benutzen, wird den Italienern in Deutschland und ebenso den Deutschen in Italien nur auf so lange zustehen, als das Gesetz ihres Heimathstaates dasselbe gewàhrt, und nur auf so lange, als das Gesetz des Ortes es hinsichtlich der Inlànder zulasst.

Steht das industrielle oder gewerbliche Muster oder Modell in dem Lande seines Ursprungs in freiem Gebrauche, so kann dasselbe auch in dem anderen Lande nicht den Gegenstand ausschliesslicher Benutzung bilden.

Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absatze finden auch auf die Fabrik- und Handelsmarken Anwendung.

Die Redite der Angehorigen des einen der Hohen vertragschliessenden Theile in dem Gebiete des anderen sind nicht durch die Verpflichtung bedingt, von den industriellen oder gewerblichen Mustern oder Modellen Gebrauch zu machen.

Unter den Fabrik- oder Handelsmarken , auf welche die Bestimmungen dièses Artikels Anwendnng finden, sind diejenigen zu verstehen, w^elche in den beiden Lândern von den Gewerbetreibenden oder Kaufleuten, die sich ihrer bedienen, gesetzlich erw^orben sind , so dass die Eigenschaft einer

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1883 italienischen Marke nacli italienischem und die einer deiitscheii Marke nach deutschem Gesetze zu beurtheilen ist.

Art. VI. Die Hohen vertragschliessenden Theile verpfiichten sicli, den gegenseitigen Verkelir zwisclien ihreii Gebieteii durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Dur(3lifulirverbot zu hemmen, welclies nicht entweder gleichzeitig auf aile, oder doch unter gleichen Voraussetzungen aiicli auf andere Nationen Anwendung findet.

Art. VII. Die in dem beiliegenden Tarif (A) bezeichneten Gegenstànde deutscher Herkunft (Provenienz) oder Fabrikation werden bei ihrer Einfulir in Italien zu den durch diesen Tarif festgestellten Zôllen zugelassen.

Jeder der beiden Hohen vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, den anderen bei der Ein- und Ausfuhr der im gegenwàrtigen Vertrage genannten Waaren unverztiglich und ohne weiteres an jeder Begiinstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingerâumt hat oder einrâumen wird.

Art. VIII. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzôlle, sowie in Bezug auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (ôrtlichen) Gebithren, die Zollformalitâten, die ZoUbehandlung und Zollabfertigung, ferner in Bezug auf die fur Rechnung des Staates, einer G-emeinde oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben und Accisegebiihren jeder Art verpflichtet sich jeder der Hohen vertragschliessenden Theile, den anderen an jeder Begunstigung jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewàhrt haben sollte.

Ebenso soll jede spàterhin einer dritten Macht zugestandene Begiinstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschliessenden Theile zu statten kommen.

Art. IX. Als deutsche oder italienische Schiffe sollen aile diejenigen angesehen werden, welche nach den Gesetzen des Deutschen Beichs als deutsche oder nach den italienischen Gesetzen als italienische Schiffe anzuerkennen sind.

Art. X. Waaren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete des einen der Hohen vertragschliessenden Theile von nationalen Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder hôhere Zôlle zu entrichten und anderen oder grosseren Beschrankungen zu unterliegeu, und mit der BerechtiguHg auf dieselben Privilegien,

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Ermassiguiigen, VergiiDStigungen imdRûckerstattiingen, welche 188r> (leii von national en Scliitfen ein-, ans-, durchgefiihrten oder nnf Niederlage gebracliten Waaren eingerânmt werden.

Arï. XI. Die S(3liiffe eines der Hohen vertragschliessenden Theile, welclie mit Ballast oder beladen in die Hafen des anderen Tlieiles einlaufen oder dieselbeu verlassen, werden daselbst, welclies auch inimer der Ort ihres Auslanfens oder ilirer Bestimmung sein môge, in jeder Hinsicht auf demselben Fnsse wie die einheimischen Schiffe behandelt werden. Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie wâhrend ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder hôheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantane- oder sonstige anf deni Schiffskorper lastende, wie immer benannte Gebiihren, dieselben môgen im Namen und zu Gunsten des Staates, der ôffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer filr Korporationen eingehoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder verpflichtet sein werden.

In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Entlôschung der Schiffe in den Hafen, Eheden, Buchten und Bassins, sowie iiberhaupt in Ansehung aller Formlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden kônnen, ist man iibereingekommen, dass den inlândischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begiinstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmàssig den Schiffen des anderen Theiles znkommen, indem es der Wille der Hohen vertragschliessenden Theile ist, dass auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fusse einer vollstandigen Gleichheit behandelt wt rden soUen.

Art. XII. Was die Kitstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der Hohen vertragschliessenden Theile fiir seine Schiffe aile Begiinstigungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeraumt hat oder einraumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen konnen, dass er den Schiffen des anderen Theiles dieselben Begiinstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.

Es soll en die Schiffe eines jeden der Hohen vertragschliessenden Theile, welche in einen der Hafen des anderen Theiles einlaufen, uni daselbst ihre Ladung zu vervollstandigen odei^ einen Theil derselben zu lôschen, wenn sie sich den Gesetzen und Yerordnungen des Landes fiigen, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausfiihren konnen, ohne gehalten zu sein, fur diesen letzteren Theil

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1883 ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, ausser den Aufsichtsabgaben, welche iibrigens nur nach dem fiir die inlandische Schiffahrt bestimmten Satze erhobeii werden dùrfen.

AuT. XIII. Der gegenwàrtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit eiiiem der Holien vertragschliessenden Theile gegenwârtig oder kiinftig zollgeeinten Lander oder Landestheile.

Art. XIV. Der gegenwàrtige Vertrag wird am 1. Juli 1883 in Wirksamkeit treten und bis zum 1. Februar 1887 in Geltung bleiben. Jedoch beliâlt sich jeder der beiden Hohen vertragschliessenden Theile die Befugniss vor, die Wirkungen desselben am 1. Februar 1888 aufhôren zu lassen, indem er ihn sechs Monate zuvor kiindigt.

Sollte von dieser Befugniss kein Gebrauch gemacht werden, so wird der gegenwârtige Vertrag bis zu dem oben genannten Tage, dem 1. Februar 1892, Greltung behalten und iiber diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres, von dem Tage, an welchem einer oder der andere der beiden Hohen vertragschliessenden Theile ihn gekiindigt haben wird, in Kraft bleiben.

Pour les tarifs et le protocole final v. Reichsgesetzblatt 1883, p. 118—124.

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