‹ Recueil manuel et pratique de traités et conventions, sur lesquels sont établis les relations existant aujourd'hui entre les divers états souverains du globe, depuis l'année 1760 jusqu'à l'époque actuelle, 2e sérieChapitre 40 sur 81 · ALLE.AIAGNE ET ASSOCIATION INTERNAT. DU CONGO · texte numérisé non relu

ALLE.AIAGNE ET ASSOCIATION INTERNAT. DU CONGO

concerne la protection de leurs personnes et de leurs biens, 1884 le libre exercice de leurs cultes, la revendication et la défense de leurs droits, ainsi que par rapport à la navigation, au commerce et à l'industrie.

Spécialement, ils auront le droit d'aclieter, de vendre et de louer des terres et des édifices situés sur les territoires de l'Association, d'y fonder des maisons de commerce et d'y faire le commerce ou le cabotage sous pavillon allemand.

Art. III. L'Association s'engage à ne jamais accorder d'avantages, n'importe lesquels, aux sujets d'une autre nation, sans que ces avantages soient immédiatement étendus aux sujets Allemands.

Art. IV. En cas de cession du territoire actuel ou futur de l'Association, ou d'une partie de ce territoire, les obligations contractées par l'Association envers l'Empire d'Allemagne seront imposées à l'acquéreur. Ces obligations et les droits accordés par l'Association à l'Empire d'Allemagne et à ses sujets resteront en vigueur après toute cession vis-à-vis de chaque nouvel acquéreur.

Art. V. L'Empire d'Allemagne reconnaît le pavillon de l'Association — drapeau bleu avec étoile d'or au centre — comme celui d'un État ami.

Art. yi. L'Empire d'Allemagne est prêt à reconnaître de i<on côté les frontières du territoire de l'Association et du nouvel État à créer, telles qu'elles sont indiquées sur la carte ci-jointe.

Art. yil. Cette convention sera ratifiée et les ratifications seront échangées dans le plus bref délai possible.

Des conventions analogues ont été conclues avec la Grande- Bretagne le 19 Décembre 1884, avec l'Italie le 19 Décembre 1884, avec l'Autriche-Hongrie le 24 Décembre 1884, avec les Pays-Bas le 27 Décembre 1884, avec l'Espagne le 7 Janvier 1885, avec la France le 5 Février 1885, avec la Russie le 5 Février 1885, avec la Suède et Norvège le 10 Février 1885, avec le Portugal le 14 Février 1885, avec le Danemark le 23 Février 1885.

ALLEMAGNE ET SAMOA

ALLEMAGNE ET SAMOA

Convention supplémentaire au traité tf amitié, du 24 Janvier 1879/-signée à Apia le 10 Novembre 1884.

Um den iu Samoa lebenden Deutscheii die Voi tlieile eiuer guten Regierung zu sicliern und in Ausfiilirimg von Artikel VII des deutscli-sanioanisclien Preundscliaftsvertrages vom 24. Januar 1879 liaben sicli der Verweser des Kaiserlichen Consulats filr die Siidsee-Inseln und der Kônig, der Vice-Kônig und die Regierung von Samoa iiber die naehstelienden Bestimmungen geeinigt:

Arï. I. Es wird ein deutscli-samoanisclier Staatsratli gebildet. Zu demselben sollen geliôren der deutsclie Consul oder dessen Stellvertreter, zwei Samoaner, von denen der eine von dem Konige, der andere von dem Vice-Kônig im Einvernehmen mit den Taimua und Faipule ernannt werden, und zwei Deutsche, welche von dem deutschen Consul ernannt werden.

Art. II. Der deutsch-samoanische Staatsrath soll iiber aile Gesetze und Einrichtungen berathen, und Eeschluss fassen. deren Einfiihrung dem gemeinsamen Interesse der Samoa-Regierung und der in Samoa lebenden Deutschen entspricht. Er wird insbesondere gesetzliche Vorschriften stellen, welche auf die strafbaren Handlungen von Samoanern Anwendung leiden, wenn damit ein Deutscher oder ein in deutschen Diensten stehender Angehoriger eines anderen Staates oder ein in deutschen Diensten stehender farbiger Arbeiter oder das Eigenthum solcher Personen verletzt worden ist. Die gleichen Vorschriften sollen auf die strafbaren Handlungen der in deutschen Diensten stehenden farbigen Arbeiter Anwendung hnden.

Art. III. Die von dem deutsch-samoanischen Staatsrath aufgestellten Vorschriften werden von dem Kônig und dem Vice-Kônig unter ihrer Unterschrift als Gesetz erlassen. In dem Eingang ist zu erwàhnen, dass das Gesetz nach vorgàngiger Feststellung durch den deutsch-samoanischen Staatsrath erlassen wird.

Art. IV. Der Kônig wird im Einvernehmen mit dem deutschen Consul einen deutschen Beamten der Samoa-Regierung ernennen. Derselbe wird der Sekretar und der Rathgeber des Kônigs in allen Angelegenheiten sein, welche die in Samoa lebenden Deutschen betreffen. Er wird in den

* V. T. III, p. 1.

ALLEMAGNE ET R AMO A

Strafsaclien, an welchen die in Samoa lebenden Deutsclien ein Interesse haben, sofern nicht auf mehr als zwei Jahre Gefangniss mit liarter Arbeit erkannt werden kann, das Amt eines deutschen Richters ausiiben; in Gemeinscliaft mit einem samoanischen Richter ûber Samoaner und farbige Arbeiter, welclie sicli der Verletzung von Samoanern oder von samoaniscliem Eigenthum scliuldig gemaclit haben, allein liber farbige Arbeiter wegen der von denselben unter einander begangenen strafbaren Handlung'en. Wenn auf melir als zwei Jahre Gefângniss mit harter Arbeit erkannt werden kann, wird der deutsche Consul, neben einem samoanischen Richter, das Ricliteramt selber iibernehmen oder den deutschen Beamten der Samoa- Regierang oder eine dritte Person damit beauftragen.

Art. V. Zur Unterbringung der Strafgefangenen ans Strafsaclien, an welchen die in Samoa lebenden Deutschen ein Interesse haben, wird ein Geftingniss errichtet werden. Die zu Gefiingniss mit harter Arbeit Verurtheilten sollen zu angemessener Arbeit angehalten werden, welche zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten verwerthet werden kann. Der deutsche Beamte der Samoa-Regierung wird die Aufsicht iiber das Gefângnisswesen fithren.

Art. VI. Der Kônig wird im Einvernehmen mit dem deutschen Consul Polizisten anstellen, welche den Gefangnissdienst und den Siclierheitsdienst auf den deutschen Pflanzungen versehen werden. Dieselben unterstehen dem Befehle des deutschen Beamten der Samoa-Regierung.

Art. YII. Die in Folge dieser Vereinbarung sich nôthig machenden Ausgaben werden aus den eingehenden Gerichtsgebiihren, Geldstrafen, Einkiinften, aus der Gefangenenarbeit und aus den Steuern gedeckt werden, welche von den deutschen Interessenten aufzubringen sind.

■\j.it Verwaltung dieser Gelder soll einVertreter der deutschen Steuerzahler beauftragt werden. Die Umlegung der Steuern, sowie die Feststellung der Hôhe der Ausgaben, erfolgt durch den deutsch-sanioanischen Staatsrath.

Art. YIII. Dièses Uebereinkommen tritt sofort in Kraft vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kaiserliche deutsche Regierung. So lange dièse nicht erfolgt ist, soll von Deutschen die Zahlung von Steuern nicht verlangt werden kônnen. Die Kaiserlich deutsche Regierung soll das Recht haben, dièses Uebereinkommen zu kiindigen, welchenfalls dasselbe nach sechs Monaten ausser Kraft tritt.

Zu Urkunde dessen u. s. w.

584 ALLEMAGNE ET RÉPUBLIQUE DE L'AFKIQUE MÉRID.

Traité (T amitié et de commerce, signé à Berlin le 22 Janvier 1885.

Art. I. Zwischen dem Deutsclien Reich imd der Stidafrikanisclien Republik soll fortdauerud Friede und Freuiidscliaft imd zwischen den Angehôrigen der beiden Lànder Freiheit des Handels bestelien.

Die Angehorigen eines jeden der vertragschliesseiiden Tlieile solleu in dem Gebiete des anderen liinsiclitlicli der Ausiibung ihrer Religion, sowie in Bezug auf Handel und Gewerbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Begilnstigungen aller Art geniessen , welclie den Inlandern zustehen oder zustehen werden, und keinen anderen oder lâstigeren allgemeinen oder ortlichen Abgaben, Auflagen, Beschrânkungen oder Verplliclitungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Angehorigen der meistbegiinstigten Nation unterworfen sind oder unterAVorfen sein werden.

Art. II. Die Angehorigen eines jedeu der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen gleich den Inlandern berechtigt sein, ihren Wohusitz zu nehmen, zu reisen, Gross- und Kleinhandel zu treibeu, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem A^ermôgen zu besitzen, durch Kaufvertrag, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise solches Vermôgen zu erwerben und dariiber zu verfiigen, sowie Erbschaften kraft Gesetzes zu erwerben. x^^uch sollen sie in keinem dieser Falle anderen oder hôhereii x^bgaben und Auflagen unterliegen, als die Inlânder.

Art. III. Die Deutschen in der Siidafrikanischeu Republik und die i^ngehorigen der Siidafrikanischen Republik in Deutschland sollen voile Freiheit habeu, wie die Inlander ihre Geschàfte entweder in Person oder durch eiueu Agenten ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, hierfiir bevorrechtigten Einzelnen oder Kôrperschaften eiue Vergiitung oder Schadloshaltung zu zahlen, welche nicht auch von den Inlandern selbst zu zahlen wàre.

Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben und hiusichtlich der Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte aile Befreiungen und Vorrechte der Inlander geniessen.

Art. IV. Actiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder linanzielle Gesellschaften , welche in dem

Gebiete des einen der vertragschliessendeii Tlieile iiach Maass- 1885 gabe der dort geltendeii Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen Theiles aile Redite auszuitben befugt sein, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegûnstigten Nation zustelien.

Art. y. Die Angehôrigen jedes der beiden vertragschliessenden Tlieile werden auf dem Gebiete des anderen liinsiclitlich des Militardienstes, sowohl in der regularen Armée als in der Miliz iind Nationalgarde, sowie hinsiclitlich jedes Anitsdieustes gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, hinsiclitlich aller militàrisclien Reqiiisitionen imd Leistungen, sowie in Bezug auf Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewohnlicher Umstande aufgelegt werden, dieselben Rechte geniessen, wie die Angehôrigen der meistbegûnstigten Nation.

Sie diirfen weder persônlich noch in Bezug auf ilire beweglichen und unbeweglichen Giiter zu anderen Verpflichtungen, Beschriinkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden. als denjenigen, welchen die Tnlànder unterworfen sein werden.

Art. VI. Die vertragschliessenden Theile werden, sobald in der Siidafrikanischen Republik der Schutz der Modelle, Muster, Fabrik- od^r Handelszeichen, sowie der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Yerpackung nach Maassgabe der in dieser Beziehung allgeniein angenommeneii Grundsatze durch Gesetz geregelt sein wird, durch ein Abkommen oder durch Austausch von Erklarungen die Formlichkeiten festsetzen, von deren Erfiillung der Genuss der beziigliclien, von dem einen und anderen Theile seinen Angehôrigen eingeràumten R^ clite abhangig sein wird.

Art. VII. Kein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot dai'f vou einem der vertragschliessenden Theile dem anderen gegeniiber erlassen werden, welches nicht entweder gleichzeitig auf aile, oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung hndet.

Hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der AVaaren, ihrer Durchfuhr oder zollamtlicheu Niederlage, der zu zahlenden ZôUe, welcher Art sie seien, und der Zollfôrmlichkeiten jeder Art verpflichtet sich jeder der vertragschliessenden Theile, den anderen unverziigiich und ohue Weiteres an jeder Begùnstiguug, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den Eingangsund Ausgangsabgaben , sowie jeder anderen Befreiung oder Concession theilnehmen zu lassen, welche er einer dritten Macht eingeraumt hat oder einraumen wird.

Begiînstigungen, welche einer der beiden vertragschliessenden Theile unmittelbar angrenzenden Staateu oder Kohmien zur

1885 Eiieicliteniiig' des Greiizverkelirs gewahrt hat oder gewâhreii sollte, kônnen von deiii anderen Theile niclit in Anspruch genommen werden, so lange dièse Begiinstigungen aiich allen iibrigen nicht angrenzenden Staaten nnd Colonien vorentlialten werden. Zu den letzteren Staaten ist auch der nicht angrenzende Schntzstaat einer Kolonie, welcher Begiinstigungen der bezeichneten Art gewâhrt werden, zn rechnen.

Art. VIII. Jeder der vertragschliessenden Theile kann in den Handelsplatzen des Gehiets des anderen Theiles General-Consuln, Consuln, Yice-Consuln oder Consnlar-Agenten bestellen.

Die Bestelhing von Consular-Agenten kann durch die General- Consuln, Consuln nnd Vice-Consuln erfolgen, sofern dièse nacli der Gesetzgebung des Staates, welcher sie ernannt hat, dazu befugt «sind.

Beide Theile behalten sich das Recht vor, die Zulassung von Consularbeaniten filr einzelne Orte auszuschliessen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass dieser Vorbehalt gleichmassig allen Mâchten gegeniiber Anwendnng findet.

Die General-Consuln, Consuln, Vice- Consuln und Consular- Agenten konnen aus Angehôrigen beider Lander oder dritter Staaten gewahlt werden. Sie treten ihre Thatigkeit an, sobald sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr Amtssitz angewiesen ist, in den dort iiblichen Formen zugelassen und anerkannt worden sind.

Das Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden. Beide Theile behalten sich das Recht vor, das Exequatur, unter Mittheilung der Beweggriinde, wieder zurilckzuziehen.

Von jeder Aenderung der Amtsbezirke der Consuln wird die Regierung des Staates, in welchem sie ihren Amtssitz haben, in Kenntniss gesetzt werden.

Akt. IX. Die General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln und ihre Kanzler oder Secrétaire , sowie die Consular-Agenten, welche Angehôrige des Staates sind, der sie ernannt hat, sollen von der Militàreinquartierung und den Militàrlasten iiberhaupt, von den directen, Personal-. Mobiliar- und Luxussteuern befreit sein, môgen solche vom Staate oder von den Genieinden auferlegt sein, es sei denn, dass sie Grundbesitz haben, Handel oder irgend ein Gewerbe betreiben, in welchen Fâllen sie denselben Taxen, Lasten. und Steuern unterworfen sein sollen, welche die sonstigen Einwohner des Land(?s als Grundeigenthlimer, Kaufieute oder Grewerbetreibende zu entrichten haben.

Sie diirfen weder verhaftet noch gefànglich eingezogeu werden, ansgenommen fiir Handlungen, welche die Strafgesetzgebung

(les Staates, iii welcliem sie iliren Amtssitz habeii, als Yer- 1885 brechen bezeiclinet uiid bestraft.

Art. X. Die Geiieral-Consuln, Coiisuln, Vice-Consuln uiid ihre Kauzler oder Secretare, sowie die Consular-Ageiiten sind verbundeu, vor Gericlit Zeiigiiiss abzulegen, wenn die Laiidesgericlite solckes fiir erforderlicli lialten. Docli soll die Geriditsbeliôrde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibeiis ersuchen, vor ihr zu ersclieinen.

Fiir den Fall der Beliiuderung der gedacliten Beaniten soU, wenn dieselben iVngeliôrige des Staates sind, welcher sie eriiannt bat, die Gericbtsbeîiorde sicb, um sie miindlicb zu \evnebmen, in ihre Wobnung begeben oder sie um scbriftliclie Abgabe ihres Zeugnisses ersuchen. Im letzteren Fa lie liaben die Beamten dem Verlangen der Beborde oline Verzug zu entsprechen und derselben ihre Aussage mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen zuzustellen.

Art XT. Die General-Consuln, Cousuln, Vice-Consuln und Gonsular-Agenten konnen an dem Consulatsgebâude das Wappen des Staates, welcher sie ernannt bat, mit der Umschrift: » General -Consulat, Consulat, Vice-Consulat oder Consular-

Agentur von « anbringen und ihre Landesflagge auf

dem Consulatsgebâude aufziehen.

Es verstebt sich von selbst, dass dièse ausseren Abzeichen niemals so aufgefasst werden diirfen, als begriindeten sie ein iisylrecht.

Art. XII. Die Consulatsarchive sind jederzeit unverletzlich, und die Landesbehôrden diirfen unter keinem Vorwande und in keinem Falle die zu den Archiven geborigeu Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiei e mlissen stets von den das etwaige kaufmanniscbe Gescbàft oder Gewerbe des Consularbeamten betreffenden Biichern und Papieren vollstâudig gesondert sein. Die Amtsràume und Wobnungen der Berufs-Consuln, welche Angehôrige des Staates sind, der sie ernannt bat, sollen jederzeit unverletzlich sein. Die Landesbehôrden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Verbrechen handelt. obne Zustimmung des Consuls keine Amtshandlung dort vornehmen.

Die daselbst niedei-gelegten Papiere und Biiclier dûi'fen in keinem Falie durchsucht oder mit Beschlag belegt werden.

AiiT. XIII. In Fâllen der Behinderung, Abwesenheit oder des Todes von General-Consuln, Consuln oder Vice-Consuln sollen die Kanzler und Secretare, insoweit sie als solche der Kegierung des Staates. in welchem sie iliren Amtssitz haben, namhaft gemacht worden sind. von Rechtswegen befugt sein, einstweilen die consularischen /Vmtsbefugnisse auszuùben, und

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1885 sie sollen wâhrend dieser Zeit die Freiheiten iiiid Privilegien geniessen, welche nacli diesem Vertrage damit verbunden sind.

Art. XIY. Die General-Consuln, Consuln und Vice-Consiiln oder Consular-Agenten kônnen in Ausûbung der ihnen zuertheilten iVmtsbefugnisse sich an die Behôrden ilires Amtsbezirks weuden, iiin gegen jede Yerletzung der zwischen beideu Tlieilen bestehenden Vertrage oder Vereinbarungen, und gegen jede den Angehôrigen des Staates, welclier sie ernannt hat, zur Bescliwerde gereichende Beeintrachtigung Einsprucli zu erheben. Wenn ihre Yorstellungen von diesen Behôrden nicht beriicksichtigt werden, so kônnen sie, in Ermangelung eines diplomatisclien Vertreters des genannten Staates, sich an die Zentralregierung des Landes wenden, in welchem sie ihren Amtssitz haben.

Art. XV. Die General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln und ihre Kanzler, sowie die Consular-Agenten haben das Recht, sowohl in ihrer Kanzlei als auch in der Wohnung der Betheiligten diejenigen Erklàrungen aufzunehmen , welche die Reisenden, Handeltreibenden und aile sonstigen Angehôrigen des Staates, der sie ernannt hat, abzugeben haben. Sie kônnen ausserdem, soweit sie nach den Gesetzen dièses Staates dazu ermiichtigt sind, aile letztwilligen Verfiigungen von Angehôrigen dièses Staates aufnehmen und beurkunden.

In gieicher AVeise kônnen sie aile anderen Rechtshandlungen aufnelmien und beurkunden, bei welchen dièse Angehôrigen, sei es allein, sei es geraeinschaftlich mit Angehôrigen oder sonstigen Einwohnern des Landes, in welchem sie ihren Amtssitz haben, betheiligt sind.

Zur Aufnahme und Beurkundung von Rechtshandlungen, an Avelchen ausschliesslich Angehôrige des Staates, in welchem die Consularbeamten ihren Amtssitz haben, oder eines dritten Staates, betheiligt sind, sind dièse Beamten nach Maassgabe der Gesetze des Staates, welcher sie ernannt hat, dann befugt, wenn die Rechtshandlungen bewegliclie oder unbewegliche Gegenstânde, welche sich in diesem Staate befinden, oder Angelegenheiten, welche daselbst zui' Erledigung kommeu sollen, ausschliesslich betreffen. Die Consularbeamten kônnen auch jede Art von Verhandlungen und Schriftstilcken, welche von Behôrden oder Beamten des Staates, welcher sie ernannt hat, ausgegangen sind, ubersetzen und beglaubigen.

Aile vorerwahnten Urkunden, sowie die Abschriften, Ausziige oder Uebersetzungen solcher Urkunden sollen, wenn sie durch die gedacliten Consularbeamten vorschriftsmàssig beglaubigt und mit dem Amtssiegel der Consularbehôrde versehen sind, in jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und

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Geltiing haben, als weiin sie von eimm Notar oder anderen 1885 ôffentliclien oder gerichtliclien, in deni eiuen oder deni anderen der beiden Staaten zustandigen Beamten aufgenomnien waren, mit der Maassgabe, dass sie deni Stempel, der Registrirungoder jeder anderen in dem Staate, in welchem sie zur Ausfûbrung gelangen sollen, bestehenden Taxe oder Anfiage unterworfen sind.

Wenn gegen die Genauigkeit oder die Echtheit der Abschriften, Auszuge oder Uebersetzungen Zweifel erlioben werden, so soll die Consularbehôrde der znstândigen Landesbehôrde auf Verlangen die Urschrift behufs Vergleichung zur Yerfiigung stellen.

Art. XVI. Die General-Consuln, Consuln und Vice-Consuln des Deutschen Reichs in der Siidafrikanischen Republik haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu ermachtigt sind, das Recht, daselbst biirgerlich giiltige Eheschliessungen von Angehôrigen des Deutschen Reichs nach Maassgabe der Gesetze des letzteren vorzunehmen, sowie die Geburten, Heirathen und Sterbefàlle solcher Angehôrigen zu beurkunden.

Art. XVII. Verstirbt ein Deutscher in der Siidafrikanischen Republik oder ein Angehôriger der Siidafrikanischen Republik in Deutsehland an einem Orte, in welchem ein General-Consul, Consul, Vice-Consul oder Consular-Agent des Staates, welchem der Verstorbene angehôrte, seinen Amtssitz hat, oder in der Nàhe eines solchen Ortes, so hat die zustàndige Ortsbehôrde der Consularbehôrde hiervon unverzliglich Nachricht zu geben.

In gleicher Weise hat die Consularbehôrde, wenn sie zuerst von dem Todesfall Kenntniss erhâlt, die Ortsbehôrde mit Nachricht zu versehen.

Die Consularbehôrde hat das Recht, von Amtswegen oder auf Antrag der Betheiligten aile Nachlassgegenstande un ter Siegel zu legen, nachdem sie von dieser Amtshandlung die zustàndige Ortsbehôrde benachrichtigt hat, welche derselben beiwohnen und ebenfalls ihre Siegel anlegen kann.

Die beiderseits angelegten Siegel diirfen ohne Mitwirkung der Ortsbehôrde nicht abgenommen werden.

Sollte jedoch die letztere auf eine von der Consularbehôrde an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden, vom Empfange der Einladung an gerechnet, sich nicht eingefunden haben, so kann die Consularbehôrde allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten.

Die Consularbehôrde hat nach Abnalime der Siegel ein Verzeichniss aller Nachlassgegenstande aufzunehmen, und zwar in Gegenwart der Ortsbehôrde, wenn dièse in Folge

1885 der vorerwàlmten EinladuDg jener Amtshandluiig beigewohnt liatte.

Die Ortsbehorde soll deii in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protocollen ihre Unterschrift beifiigen, ohne dass sie fur ihre amtliclie Mitwirkiing bei diesen Amtshandliingeii Gebuhreii irgeiid welcher Art beansprucben kaiin.

Art. XVIII. Die zustàndigen Landesbehorden soUen die in dem Lande gebrauchlichen oder durch die G-esetze vorgeschriebenen Bekanntmacbungen beziiglich der Erôlfniing des Nacblasses und des Aufrufs der Erben oder Glàubiger erlassen und dièse Bekanntmachung der Consularbehorde mittheileu, unbeschadet der Bekanntmachungen, welche in gleicher Weise von dieser etwa erlassen werden.

Art. XIX. Die Consularbehorde kann aile beweglichen Nachlassgegenstânde, welclie dem Verderben ausgesetzt sind, und aile diejenigen, deren Aufbewalirung dem Nadilass erhebliche Kosten verursachen wiirde, unter Beobachtung der durch die Gesetze und Gebrâuche des Landes ihres Amtssitzes vorgeschriebenen Formen ôftentlich versteigern lassen.

Art. XX. Die Consularbehorde hat die verzeichneten Nachlassgegenstânde, den Betrag der eingezogenen Forderungen und erhaltenen Einkiinfte, sowie den Erlos ans dem etwa stattgehabten Verkauf von Xaclilassgegenstanden bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung, welche die Ortsbehorde hinsichtlich der Erolïnung des Nachlasses erlassen hat, an gerechnet, oder, falls von der Ortsbehorde keine Bekanntmachung erlassen worden ist, bis zum Ablauf einer Frist von acht Monaten, von dem Todestage an gerechnet, zu verwahren.

Die Consularbehorde soll jedoch die Befugniss haben, die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn der Dienstboteu, Miethszins, Gericlitsund Consulatskosten und Kosten ahnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben fiir den Unterhalt der Famille des Verstorbenen aus dem Erlos des Nacblasses sofort vorw^eg zu entnehmen.

Art. XXI. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels soll die Consularbehorde das Recht haben, hinsichtlich des beweglichen oder unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen aile Sicherungsmaassregeln zu treffen, welche sie im Interesse der Erben tïir zweckmàssig erachtet. Der Consularbeamte kann den Nachlass entweder personlich oder durch von ihm erwilhlte und in seinem Namen handelnde Vertreter verwalten, und er soll das Becht haben, aile dem Verstorbenen zugehôrigen Werthgegenstànde , die sich in

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offentlichen Kassen oder bei Privatpersonen in Vervvalirung 1885 befinden sollteii, an Stella der Erben in Empfang- zn nehmen.

Art. XXII. Wenn wahrend der im Artikel XX erwâhnten Frist liber etwaige Anspriiche von Landesangehôrigen oder Ang'eliôrigen eines dritten Staates gegen den Xachlass Streit entstehen sollte, so steht die Entscheidung liber dièse Anspriiche, Hofern sie nicht anf einem Erbanspruche oder Vermachtnisse beruhen, ausscliliesslicli den Landesgerichten zu. Falls der Bestand des Nachlasses znr unverkiirzten Bezahlung der Schulden nicht ausreicht, sollen die Glaubiger, sofern die Gesetze des Landes dièses gestatten, bei der zustiindigen Ortsl)ehôrde die Erôffnuug des Concurses beantragen konnen.

Xach erfolgter Concurserôffnung sollen aile Nachlassgegenstande der zustandigen Ortsbehôrde oder den Verwaltern der Concursmasse iiberliefert werden, wobei die Consularbehorde mit der Wahrnehmung der Interessen der Angehorigen des Staates, Avelcher sie bestellt hat, und insbesondere der Vertretung derjenigen dieser Angehorigen , welche abwesend, minderjahrig, oder sonst zur eigenen Vertretnng unfâhig sintl, betrant bleibt.

Art- XXIII. Mit Ablauf der im Artikel XX festgesetzten Frist soll, wenn kéine Forderung gegen den Nachlass vorliegt, die Consularbehorde, nachdem aile dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach Maassgabe der Landesgesetze berichtigt worden sind, endgiiltig in den Besitz des Xachlasses gelangen, welchen sie liquidiren und den Berechtigten iiberweisen soll, ohne dass sie anderweit, als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat.

Art. XXIV. In allen Fragen, zu denen die Erôffnung, die Yerwaltung und die Liquidirung der Nachlasse von Angehorigen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate Anlass geben konnen, vertreten die betreffenden General -Consuln, Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten die Erben von Rechtswegen und sind amtlich als die BevoUmachtigten derselben anzuerkennen, ohne dass sie verpflichtet wiiren, ihren Auftrag durch eine besondere Urkunde nachzuweisen. Sie sollen demgemass in Person oder durch Vertreter, welche sie ans den landesgesetzlich dazu befugten Personen erwahlt haben, \oy den zustandigen Behorden auftreten konnen, um in jeder sich auf den Nachlass bezieheuden Angelegenheit die Interessen der Erben wahrzunehmen, indem sie deren Rechte geltend machen oder sich auf die gegen dieselben erhobenen Anspriiche einlassen.

Sie sind jedoch verpflichtet, zur Kenntniss der Testamentsvollstrecker, wenn solche vorhauden sind, oder der gegen-

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1885 wartigen oder vorscliriftsmassig vertreteiieii Erben jeden Ansprucli zu bringen, welcher bei ihneii gegen die Nachlassmasse erhobeii sein sollte, damit die Vollstrecker oder die Erben ihre etwaigen Einredeu dagegen erheben konnen.

Sie sollen gleichfalls die Vormundscliaft oder Pflegschat't iiber die Angeliôrigen des Staates, der sie ernannt hat, fiir ailes aiif die Nachlassregelung Beziigliche in Gemassheit der Gesetze dièses Staates einleiten honnen.

Es versteht sich von selbst, dass, da die General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten als Bevollmàchtigte der Erben betrachtet werden, niemals gegen dièse Beamten personlich ein den Nachlass betreffender Anspruch geltend gemacht werden kann.

Art. XXV. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sicli nach den Gesetzen seines Landes.

Aile Ansprûche, welche sich auf Erbrecht und Nachlasstlieilnng beziehen, sollen durch die Gerichte oder sonst zustândigen Behôrden desselben Landes und in Gemassheit der Gesetze dièses Landes entschieden werden.

Art. XXVL Wenn ein Deutscher in der Siidafrikanischen Republik oder ein Angehoriger der Sudafrikanischen Republik in Deutschland an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nàhe eine Consularbehôrde seines Staates nicht vorhanden ist, so hat die zustândige Ortsbehôrde nach Maassgabe der Landesgesetze zur Anlegung der Siegel und zur Verzeichnung des Nachlasses zu schreiten. Beglaubigte Abschriften der dariiber aufgenommenen Verhandlungen sind nebst der Todesurkunde und den die Staatsangehôrigkeit des Verstorbenen darthuenden Schriftstitcken binnen kiirzester Frist der nâchsten Consularbehôrde zu ilbersenden.

Die zustândige Ortsbehôrde soll zur Sicherung des Nachlasses aile durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maassregeln treffen und den Bestand des Nachlasses in môglichst kurzer Frist nach Ablauf der im Artikel XX bestimmten Frist der gedachten Consularbehôrde iibermitteln.

Es versteht sich von selbst, dass von dem Augenblick an, wo der zustândige Consularbeamte erschienen sein oder einen Vertreter an Ort und Stelle geschickt haben sollte, die Ortsbehôrde, welche etwa eingeschritten ist, sich nach den in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu richten haben wird.

Art. XXVII. Erscheint ein Angehoriger eines der beiden Staaten an einem im Gebiete des anderen Staates erôffneteu Nachlasse betheiligt, so soll, auch wenn der Erblasser Ange-

liùliger des letzteren oder eines dritten Staates war, die Orts- 1885 behorde die nàcliste Consularbehôrde von der Erôiïiîimg des Naclilasses unverziiglicli in Kenntniss setzen.

Art. XX Vin. Die Bestimmungen des gegenwartig'en Yertrages sollen in gleiclier Weise auf den Nachlass eines Angehorigen eines der beiden Staaten Anwendung finden, dei' ausserhalb des Gebiets des anderen Staates verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Vermôgen hinterlassen ha t.

Art. XXIX. Die General-Consuln, Consuln, Yice-Consuln oder Consular-Agenten sind ausschliesslich beauftragt mit der Inveutarisirung und den anderen zur Erhaltung und Liqnidirung erforderlichen Anitsliandiungen bei dem Nachlass jedes lieisenden, welcher in dem Staate des Amtssitzes des gedachten Eeamten gestorben ist und bei seinem Ableben dem anderen Staate angehôrte.

Art. XXX. Die General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln und ihre Kanzler oder Secretare, sowie die Consular-Agenten sollen in beiden Staaten aller Befreiungen, Vorrechte und Befugnisse tlieilhaftig sein, welche den Beamten gieichen Grades der nieistbegitnstigten Nation zustehen.

Art. XXXI. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Yerbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschliessenden Theilen eine besondere Vei^einbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in der Siidafrikanischen Bepublik dieselben Redite und Begiinstigungen, welche seitens dieser Republik einem anderen Staate in diesen Bezieliungen eingeraumt sind oder in Zukunft eiugeràumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deut:<chen Reichs bei Stellung des Antrages fiir gleichartige Fiille die Gegenseitigkeit an die Slidafrikanische Republik zugesichert wird.

Art. XXXII. Der gegenwiirtige Yertrag, dessen auf den Handel beziigliche Bestimmungen sich auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwârtig oder kiinftig zollgeeinten Lander oder Gebiete erstrecken, soll ratificirt und die Ratificationen sollen in Berlin sobald als moglich ausgewechselt werden.

Derselbe soll einen Monat nach der Auswechselung der Ratificationen in Kraft treten und zehn Jahi e, vom Tage des Inkrafttreten s an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben.

Wenn ein Jahr vor Ablauf dièses Zeitraums keiner der vertragschliessenden Theile dem anderen durch eine amtliche Krklarung seine Absicht kund giebt, die Wirksamkeit des Yertrages aufhôren zu lassen, so soll derselbe noch ein Jahr von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine

1885 oder der andere der beiden vertragscliliessenden Theile denselben gekundigt haben wird.

Die vertragschliessenden Theile behalten sich die Befugnisse vor, nach gemeinsamer Verstàndigung in diesen Vertrag jederlei Abanderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und deu (Inindlagen desselben niclit im Widerspruch stehen und deren Niitzliclikeit durch die Erfahrung dargethan sein sollte.

Zii Urkund dessen ii. s. w.

Traité de commerce et de navigation, convention consulaire, signé à Berlin Je BO Janvier 1885.

Art. I. Zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Dominikanischen Republik andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehôrigen soll fur immer Friede und Freundschaft bestehen.

Art. II. Der Handel zwischen den beiderseitigen Làndern soll voUstàndige Freiheit geniessen.

Die Angehôrigen der beiden vertragschliessenden Theile kônnen frei und in aller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in aile diejenigen Plâtze, Hâfen und Fliisse der Dominikanischen Republik und Deutschlands einlaufen, welche fur die Schiffahrt und den Handel irgend einer anderen Nation geôffnet sind oder geôlfnet sein werden.

Die vorstehende Bestimmung soll sich nicht auch auf die Kiistenfrachtfahrt beziehen, das heisst auf das Recht, Giiter in einem Seehafen eines der vertragschliessenden Theile zu laden und nach einem anderen Seehafen desselben Theiles zu befôrdern und daselbst auszuladen.

Jeder der vertragschliessenden Theile soll jedoch aile Rechte und Begiinstigungen, welche der andere Theil hinsichtlich der Kiistenfrachtfahrt irgend einer dritten Nation eingeràumt hat oder einràumen wird, insoweit fiir seine Schilï'e in Anspruch nehmen kônnen, al s er den Schiffen des anderen Theiles fiir sein Gebiet dieselben Rechte und Begiinstigungen zugesteht. Dièse Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf diejenigen Rechte und Vergiinsligungen , welche die Dominikanische

Repiiblik hinsichtlich der Kiistenfrachtfahrt der Repiiblik Haïti 1885 emgerâumt haben sollte oder einraumen wllrde.

Art. III. Die Angehorigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Theile konnen gegenseitig mit voiler Freilieit jeden Theil der betrelfenden Gebiete betreten, daselbst ihren Wohnsitz nehmen, reisen, Gross- und Kleinhandel treiben, Grundstûcke, Lagerraume und Laden kaufen, miethen und innehaben, Waaren und edle Metalle versenden, Konsignationen aus dem Inlande wie aus fremden Lândern annelimen, ohne dass sie in irgend einem Falle anderen allgemeinen oder ortliclien Leistungen , Auflagen oder Verpflichtungen irgend welcher Art unterworfen werden kônuen, als solchen, welclie den Landesangehôrigen und den Angehôrigen der meistbegilnstigten Nation auferlegt sind oder auferlegt werden.

Es soll ihnen vollkommen freistehen, ihre Gescliàfte persônlich zu fiihren, bei den Zollbehorden ihre Declarationen selbst zu maclien oder sicli liierbei nacli Belieben von anderen Personen unterstlitzen oder vertreten zu lassen. Dasselbe gilt fiir den Kauf und Verkauf von Giltern, Effecten und Waaren, fur das Laden, Loschen und Abfertigen von Scliiffen. Sie sind ferner berechtigt, ihrerseits Auftrâge jeder Art auszufiihren, welclie ilinen von Landsleuten, Fremden oder Inlândern anvertraut werden.

In allen diesen Beziehungen sollen sie keinen anderen Abgaben oder Auflagen, als solchen unterliegen, welchen die Inlander und die Angehôrigen der meistbegiinstigten Nation unterworfen sind oder sein werden.

Dieselben Begiinstigungen sollen sie bei allen Kaufen und Verkâufen hinsichtlich der Feststellung des Preises jeder Art von Effecten, Waaren oder Gegenstànden geniessen, mogen dièse eingefiihrt oder zur Ausfuhr bestimmt sein.

Es versteht sich jedoch, dass sie in allen diesen Fallen sich nach den Gesetzen und Yerordnungen des Landes zu richten haben.

Art. IV. Jeder der beiden vertragscliliessenden Theile verpflichtet sich im eigenen Lande die Einfiihrung von Entschàdigungen und Vorrechten nicht zu gestatten, durch welche der Handel der Angehôrigen des anderen Theiles benachtheiligt werden kônnte.

Die Bestimmungen dièses Artikels beziehen sich nicht auf Vorrechte, welche zugestanden worden sind auf Grund bestehender Vertrage oder hinsichtlich solcher Gegenstande, deren Handel den resp. Begierungen vorbehalten worden ist oder in Zukunft vorbehalten werden sollte, auch nicht auf Erfindungspatente.

18^5 Art. V. Die vertragscliliessenden Theile werden, sobald in der Domiuikanisclien Eepublik der Schutz der Modelle, Muster, Fabrik- iind Handelszeichen, sowie der Bezeichniing oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Yerpackiing nacli Maassgabe der in dieser Beziehung allgemein angenommenen (Trundsatze durch Gesetz geregelt sein wird, ein Abkomnien treffen, durch welches den Angehôrigen eines jeden der beiden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles in allera, was die Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie die Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung betrifft, derselbe Schutz wie den Inlàndern gewàhrleistet wird.

Art. YI. Den Deutschen soll in der Dominikanischen Eepublik und den Dominikanern soll in Deutschland vollstàndiger und immerwâhrender Schutz ihrer Personen und ilires Eigenthums zu Theil werden, sie sollen freien Zutritt zu allen Gerichten behufs Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte haben. Zu diesem Zweck kônnen sie unter allen Umstanden sich der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwalte, Bevollmâchtigten oder Beistânde bedienen. Auch sollen sie die Befugniss haben, in jedem Prozessverfahren, bei welchem sie betheiligt sind, den Zeugenvernehmungen und Verhandlungen, sowie den Beschliissen und Urtheilsspriichen der Gerichte Ibeizuwohnen, sofern nach den Gesetzen des betreffenden Landes die Oeffentlichkeit dieser Handlungen zugelassen ist. Sie werden im Uebrigen hinsichtlich des Prozessverfalirens die nàmlichen Redite wie die Inlânder geniessen und denselben gesetzlichen Ordnungen und Bedingungen wie dièse unterworfen sein.

Art. VII. Die Deutschen in der Dominikanischen Republik und die Dominikaner in Deutschland sollen befreit sein sowolil von allen persônlichen Diensten im Heere oder in der Marine, in der Landwehr oder in der Nationalgarde , als auch von der Verpflichtung, politische, administrative und richterliche Aemter zu iibernehmen, sowie von ausserordentlichen Kriegscontributionen, gezwungenen Anleihen, militàrischen Requisitionen oder Dienstleistungen jeglicher Art. Ueberdies kônnen sie in allen Fàllen riicksichtlich ihres beweglichen und unbeweglichen Yermôgens keinen anderen Lasten, Abgaben und Auflagen unterworfen werden , als denen , welche von den Landesangehôrigen und von den Angehôrigen der meistbegiinstigten Nation verlan g t werden.

Art. VIII. Die Schiffe, Ladungen, Waaren oder Effecten, welche Deutschen in der Dominikanischen Republik oder Dominikanern in Deutschland angehôren, diirfen nicht mit Beschlag belegt oder fiir militârische Unternehmuugen oder

sonstige Zwecke irgeiid welcher Art ziiriickbehalten werdeii, ISB5 oliiie den Betheiligten eine vorab mit denselben zu vereinbarende Entschâdigung zu Tlieil werden zu lassen, deren Betrag zur DeckuDg aller durcli jene Maassregel ihnen erwaclisenden Schaden, Verluste, Verzogerungen oder Nachtlieile ausreicht.

Art. IX. Die Deutschen, welche sich in der Dominikaiiisclien Repiiblik iind die Dominikaner, welche sicli in Deiitscliland auflialten, geniessen vollstândige Cultus- und Gewissensfreiheit, und es werden die betreffenden Regierungen nicht zugeben, dass sie wegen ihres religiôsen Glaubens belàstigt oder in der Ausûbung ihres Gottesdienstes gestôrt werden, welchen sie in Privathàusern, Kapellen, Kirchen oder an sonistigen fiir gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten unter Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und der den Sitten und Gebràuchen des Landes gebtlhrenden Achtung abhalten.

Auch soUen die Deutschen in der Dominikanischen Republik und die Dominikaner in Deutschland die Befugniss haben, ihre Landsleute, welche mit Tod abgehen, an angemessenen Orten, welche sie selbst im Einverstàndniss mit der Ortsobrigkeit bestimmen und einrichten, oder an jedem anderen Begràbnissorte nach freier Wahl zu bestatten, und es sollen die nach den kirchlichen Gebràuchen ihrer Confession begangenen Begràbnissfeierlichkeiten in keiner Weise gestôrt, noch die Graber ans irgend welchem Grunde beschâdigt oder zerstôrt werden.

Arï. X. Die Angehôrigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen das Eecht haben, in dem Gebiete des anderen Theiles jede Art beweglichen oder unbeweglichen Vermôgens zu erwerben und zu besitzen, dasselbe mit aller den Inlandern zustehenden Freiheit auszubeuten und dariiber nach ihrem Belieben durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfiigen. Desgleichen konnen die Angehôrigen des einen vertragschliessenden Theiles, welchen in dem Gebiete des anderen eine Erbschaft zufallt, unbehindert diejenigen Erb theile, welche ihnen kraft Gesetzes oder vermôge letzten Willens zugefallen sind, erwerben und dariiber nach Belieben verfiigen, unbeschadet der Entrichtung aller derjenigen Abgaben, welche von den Landesangehôrigen in gleichen Fâllen zu tragen sind.

Von dem Vermôgen, welches unter irgend eiuem Rechtstitel von einem Deutschen in der Dominikanischen Republik oder von einem Dominikaner in Deutschland erworben ist, dlirfen, wenn es ausser Landes gefithrt wird, weder Abschoss oder Nachsteuer (gabella hereditaria, census emigrationis) noch irgend welche andere iVbgaben erhoben werden, welchen die

1885 Angelioligeii des Landes niclit imterworfeii siiid oder sein werden.

Art. XI. Wenn uugluckliclievweise der Friede zwisclien den beiden vertragschliessenden Theilen gestôrt werden sollte, so wird, uni die Uebel des Krieges zu vermindern, den Angeliôrigen des einen Tlieiles, welche in dem Gebiete des anderen sich befinden und Handel oder irgend ein anderes Gewerbe betreiben, gestattet sein, dort zu bleiben und ilire Geschafte fortzufiihren, so lange sie sicli keiner Verletzung der Landesgesetze scliuldig maclien oder sonst làstig faîlen.

Im Falle eines Krieges oder eines Zerwiirfnisses zwisclien beiden Làndern soll das Eigenthum der Angeliorigen des einen der vertragschliessenden Theile, welclier Art es auch sei, in dem Gebiete des anderen Tlieiles einer Besclilagnalime , Séquestration oder irgend welchen anderen Lasten und Auliagen als denjenigen, welche den Inlàndern auferlegt werden, nicht unterworfen werden.

Ebenso diirfen wahrend der Unterbrechung des Friedens die von Privatpersonen geschuldeten Betrâge, Staatspapiere, Bankantheile, Actien und was denselben gieichkommt zum Schaden der resp. Angehôrigen und zum Vortheil des Ijandes, in welchem sie sich befinden, nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder eingezogen werden.

Art. XII. Die deutschen Kaufleute in der Dominikanisclien Republik und die dominikanischen Kaufleute in Deutschland werden bei ihrem Handel aile Eechte und Zollbefreiungen geniessen, welche den Angehôrigen der meistbegilnstigten Nation gewàhrt sind oder in Zukunft gewâhrt werden. Demgemâss sollen in Deutschland auf die Gegenstande dominikanischer Herkunft und in der Dominikanischen Republik auf die Gegenstande deutscher Herkunft keine anderen oder hôhereu Eingangsabgaben gelegt werden, als diejenigen, denen die nàmlichen Erzeugnisse der meistbegiinstigten Nation unterworfen sind oder sein werden. Derselbe Grundsatz soll fiir die Ausfuhr und Durchfuhr gelten.

Kein Yerbot und keine Beschrànkung der Einfuhr oder Ausfuhr irgend eines Artikels soll in dem gegenseitigen Handelsverkehr der beiden Lânder Anwendung finden, wenn eine solche Maassregel sich nicht gleichmàssig auf aile anderen Nationen erstreckt. Auch sollen die Fôrmlichkeiten, welche bei der zollamtlichen Behandlung der eingefiihrten oder ausgefiihrten Waaren verlangt werden môgen, keine anderen sein, als die fiir aile anderen Nationen in Anwendung kommenden.

Art. XIII. Die deutschen Schifï'e, welche in dominikanischen, und die dominikanischen Schiffe, welche in deutschen

Hafen ankommeii, oder von denselben ausgelien, sollen keiiien 1885 anderen oder liôheren Abgaben an Tonnengeldern , Leuclitfeuer-, Hafen-, Lootsen-, Quarantàne- und anderen, den Schiffskorper treffenden Geblihren unterworfen sein, als denjenigen, welchen die Scliiffe des eigenen Landes unterworfen sind odei' sein werden.

Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhaltnisse der Tragfaliigkeit der Schiffe berechnet werden, sollen in der Dominikanisclien Republik von deutsclien Scliiffen nacli Maassgabe des deutsclien Messbriefes berechnet werden und umgekehrt.

Art. XIV. Gegenstânde aller Art, welche in die Hafen des einen der beiden Lânder unter der Flagge des anderen eingefûhrt werden, welchen Ursprungs dieselben auch seien und aus welchem Lande auch die Einfuhr erfolgen nioge, sollen keine anderen und hoheren Abgaben entrichten und keinen anderen Lasten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge eingefiihrt wiirden. Desgleichen sollen Gegenstânde aller Art, welche aus einem der beiden Lànder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein moge, ausgefiihrt werden, keinen anderen Abgaben oder Fôimlichkeiten unterliegen, als wenn sie unter der Nationalflagge ausgefiihrt wiirden.

Art. XY. Die deutschen Schiffe in der Dominikanischen Republik und die dominikanischen Schiffe in Deutscliland kônnen einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem einen Hafen, und den Rest dieser Ladung in einem oder mehreren anderen Hafen desselben Landes loschen. Nicht minder kônnen sie ihre Riickfracht in verschiedenen Hafen des gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder hôhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche unter âhnlichen Umstânden die Schiffe des eigenen Landes zu entrichten haben. Beziiglich der Kiistenfrachtfahrt sollen die Festsetzungen im Artikel II dièses Vertrages maassgebend sein.

Art. XVL Schiffe von Angehorigen des einen der beiden vertragschliessendeu Theile, welche an den Kiisten des anderen Schiffbruch leiden oder stranden, oder in Folge von Seenoth oder erlittener Havarei in die Hafen des anderen Theiles einlaufen oder dessen Kiisten beriihren, sind keinerlei Schiffahrtsabgaben irgend welcher Art oder Bezeichnung als solchen unterworfen, welchen in âhnlichen Umstânden die Nationalschiffe und die Schiffe der meistbegiinstigten Nation unterliegen oder unterliegen werden.

1885 Ausserdem ist, es ilinen gestattet, aiif aiidere Scliifte iiberziiladen, sowie ilire ganze Ladung oder eineu Theil derselbeu am Lande und in Lagerràumeu unte^rzubringen , ohne dafiir andere Gebiihren zii entrichten, als die Entlôscbungskosten und die anf die Miethe offentlicher Lagerraume nnd den Gebraucli offentlicher Schiffswerfte beziiglicben , vorausgesetzt, dass die Waaren nicbt fur den inlàndischen Verbrauch bestimmt sind. Zu diesem Zweck, sowie zur Beschaffung von Lebensmitteln und zur Befriedigung aller Beditrfnisse fiir die Beschleunigung der Reise soll ilmen Erleichterung und Schutz jeder Art zu Theil werden.

Art. XVII. Ein jeder der vertragschliessenden Theile wird als Schiffe des anderen Theiles diejenigen Fahrzeuge ansehen und behandeln, welche unter der Flagge dièses Theiles fahren und mit solchen Schiffspapieren und Urkunden versehen sind, wie sie die Gesetze des letzteren behufs NachAveisung der Nation alitât erfordern.

Art. XVIII. Die Dampfschilïe jedes der vertragschliessenden Theile, welche die periodische Verbindung zwischen den beiden Landern unterhalten, soll en bei dem Einlaufen, der Abfertigung und dem Auslaufen dieselben Erleichterungen geniessen, wie die Dampfschiffe der meistbegiinstigten Nation.

Art. XIX. Den Kriegsschiffen eines jeden der vertragschliessenden Theile wird es freistehen, sicher und ungehindert in aile Hàfen, Eliisse und Platze des anderen Theiles einzulaufen, wo das Einlaufen den Kriegsschiffen der meistbegiinstigten Nation erlaubt ist oder in Zukunft erlaubt werden sollte, und sie sollen daselbst gleich jenen behandelt werden .

Art. XX. Jeder der beiden vertragschliessenden Theile kann in dem Gebiete des anderen Consuln ernennen, welche er ans den Angehorigen beider Theile oder dritter Staaten zu wâhlen berechtigt ist. Es darf jedoch ein Consul weder amtliche Handlungen vornehmen, noch wird derselbe der mit dem Amt verbundenen Rechte, Vorrechte und Freiheiten theilhaftig, bevor er von der Regierung, bei welcher er ernannt ist, in der itblichen Form das Exequatur erhalten hat. Jede Regierung behalt sich vor, die Orte zu bestimmen, an denen sie Consularbeamte zulassen will. Es versteht sich jedoch, dass in dieser Beziehung die Regierungen sich gegenseitig keine anderen Beschrànkungen auferlegen werden, als solche, welche sie allen anderen Nationen auferlegen. Das Exequatur ist kostenfrei zu ertheilen.

Art. XXI. Die General-Consuln , Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten, sowie die ihnen beigegebenen Consulai'- Eleven, Kanzler und Secretàre w^erden in beiden Landern

aile Vorrechte, Begliiistigungeii iind Freilieiten geniessen, welche 1885 den Agenten desselben Ranges der meistbegunstigteii Nation zustelien oder zustehen werden.

Die Consularbeamten sollen, sofern sie Angehôrige desjenigen verl ragscliliessenden Theiles sind, welclier sie ernannt hat, von Militareinquartierung, sowie von directen Personal-, Mobiliar- oder Luxnssteuern befreit sein, mogen solche vom Staate oder von einer Gemeinde erlioben werden. Sollten jedoch die genannten Beamten Kaufleute sein oder ein Gewerbe betreiben oder nnbewegliclies Eigentlium besitzen, so werden sie in Beziehung auf die Lasten nnd Abgaben von diesem Gewer>)e oder Eigenthuni wie andere Angehôrige ihres Landes angesehen.

Die Consularbeamten sollen, sofern sie Angehôrige desjenigen vertragschliessenden Theiles sind, welcher sie ernannt liât, persônliche Tmmunitat geniessen nnd diirfen nur wegen schwerer strafbarer Handlungen festgenommen oder verhaftet werden. Sind sie Handeltreibende , so kann wegen Verbindlichkeiten ans Handelsgeschâften Schuldhaft gegen sie erhoben werden.

Im Falle des Todes, der Behindernng oder der Abwesenheit des General -Consuls, Consuls, Vice-Consuls oder Consular- Agenten werden die Consalar-Éleven, Kanzler und Secretare als von Amtswegen zur einstweiligen Wahrnehmung der Consulatsgeschafte befugt erachtet werden.

Art. XXTT. Die Consular- Archive sollen jederzeit unverletzlich sein und unter keinem Vorwande soll es den îiandesbehôrden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehôien, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. Betreibt ein Consularbeamter nebenbei Geschàfte, so sollen die auf das Consulat beziiglichen Papiere unter gesondertem Verschluss, getrennt von seinen Privatpapieren, aufbewahrt werden.

Akï. XXIII. Die General-Consuln und Consuln haben die Befugniss, Vice- Consuln nnd Consular- Agenten in den verschiedenen Stâdten, Hafen oder Orten ihres Consularbezirks zu ernennen, wenn das Intere.sse des ilmen anvertrauten Amtes dies erheischt, es versteht sich dies jedoch mit dem Vorbehalt der Genehmigung seitens der Regierung des Landes.

Art. XXIV. Die General-Consuln, Consuln, Vice Consuln oder Consular- Agenten kônnen bei Todesfallen von Angehôrigen des vertragschliessenden Theiles, welcher sie ernannt hat:

1 . von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien das bewegliciie Vermôgen und die Papiere des Verstorbenen unter Siegel legen ; von der beabsichtigten Handlung ist die zustandige Ortsbehôrde in Kenntniss zu setzen, damit sie derselben beiwohnen, und wenn sie es fiir passend

ALLEiAIAGNE ET RÉPUBLIQTTE DOMINICAINE.

1885 liait, ihre Siegel mit den von dem Coiisularbeamten angelegten kreuzen kanii ; uiid es sollen dièse Siegel nur im beiderseitigeii Einverstâiidiiiss abgeiiommen werden ; 2. ein Yerzeichniss des Naclilasses aufnelimen, und zwar in Gegenwart der zustandigen Behorde, wemi dièse es witnsclit ;

o. zum Verkauf der zum Naclilass gehorigen beweglichen Gegenstande in landesiiblicher Weise schreiten , wenn dieselben dem Verderben ausgesetzt sind, oder der Consiilarbeamte den Verkauf im Interesse der Erben des Verstorbenen sonst ftir niltzlich erachtet; ^J. persônlich den Nachlass verwalten, liquidiren oder iinter ibrer Verantwortlicbkeit einen Bevollmaclitigten fur die Verwaltimg und Liquidirung des Naclilasses ernenuen, beides, ohne dass die Ortsbehorde ihrerseits bei diesen Haiidlungen mitwirken kann.

Der Consularbeamte ist jedocb verpflichtet, den Todesfall in seinem Amtsbezirk ôffentlich bekannt zu maclien und er darf den Nachlass oder dessen Erlos den gesetzlichen Erben oder deren Bevollmachtigten nicbt friiber ausantworten, als bis allen Verbindlichkeiten, welclie der Verstorbene im Lande zu erfiillen batte, Geniige gescheben oder ein Jahr seit dem Tage der Bekanntniacbung des Todesfalls verflossen ist, ohne dass ein Anspruch an den Nachlass geltend gemacht wurde. Wenn an dem AVohnorte des Verstorbenen kein Consularbeamter vorlianden ist, so sollen die zustandigen Behorden des Landes selbst diejenigen geeigneten Maassregeln treffen, welche in gleichem Falle hinsichtlich des Vermôgens der Angehôrigen des Landes getroften werden wûrden; doch haben sie dem nachsten Consularbeamten sobald als môglich von dem Todesfall Nachricht zu geben und dem zustandigen Consularbeamten die weiteren Amtshaiidlungen von dem Augenblick an zu ûberlassen, wo entweder er selbst oder sein Bevollmàchtigter sich einfindet.

Die General- Consuln, Consuln, Vice-Consuln und Consular- Agenten werden als Vormiinder der Waisen und der Minderjâhrigen ihres Landes angesehen und kônnen als solche aile Sicherungsmaassregeln ergreifen, welche die Sorge fiir das persônliche Wohl und fiir das Vermogen ihres Schutzbefohlenen erlieisclit.

Art. XXV. Den General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln und Consular -Agenten steht ausschliesslich die Aufrechter-. baltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiiïe ihres Landes zu. Sie allein haben demgemàss Streitigkeiten jeder Art zwischen dem Schiffsfiihrer und der Schiffsmannschaft zu

schlichten, insbesoiidere auch Streitigkeiteii , welclie sicli auf 1885 die Heuer und die Erfilllung sonstiger Vertrage bezielieu. Die Ortsbeliorden diirfeii iiur dann einsclueiten , wenn die vorkommenden Unoidiuingen der Art sind, dass die Ruhe und ôffentliche Ordnung am Lande oder im Hafen dadurch gestôrt wird, oder wenn ein Landesangeliôi iger oder eine nicht ziir Schitïsmannscliaft geliôrige Person betlieiligt ist. In allen anderen Fàllen sollen die gedacliten Behorden sich daraiif beschrànken, dem Consularbeamten auf Verlangen Hiilfe zu leisten, wenn derselbe die Verliaftung einer in die Musterrolle eingetragenen Person vornelmien will , dièse Person auf sein Ansuchen in vorlaufigen Gewahrsam zu nelimen und sie demnacbst an Bord zuritckzufiihren. In allem, was die Hafenpolizei, das Laden und Ausladen der Scbitte, die Sicherbeit der Waaren, Giiter und Effecten betritft, sind die Angehorigen der beiden Lander den ara Orte bestehenden Gesetzen und Einricbtungen unterworfen.

Art. XXVI. Die General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln oder Consular-Agenten kuinien diejenigen Seeleute, welcbe von den Schiffen ibres Landes entwicben sind, verhaften und an Boi'd oder in ihre Heimatb zuriicksenden lassen. Zu dem Ende baben sie sicb schriftlich an die zustàndige Ortsbebôrde zu wenden und durcb Voriegung des Schiffsregisters oder der Musterrolle oder einer beglaubigten Abscbrift dieser Urkunden oder eines beglaubigten Ausxugs ans denselben nachzuweisen, dass die reclamirten l^eute wirklicli zur Scbiffsmannscliaft gehoren. Auf einen in dieser Art begriindeten Antrag darf die Auslieferung nicbt verweigert werden; aucb soll jede Hiilfe und jeder Beistand zur Aufsucbung, Ergreifung und Verbaftung solclier Entwiclienen gewabrt und sollen dieselben auf den Antrag und auf Kosten der gedacliten Consularbeamten in das Gefângniss abgefiibrt und daselbst in Gewahrsam gehalten werden, bis sicb eine Gelegenlieit zu AViedereinlieferung oder Heimsendung findet. Bietet sich jedoch eine solche Gelegenheit nicht innerhalb dreier Monate, vom Tage der Festnahme an gerechnet, so werden die Verhafteten in Freiheit gesetzt und konnen aus dem nâralichen Grunde nicht wieder verhaftet werden.

Fiir die auf Ansuchen eines Consularbeamten geleisteten Amtsverrichtungen sollen weder andere noch hôhere Gebiihren zu entricliten sein , als solche , welche von einheimischen Behorden oder Privaten in gleichem Falle gezahlt werden miissen.

Seeleute und andere Personen der Schilî'smannschaft, welche Angehorige des Landes sind, in welchem die Entweichung

604 ALLE]\IAGNE ET BÉPUBLIQUE D03IIN1CAINE.

1885 stattfindel, sollen von den Bestimmungen dièses Artikels ausgenommeii sein.

Art. XXyiI. Soweit iiicht Verabredimgen zwisclien den Khedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstelien, kônnen die Havareien, welcîie Schiffe eines der beiden Lânder auf lioher See oder auf der Fahrt nach Hâfen des anderen Laudes erlitten liabeu, vou ihren General -Consuln, Consuln, Vice- Consuln oder Consular-Agenten geregelt werden. Sollten jedocli Angeliorige des Laudes, in welcheoi die gedachten Consularbeamten ihren Sitz liaben, an den Havareien betheiligt sein, so sollen letztere durcli die Ortsbeliôrden geregelt werden, sofern ein gûtliclies Abkoramen zwisclien den Parteien niclit zu Stande kommt.

A UT. XXVIIL Wenn ein Scbiff eines Angehorigen eines der vertragschliessenden Tlieile an den Kiisten des anderen Theiles Scliiffbruch leidet oder strandet, so werden die Ortsbeliordeu es sicli angelegen sein lassen, aile nothigen Rettungsmaassregeln zu ergreifeu; sie sollen den Geueral-Consul , Consul, Vice-Consul oder Consular-Agenten des Bezirks oder, in ErmangeluDg eines solchen, den dem Orte des Unfalls zunaclist wohnenden Consularbeamten von dem Unfall benaclirichtigen.

Aile Bettungsmaassregeln beziiglich der in den deutsclien Kustengewàssern gescheiterten oder gestrandeten dominikanischen Schiiîe sollen nach Maassgabe der deutschen Gesetze erfolgen und umgekehrt sollen 'aile Rettungsmaassregeln in Beziig auf deutsche in den Kiistengewâssern der dominikanischen Republik gescheiterte oder gestrandete Schiffe in Geraassheit der dominikanischen Gesetze erfolgen. Mangelt es an entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen, so sollen die Consularbeamten die Befugniss haben, die Leitung der Rettungsmaassregeln, sowie die Auseinandersetzung zwischen alleu Betheiligten zu ilbernelimen. Sonst liaben die Consularbeamten in beiden Landern nur einzuschreiten , um die auf die Ausbesserung und Neuverproviantirung oder eintretendenfalls auf den Verkauf des an der Kiiste gestrandeten oder beschâdigten Schiffes beziiglichen Maassregeln zu iiberwachen.

Fiir die Thàtigkeit der Ortsbeliôrden sollen in alleu diesen Fallen keinerlei Kosteii erhobeu werden ausser solchen, welche durch die Rettungsmaassregeln und durch die Erhaltung der geborgenen Gegenstande veranlasst sind.

Die geborgenen Waaren unterliegen keiner Zollabgabe, es sei denn, dass sie zum Verbrauch im Lande bestimmt sind.

Art. XXIX. Die beiden vertragschliessenden Theile sind einverstanden, dass sie sich gegenseitig in Handels-, Schiffahrts-

und Consularsachen dieselben Eeclite und Yortheile zugesteben 1885 wollen, welclie der meistbegiinstigten Nation eiiigeràumt siiid oder in Zukunft eingeraumt werden sollten.

Begiinstigungen, welclie einer der beiden vertragschliessenden Theile unmittelbar angrenzenden Staaten zur Evleicliterung des Grenzverkehrs gewâlirt liât oder gewâhren soUte, kônnen von dem anderen Theile nicht in Ansprucli genonimen werden, so lange dièse Begunstigiingeu auch allen nicht angrenzenden Staaten vorentlialten werden.

Art. XXX. Sollte einer der vertragscldiessenden Theile der Meinung sein, dass eine Bestimmung des gegenwartigen Vertrages zu seinem Nachtheile vei letzt sei, so wird er alsbald eine mit dem Verlangen der Abhtilfe und mit den nothigen Urkunden und Belagen zur Begriindung seiner Beschwerde versehene Auseinandersetziing der Thatsachen dem anderen Theile zugehen lassen, und er wird zu keinem Acte der Wiedervergeltung schreiten, oder Feindseligkeiten begehen, es sei denn, dass die verlangte Genugthuung verweigert oder willkiirlich verzogert wird.

Art. XXXI. Der gegenwartige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragscliliessenden Theile gegenwiirtig oder kunftig zollvereinten Lander oder Landestheile.

Art. XXXII. Der gegenwartige Vertrag soll ratificirt, und es sollen die Ratilications - Urkunden spâlesiens innerlialb einer Frist von zwolf Monaten in Berlin ausgetauscht werden.

Derselbe soll zehn Jahre vom Tage des Austausches der Ratifications- Urkunden in Geltung bleiben und, wenn keiner der vertragschliessenden Theile zwolf Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine ausdrû(;kliche Eiklarung seine Absicht ankiindigt, die Wirksamkeit dièses Vertrages aufhoren zu lassen, fiii' ein weiteres Jahr in Kraft bleiben und so fort, bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem die erwâlmte amtliche Ankiindigung erfolgt sein wird.

Zu Urkund dessen u. s. w.

ALLEMAGNE, AUTRICHE-HONGRIE etc.

^««•ULLEMAGNE, AUTRICHE- HONGRIE, BEL- GIQUE, DANEMARK, ESPAGNE, ÉTATS-UNIS DIËRIQUE, FRANCE, GRANDE-BRETAGNE, ITALIE, PAYS-BAS, PORTUGAL, RUSSIE, SUEDE ET NORVÈGE, TURQUIE.

Acte général de la Conférence de Berlin (Afrique Occidentale), signé à Berlin h 26 Février 1885.

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