‹ Dessins et modèles industrielsChapitre 17 sur 54 · LISTE PAR ORDRE ALPHABÉTIQUE · texte numérisé non relu

LISTE PAR ORDRE ALPHABÉTIQUE

Afrique Centrale Britannique .... Page 155

Allemagne (texte) » 113

Australie du Sud » 155

Australie Occidentale » 156

Autriche (texte) » 118

Belgique » 125

Bosnie et Herzégovine » 118

Canada (texte) » 156

Cap de Bonne Espérance » 162

Colonies allemandes )> 113

Colonies françaises » 146

Cuba » 143

Espagne (textes) » 125

États-Unis d'Amérique (textes) ... » 143

France (textes) » 146

Grande-Bretagne (textes) » 140

Hawaï » 143

Honduras )> 168

Hongrie » 118

Indes Anglaises (texte) )> 162

Italie (textes) » 168

Japon » 170

Malte » 166

Mexique (texte) » 171

Natal » 166

NouTolle Galles du Sud » 166

et suiv.

et suiv.

note 2 et suiy.

note 1 note 1 note 1 et suiy.

et suiv.

et suiv.

et suiv.

note 2

note 1 et suiv.

et suiy.

112 LOIS l^TRANGÊRES.

NoiiYolle Zélande Page 167

Philippines » 143 note 1

Portugal (texte) » 172 et suir.

Queensland >f 167

Russie )> 180

Sainte-Hélène » 167

Serbie » 180

Suède (textes) » 181 et suir.

Suisse (texte) » 186 et suiv.

Tasmanie » 167

Trinité et Tabago » 167

Victoria » 167

Dans certains pa^^s, n'ayant aucune disposition spéciale concernant les dessins et modèles industriels, on peut appliquer à la matière certaines dispositions générales de la loi et spécialemeut de la loi pénale. Nous avons considéré comme sortant des limites de notre étude l'analyse et la discussion de ces régimes.

Se trouvent notamment dans ce cas : le Danemark, TEgjpte, la Grèce, les Pays-Bas et la Roumanie.

ALLEMAGNE d).

-- Lci concernant le droit d'auteur sur les dessins

et modèles.

(11 janvier 1876.) (2)

Geseia, betreffend dos Urheberrechi an Musiern

und Modellen,

(Vom 11. Januar 1876.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Kônig von Preussen etc.

Verordnen im Namen des Deutschen Reiclis, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt :

§ 1 . — Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschliesslich zu.

Als Muster oder Modellc im Sinne dièses Gesetzes werden nur neue und eigenthûmliche Erzeugnisse angesehen.

§ 2. — Bel solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inlàndischen gewerblichen Anstalt beschàftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern, etc. im Auftrage oder fur Rechnung des Eigenthiimers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag niclits anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle.

§ 3. — Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben ùber. Dièses Recht kann beschrânkt oder unbeschrànkt durch Vertrag

(1) La législation métropolitaine semble devoir être applicable aux colonies allemandes.

(2) Nous croyons utile de signaler ici qu*en Allemagne, entre les brevets d'invention et les dessins et modèles» il existe une branche spéciale do propriété industrielle : Xesinodèles d'utiîit/^, dont la matière est régie parla loi du 1« juin 1891.

DESSINS ET MODKLKS — 8

oder durch Verfugung von Todeswegen auf Andere ûberlragen werden.

§ 4. — Die freie Benutzung einzeliier Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist aïs Nachbildung nicht anzuseben.

§ 5. — Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Âbsicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genebmigung des Berechtigten (§§ 1-3) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nacbbildung ist es auch anzuseben :

1 . wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfaliren angewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenii die Nachbildung fiir einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das Original ;

2. wenn die Nachbildung in anderen ràumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abànderungen unterscheidet, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kônnen ;

3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.

§ 6. — Als verbotene Nachbildung ist nicht anzuseben :

1 . die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofem dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmàssigen Verbreitungund Verwerthung angefertigt wird ;

2. die Nachbildung von Mustern, welche fiir Flàchenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastischeErzeugnisse,und umgekehrt;

3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk.

§ 7. — Der Urheber eines Musters oder Modells geniesst den Schutz gegon Naclibildung nur dann, wenn er dasselbe zur Ëintraguug in das Mustcrregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters etc. bei der mit Fûhrung des Musterregisters beauftragten Behôrde niedergelegt bat.

DieÂnmeldujQg und Niederlegung muss erfolgen, bevorein nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniss verbreitet wird.

§ 8. — Der Schutz des gegenwàrtigen Gesetzes gegen NachbilduBg wird dem Urheber des Musters oder Modells uach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldung (§ 7) ab, gewàhrt.

Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12Absatz 3 bestimmten Gebiihr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf hôchstens funfzehn Jahre zu verlangen. Die VerlàngeruDg der Schutzfrist wird in dem Musterregister eingetragen.

Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht ausser bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijàhrigen und der zehnjàlirigen Schutzfrist ausi'iben.

§ 9. — Das Musterregister wird von den mit der Fûhrung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehôrden gefiihrt.

Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der Gerichtsbehôrde seiner Hauptniederlassung, und falls cr eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehôrde seines Wohnortes zu bewirken.

Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz haben, miissen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken.

Die Muster oder Modelle kônnen offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dtirfen jedoch nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die nàheren Vorschriften ûber die Fûhrung des Musterregisters erlàsst das Reicliskanzler-Amt.

Die Eroffiiung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach der Anmeldung (§ 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kiirzere ist, nach dem Ablaufe derselben.

Die Eintragung und die Verlàngerung der Schutzfrist (§ 8 Alinéa 2) wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldene zu tragen.

§ 10. — Die Eintragungen in das Musterregister werden

bewirkt, ohne dass eine zuvorige Priifung uber die Berechtigung des Antragstellers oder iiber die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet.

§ 11. — Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister und den nicht versiegelten Mustern und Modellen Ëinsicht zu nehmen und sich beglaubigte Âusziige ans dem Musterregister ertheilen zu lassen. In Streitfallen daruber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschûtzt ist, kônnen zur Herbeifiihrung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der mit der Fùhrung des Musterregisters beauftragten Behôrde geoffnet werden.

§ 12. — Aile Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszùge, etc., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.

Fiir jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit Mustern etc. (§ 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht langer als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Absatz 1), eine Gcbiihr von 1 Mark fur jedes Jahr erhoben.

Nimmt der Urheber in Gemàssheit des § 8 Absatz 2 eine langere Schutzfrist in Anspruch, so hat er fur jedes weitere Jahr bis zum zchnten Jahre einschliesslich eine Gebùhr von 2 Mark, von elf bis fiinfzehn Jahren eine Gebùhr von 3 Mark fur jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Fur jeden Eintragungsschein, sowie fur jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebiihr von je 1 Mark erhoben.

§ 13. — Derjenige, welcher nach Massgabe des § 7 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.

§ 14. — Die BestimmuDgen in den §§ 18-36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundesgesetzbl. 1870, S. 339), finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die vorràthigen Nachbildungen

und die zur widerrechtiicheu Vervielfàltigung bestimmten Vorrichtungen nicht veniichtet, sondem auf Kosten des Eigenthûmers und nach Walil desselben entweder ihrer gefàhrdenden Form entkloidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden.

Die Sachverslàndigen-Vereine, welche nach § 31 des genannten Gesetzes Gutachten iiber die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugehen haben, sollen aus Kûnstlern, aus Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster- und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden.

§ 15. — Biirgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestimmungen dièses Gesetzes eine Klage wegen Entschàdigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssachen.

§ 16. — Das gegenwàrtige Gesetz findet Anwendung auf aile Muster und Modelle inlàndischer Urheber, sofern die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Inlande oder Auslande verbreitet werden.

Wenn auslàndische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerbliche Niederlassung haben, so geniessen sie fiir die im Inlande gefertigten Erzeugnisse den Schutz des gegenwartigen Gesetzes.

Im Uebrigen richtet sich der Schutz der auslandischen Urheber nach den bestehenden Staatsvertragen.

§ 17. — Das gegenwàrtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf aile Muster und Modelle, welche nach'dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind.

Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, geniessen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster etc. gefertigte Erzeugniss erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist.

Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich

il8 CHAPITRE XVIII.

gegen NachbilduDg geschùtzt waren, behalten diesen Schutz; jedoch kanu derselbe nur fiir derjenigen râumlichen Umfang geltend gemacht werden, fiir welchen er durch die LandesgezeizgebuDg ertheilt war.

Uukundlich unter Unserer Hôchsteigenhàndigen Unterschrifl und beigedrucktem Kaiserlichem Insiegel.

Gegebeo Berlin, den H. Januar 1876.

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