I. — Allgemeine Bestimmungen
1. — Unter Muster und Modell wird in diesem Gesetze jedes auf die Forin eines Industrie -Erzeugnisses bezûgliche,
(1) La loi autrichienne est également en vigueur en Hongrie en vertu de l'article XVII de la loi n°29 de 1878.
(2) 11 existe en Bosnie et Herzégovine une ordonnance du 20 juin 1880 sur la matière.
zur Uebertragung auf ein solches geeignete Vorbild verstanden. Was im Nacbstehenden von Mustern gesagt ist, gilt immer auch von Modellen.
2. — Deijenige, der ein Muster entweder selbst oder durch einen Ânderen fùr eigene Rechnung ursprûnglich zu Stande gebracht bat, ist fur die Zeit und unter den Bedingungen, die in diesein Gesetze festgesetzt sind, allein berechtigt, dasselbe auf Industrie-Erzeugnisse anzuwenden.
Er kann dièses Recht auch ganz oder thoilweise an Ândere ûbertragen.
Auf Muster, die Jemand, sei es aus dem In-oder Âuslande, widerrechtlich an sich gebracht hat, kann er das in diesem Gesetze bestimmte ausschliessende Benutzungsrccht nie erwerben (§11, lit. G).
3. — Auf Muster, welche bloss in Nachbildungen von selbstàndigen Werken der Kunst bestehen, wird ein ausschliessKches Recht nicht anerkannt.
4. — Das ausschliessliche Beniitzungsrecht dauert ohne Unterschied des Musters drei Jahre vom Zeitpuncte der Registrirung des Musters.