II. — Hinterlegung der Muster
5. — Wer sich das ausschliessliche Recht auf die Beniitzung eines Musters sichern will, muss, bevor er ein nach demselben verfertigtes Erzeugniss in den Verkehr bringt, das Muster in der Kanzlei der Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirk er wohnt, oder sein zur Anwendung des Musters bestimmtes Etablissement gelegen ist, hinterlegen.
Es steht der Partei frei, das Muster oflfen oder unter einem versiegelten Umschlage zu uberreichen.
Das hierzu bestiimnte Organ der Handelskammer tragt das Muster oder Packet nach der laufenden Zabi in das Musterr^ster ein.
Ueber die Hinterlegung wird ein ProtokoU aufgenommen, welches den Namen oder die Firma und den Wohnsitz des Hinterlegers, den Tag und die Stunde der Hinterlegung und die
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beziigliche Zahl des Registers zu enthalten hat, und von der Partei mitzufertigen ist. Das hinterlegte offene Muster oder versiegelte Packel wird durch einen unter Siegel befestigten Bindfaden mit dem Protokolle gehôrig in Verbindung gebracht, und darauf die Nummer des Registers unter âmtlicher Fertigung angemerkt.
Das ProtokoU wird im Archive aufbewahrt und ein, die gleichen Angaben enthaltendes amtliches Certificat der Partei ausgefertigt.
Hat die Partei das Muster offen und in zwei Exemplaren iiberreicht, so sind die obigen Angaben auf dem Duplicate selbst unter âmtlicher Fertigung anzumerken, und dièses statt des obenerwâhnten Gertificates der Partei auszuhandigen.
6. — Die Registrirung unterliegt fur jedes Muster eine Taxe von zehn Gulden, welche in die Kasse der Handclskammer fliesst.
7. — Es ist gestattet, unter einem Umschlage mehrere Muster zu ûberreichén, doch muss in diesem Falle die Anzahl der Muster auf dem Umschlage angemerkt sein, und die Taxe fiir jedes einzelne Muster entrichtet werden.
Jede, dièse Taxe beeintràchtigende, unrichtige Angabe auf dem Umschlage wird an dem Hinterleger mit dem dreifachen Betrage der umgangenen Gebùhr geahndet.
8. — Derjenige, auf dessen Namen ein Muster registrirt wurde (der Hinterleger), wird so lange als der wirkliche Eigenthiimer des Mustersangesehen, bis das Gegentheil erwiesen ist.
9. — Innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung muss der Schutzberechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeugnisse anwenden, und die letzteren in Verkehr bringen. Wàhrend dieser Zeit werden die unter versiegeltem Umschlage hinterlegten Muster in diesem Zustande aufbewahrt. Nach einem Jahre werden die Siegel in Gegenwart von zwei Zeugen und unter Aufnahme eines Protokollsabgenommen und es ist die Einsichtder Muster, wie bei den offen hinterlegten schon ursprùnglich, Jedei^mann gestattet.
III. — Ungiltigkeit der Regîstrirung, Verlust des Muster-Rechtés.
10. — Die erfolgle Registrirung eines Musters ist nichtig und ohne Wirkung, wenn einer der nachstehenden Umstànde bewiesen wird :
A . dass schon vor dem Zeitpuncte der Hinterlegung nach dem hinterlegten Muster verfertigte Industrie-Erzeugnisse im In-oder Auslando im Verkehre waren;
B. dass schoD friiher das Muster in einem verôffentlichten Druckwerke erschienen ist ;
C. dass dasselbe schon friiher auf den Namen eines Anderen im Inlande registrirt worden ist ; •
Z>. dass der Hinterleger das Muster widerrechtlich an sich gebracht hat (§ 2).
11. — Das Rechtdesausschliesslichen Gebrauches eines Musters erlischt :
A . wenn der Hinterleger das geschtitzte Muster binnen einem Jahre nach der Hinterlegung im Umfange des ôsterreichischen Reichsgebietes nicht beniitzt ;
jS. wenn der Hinterleger nach dem Muster im Auslande verfertigte Waaren in das ôsterreichische Reichsgebiet einfûhrt.