IV. — Eingriffe, Uebertretungen und Strafen
12. — Jeder Eingriff in das Musterrecht, sei es durch unbefugte Uebertragung oder Nachbilduug eines geschiitzten Musters, sei es durch. den Verschleiss der hiernach verfertigten Waaren, begriindet fur den Verletzten das Recht, auf die Einstellung der ferneren Anwendung des Musters und des ferneren Verschleisses der betreffenden Waare zu dringen. Auch kann er verlangen, dass die zur Nachbildung ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel fiir diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden. — Ansprûche des Verletzten auf Ersatz des durch den EingriflF in sein Musterrecht erlittenen Schadens sind nach dem biirgorlichen Gesetze zu beurtheilen.
13. — Eine Nachbildung hôrt desshalb nicht auf eine verbotene zu sein, weil bloss die Dimensionen oder die Farben des Musters verandert wurden.
14. — Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen den Schuldigen nebst der dagegen etwa auch nach dem allgemeinen Strafgesetze eintretenden Bestrafung eine Geldbusse von 25-500 fl. zu verhàngen.
15. — Bei einem Ruckfalle kann die Strafe verdoppelt werden. Bei einem neuerlichen Ruckfalle ist wider den Schuldigen nebst der Geldstrafe auch eine Ârreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu verhàngen.
Wurde der Eingriff in das Musterrecht durch einen Ai'beiter oder Angestellten des Verletzten oder sonst mit Misbrauch seines Yertrauens begangen, so ist diess bei Bemessung der Strafe als ein besonders erschwerender Umstand in Anschlag zu bringen.
16. — Wenn die Geldstrafe den Vermôgensumstànden oder dem Nahrungsbetriebe des zu Veinirtheilenden oder seiner Ângehôrigen zum empfindlichen Abbruche gereichen oder ihn an der ErfùUung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Entschàdigung hindern wiirde, ist sie in Arrest — vor einem Tag fïir je 5 fl. — umzuwandeln.
17. — Die Strafbehôrde kann auch vorfiigen, dass das Straferkenntniss veroffentlicht werde.
18. — Die Strafbetrage fliessen in den Armeufond des Ortes der begangenen Uebertretung.