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V. — BehSrden und Verfahren

19. — Die Verhandlung und Entscheidung iiber Eingriffe in das Musterreeht, sowie die Untersuchung und Bestrafung derselben, wenn sie sich nach § 15 zu einer Uebertretung gestalten, steht den politischen Verwaltungsbehôrden erster Instanz nach den fur das Verfahren und den Instanzenzug bei Gewerbsstôrungen und Gewerbsûbertretungen bestehenden Vorschriften zu. Die politische Behôrde entscheidet auch iiber die Ungiltigkeit der Hinterlegung oder den Verlust des Musterrechtes. Ueber die im § 12 crwàhnten Entschàdigungsanspruche und

ûber Streitigkeiten in Ansehung des Ëingenthumes cioes Musters, steht die Entacheidung dem Civilrichtcr zu.

20. — Ergibt sich wàhrend der Verhandlung oder Untersuchung, dass die Entscheidung von einer Vorfrage abbangt, ûber welche dasGivilgericht zu sprechen hat, so verweisetdie politische Behôrde die Parteien an das zustandige Givilgericht, und kann in einem solchen Falle nur nach hierûber vorgelegtem rechtskràftigen civilgerichtlichen Spruche ihre eigene Entscheidung sûhôpfen.

Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskraftige Entscheidung der politischen Behôrde, womit Jemand des Eingriffes in das Musterrecht schuldig erkannt wurde, zur Geltendmachung der Entschàdigungsanspniche vor dem Givilrichter.

21. — Eine Strafverhandlung wegen der in diesem Gesetze bezeichneten Gesetziibcrtretungen darf, in soweit nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze von Âmtswegen durch die Stra^erichte zu verfolgende strafbare Handlung unterlàuft, nur auf Anlagen des Verletzten eingeleitet werden.

Wenn jedoch derselbe sein Ansuchen um Bestrafung noch vor der Kundmachung der behôrdlichen Entscheidung an den Angeklagten widerruft, so hat es, unbeschadet der privatrechtlichen Ansprûche des Verletzten auf Entschàdigung, von jeder Bestrafung und auch von jeder weiteren Untersuchung zum Behufe der Bestrafung abzukommen.

22. — So oft es sich zur Gonstatirung eines EingriflFes um die Vergleichung zweier Muster handelt, hat die Behôrde einen Befund durch unbefangene Sachverstàndige zu veranlassen. Zu der Aufnahme des Befundes sind auch die Parteien beizuziehen, und mit ihren Aufklàrungen und allfalligen Eiûwendungen zu hôren. Ein Befund kann nur wegen Bedenken gegen die Sachverstandigen oder wegen Formgebrechen angefochten werden. Ist er mangelhaft oder undeutlich, kann auf dessen VerfoUstàndigung gedrungen werden. Eine Ueberschau findet nicht statt.

23. — In allen Streitfàllen ist sowohl die politische Behôrde, als das Gericht berechtigt, die Uebermittlung des hinterlegten Musters von der Handels- und Gewerbekammer gegen Empfangsbestàtigung zu verlangen. Bei der etwa nôthigen Erôffiiung des Musterumschlages ist der Hinterleger vorzuladen. Erscheint er nicht, so sind zwei Unbefangene Zeugen beizuziehen. Ueber die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen.

24. — Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung ûber seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der vor ihm als mit Verletzung seines Mustorrechtes verfertigt bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwendeten Werkzeuge und Hilfsmittel (§ 12) zu verlangen. Die politische Behôrde bat dieselbe iiber Vorweisung des nach § 5 hinausgegebenen àmtlichen Gerliâcates, beziehungsweise Duplicates, sogleich zu veranlassen. Es bleibt jedoch ihrem Ermessen ûberlassen, friiher eine Sicherstellung fur Schimpf und Schaden des Geklagten zu verlangen. Gleichzeitig mit der Anordnungder Beschlagnahme oder sonstigen Verwahrung bat die Behôrde die Einsendung des bei der Handels- und (lewerbekammer erliegenden Musters im Sinne des § 23 zu veranlassen.

25. — Wird erkannt, dass ein Eingriff in das Musterrecht stattgefunden habe, so liaben die betrefFenden Gegenstànde bis zum Ablauf der Schutzfrist unter àmtlichem Siogel zu verbleiben, und es ist fur deren Verwahrung auf Kosten und (Tefahr des Verurtheilten Vorkehrung zu treffen, insoferne nicht zwischen den Betheiligten durch Uebereinkonmien etwas anderes verfûgt wird, oder die entsprecliende Umstaltung unter amtlicher Aufsicht bewerkstelliget wird.

26. — Wird der Geklagte fiir schuldlos, und die Beschwerde zugleich als muthwillig erkannt, so kann die Behôrde den Beschwerdefûhrer in eine in den Orts-Armenfond fliessende Geldstrafe bis zu dem Betrage von 300 fl. verfallen, unbeschadet des Anspruclie des Geklagten auf Genugthuung.

BELGIQUE (i)

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