I. Menschenraub
1. Wer sich eines freien Menschen bemâchtîgt, um ihn in Skiaverei zu bringen, wird wegen Henschenraubes mit Kettenarbeit bis zu fûnf Jahren bestraft.
3. Der gewerbs- oder gewohnheitsmâssige Menschenraub wird mit lebenslânglicher Kettenarbeit oder mit dem Tode bestraft. Die gleichen Strafen treifen jeden Theilnehmer einer Bande, welcbe mit bewaifneter Hand Menschenraub begeht.
3. Ist bei der Ausfûhrung bezîehungsweise dem Versuch (s. V, 1) eines Menschenraubes der Tod einer der Personen, dcren Raub ausgefuhrt oder versucht wurde, oder welche dem Geraubten beziehungsweise Bedrohten zu Hûlfe kamen, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anfûhrer auf Todesstrafe, gegen die ûbrigen Tbeilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen.