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II. — La notification du 10 septembre 1905 est maintenue

Buêa, le 20 février 1906.

Le Gouverneur impérial^ p. i., Hueller.

Il -^

DEUTSCII OST-AFRIKA

VerordnuDg des Gouverneurs von Deutsoh-OstafHka , betreffeud die Ein- und Durehftahr von Feuerwaffen und Sohiessbedarf.

(Vom 9. Marz 1906.)

In Ausfùhrung des § 4 der Zollverord- DUDg vom 13. Juni 1903 (Reichsanzeiger vom 21. November 1903, Amtlicher Anzeiger, IV, Nr 27) wird hierdurch verordnet, was folgt :

§ 1. — Eingeborenen und ihnen rechtUch gleichgestellten Farbigen ist nicht gestattet, Feuerwaffeii und Sohiessbedarf in dasSchutzgebiet einzufûhren.

§ 2. — Nichteingeborene sind berechtigt, Hinterladergewehre , Pistolen , Revolver , Ersatzteile und Zubebôr der bezeiclineten Feuerwaifen sovirie dafûr geeign'eten Schiessbedarf nach iMassgabe der nachstehenden Vorschriften in dasSchutzgebiet einzufiihren.

§ 3. — Die Feuerwaifen und der Schiessbedarf vt^erden nach eribigter PrQfung und Erledigung der Zollpflicht amtlich in den fur jeden Einfuhrplatz durch behôrdliche Bekanntmachung bezeichneten ôifentiichen Lagerraum verbracht und dort zwecks Aufbewahrung auf Uefahr des Einfuhrenden niedergelegt.

Die Unterbringung in zollfreien Niederlagen ist nicht gestattet.

§ 4. — Der Gouverneur kann bestimmen, dass Feuerwaffen, deren Ersatzteile und Zubehôr sowie Schiessbedarf, wenn ihreHenge nach seiner Entscheidung dem tatsâchlichen Bedûrfnis im Schutzgebiet nicht entspricht, von derEinfuhr und der Niederlegung ausgeschlossen und erforderiichenfalls vernichtet werden.

Schiessbedarf, welcher nicht ordnungsmâssig vcrpackt oder dessen Aufbewahrung mit Gefahr verbunden ist, kann von der Einfuhr zurûckgewiesen und erforderiichenfalls eingezogen oder vernichtet werden.

$ 5. — In dem ôifentiichen Lagerraum (§ 3)

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