Notre ministre, etc
Signé: Louis- Philifie.
Et plus bas: Lailagne.
266 Conventions postales entre f Autriche
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Conventions postales entre V Autriche et le royaume de Wurtemberg. Publiées à Francfort a/M. le 23 Avril et le 15 Septembre 1843.
(Regieruugsblatt fiir das Konigr. Wurtemberg. Jahrg. 1843. y. l.Mai Nro 20. und v. 26. September Nro 46.).
Bekanntmachung der Thurn- und Taxischen Generaldirection der Kôniglich Wiirtembergischen Posten die Aufhebung des Frankirungszwangs bei der Correspondeuz naçli und ans den Kaiserlich- Kôniglich Oesterreichischen Staaten betrefFend.
In Folge eines mit der Kaiserlich- Kôniglich Oesterreichischen Oberpostbehôrde îabgeschlossenen Uebereinkommens wird der bisherige Frankiruugszwang bei der Correspondenz nach und aus den Kaiserlich- Kôniglich Oesterreichischen Staaten aufaehoben und vom 1. Mai d. J. an fur die gesammte Correspondenz zwischen dem Konigreiche Wurtemberg und allen Staaten der Kaiserlich- Kôniglich Oesterreichischen Monarchie mit Einfluss des Lombardisch - Venezianischen Konigreichs, sodann dem Fûrstenlhume Liechtenstein und der freien Stadt Krakau , vôllige Frankirungsfreiheit eintreten , so dass die Briefe von dem Aufgabsorte des einen Staates bis zum Bestimmungsorle des andern Staates entweder ganz unfrankirt oder ganz frankirt abgesendet werden kônnen.
Zugleich isl fiir die wechselseitige Correspondenz zwischen den Kôniglich Wiirtembergischen und Kaiserlich-Kôniglich Oesterreichischen Staaten eine gemeinschaftliche Portotaxe in zwei Abstufungen und zwar ohne Piiicksicht auf die Landesgrenze in gerader Linie fiir Entfernungen bis 10 Meilen auf 6 Kr. Conventionsmiinze oder 7 Kr. Rheinische Wrahrung, und fur aile Entfernungen iiber 10 Meilen auf 12 Kr. Couveiïtionsmunze oder 15 Kr. ïlhein. Wahrung festgestellt worden, nebst welcher fiir den Durchgang durch zwischenliegendes fremdes Postgebiet noch das auslandische Transitporto erhoben wird.
et le Wurtemberg.
FùrZeitungen und Journale, Brochuren, g e- 1843 druckte Preiscourante, Musikalien und Cataloge, welche unter Kreuzband so gesclilossen zur Aufgabe gebracht werden, dass die Beschrànkung dièses Inhalts sichtbar bleibt , ist von dem gemeinscliaftlichen Porto nur der d rit te Theil, in keinem Falle aber weniger als die halbe Taxe fur den einfachen Brief zu entrichten. Es darf jedoch dergleichen Kreuzbanclsendungen nichts Geschriebenes beiliegen.
Fiir Waarenni uster, welchen Briefe bemerkbar beigescblossen werden, ist von dem gemeinscliaftlichen Porto ebenfalls nur der dritte Theil, in keinem Falle aber weniger als die Taxe fur den ei n fa chen Brief, zu entrichten. Es darf jedoch solchen Sendungen kein schwererer als ein einfacher Briëf beigescblossen werden.
Fiir beiderlei Sendungen ist das Porto bei derAufgabe zu entrichten, wenn sie der vorstehenden Modération theilhaftig werden s olle n.
Fur die durch Oesterreich transitirende Correspondenz nach und aus den sùdrussischen Provinzen, demfKonigreiche Polen, derMoldau, Wallachei, Servien, Griechenland , den europàisch- und asiatisch- tùrkischen Provinzen, den Inseln des mittellàndischen Meeres, den sammtlichen nicht ôsterreichich- italiànischen Landen und den Barbaresken -Staaten bleibt zwar der bisherige Frankirnngszwang noch fortbestehen , und mûssen daher die Briefe nach diesen Staaten noch ferner bei der Aufgabe bis zur Oesterreichischen Grenze frankirt, Briefe nach Polen und Sùdrussland kônnen aber auch durch Oesterreich bis an die polnische, resp. russische Grenze frankirt werden und es ist fiir dièse Correspondenz das Porto ebenfalls nach dem derinaligen Oesterreichischen internen Briefporto -Tarife erinàssigt worden.
Die Briefaufgaben von Privatpersonen an I. I. Majestaten und die Mitglieder des allerdurchlauchtigsteu. ùsterreichischen K.aiserhauses , so wie an Kaiserlich- Koniglich osteri eichische Behôrden und Stellen miissen bei der Aufgabe frankirt werden.
Frankfurt a. M., den 23. April 1843.
Frhr. v. Dorniierg.
268 Conventions postales entre l'Autriche
1843 pj^eitere Behanntmachung ûber diesen Gegenstand , vom jÈ. September 1843-
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung v. 23. April d. J. werden noch folgende, in Hinsicht auf porlofreie Sendungen nach und aus Oesterreich zu beachtende Bestimmungen zur offentlichen Kenntuiss gebracht:
1) Die Correspondes zwischen den Behorden, Stellen und offentlichen Landesanstalten im Kônigreiçhe Wurtemberg und in den K. K. osterreichischen Staaten in Regierungs- und Officialsachen, so wie die amtliclien Aufgaben derselben an Privatpersonen werden von der Postanstalt, wo die Aufgabe Stattfiudet, porlofrei belassen, in so fern das aufgebende Amt in de m Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Portoentrichtung befreit ist.
Dièse Aufgaben mùssen nach Massgabe der bestehenden landesherrlichen Vorschriften durch Canzleihand unter Beifùgung des Namens des Expedienten mit "R. S." (Regierungs-Sache) oder mit "ex officio" oder mit dem Betreff der Sache (also nach dem Gegenstand des lahalts) aïs gesetzlich portofrei bezeichnet und dieselben arntlich gesiegelt seyn.
Fur dergleichen Sendungen aus Oesterreich haben jedoch die K. Wîirtembergischen Postanstalten die halbe Taxe und das etwa treffende auslandische Transitporto fur den Durchgang durch zwischenliegendes fremdes Postgebiet zu erheben , wenn die als Adressât bezeichnete Behorde , Stelle, offentliche Anstalt oder Person , oder der Gegenstand der Sendung nach den bestehenden K. Wùrtembergischen Landesverordnungen oder Postlehnsvertragsbestimmungen nicht portofrei ist.
2) Correspondenzen von Behorden und Stellen welche in dem Staate, in welchem die Aufgabe geschieht, von der Portoentrichtung im Allgemeinen oder hinsichtlich des Gegenstandes nicht befreit sind, mùssen, wenn gleich an Behorden und Stellen gerichtet, wie die Sendungen von Privatpersonen behandelt, demnach bei der Aufgabe frankirt werden.
Fur die Aufgaben der Kbniglich Wiirtenibergischen Staatsbehôrden an K. K. Oesterreichische Stellen und Behorden in Dienst- und Regierungs-Angelegenheiten falls dieselben im diesseitigen Postverwaltungsgebiete nach den beslehenden Bestimmungen die Portofreiheit nicht
et le Wurtemberg.
anzusprechen haben , ist jedoch mir die Halfte des 1 gemeinschaftlichen Porto nebst dem allenfalsigen fremden Transitporto fur das Porto bis zur Grenze des Oesterreichiscben Kaiserstaates innerhalb dessen dièse Correspondenz riicksichtlich der Empfànger portofrei ist, zu entrichten.
3) Da in den K. K. Oesterreichiscben Staaten die Correspondenzen derBehôrden inParteisachen nicbt portopflichtig sind, so wird fîir dergleiclien an K. Behôrden in Wurtemberg aus Oesterreich ankommende Correspondenzen bei der Abgabe und ebenso bei Aufgaben K. Behôrden und Stellen'in Wiirtemberg an K. K. Ôsterreichische Beborden in Portosachen nur die halbe Taxe nebst dem allenfalsigen ausliindischen Transitporto fiir den Durcbgang durch zwischenliegendes fremdes Postgebiet erhoben.
4) Die unmittelbare Correspondenz I. I. Majestàten und der Mitglieder des allerdurchlauchtigsten Wùrtembergiscben Konigshauses , so wie auch die unmittelbare Correspondenz I. I. Majestàten und der Mitglieder des allerdurchlauchtigsten Oesterreichischen Kaiserhauses in so fern sie zwischen den allerhochsten Personen gewechselt wird , wird gegenseitig portofrei befordert.
5) Personen, welche in Wurtemberg oder in Oesterreich befugt sind, Briefe franco ohne Erlegung eines internen Porto abzusenden , haben im Wechselverkehr zwischen Wurtemberg und Oesterreich, wenn sie die voile Frankatur an den Adressaten beabsichtigen , die Halfte der gemeinschaftlichen Portotaxe zu Gunsten der betreffenden Postanstalt, und das auslandische Transitporto fur den Durcbgang durch zwischenliegendes fremdes Postgebiet zu entrichten.
Frankfurt a. M., den 15. September 1843.
In Abwesenheit des Generaldirectors :