‹ [Recueil de traités]: Nouveau recueil général de traités, conventions et autre transactions remarquablesChapitre 7 sur 71 · III. Erleichterung des Verkebrs betreffend · texte numérisé non relu

III. Erleichterung des Verkebrs betreffend

1. Ermâssigung der fur den Harz- und Weser- District bestimmten Durcbgangs- Abgabe von 4 pro Zoll-Centner auf eine Contrôle- Abgabe von 2 pro Pferdelast, vorbehàltlich der bei den speciellen Unterbandlungen fur andere als die sogenannte Ammenser Strasse etwa nocb zu beantragenden Modificationen.

2. Ungebinderter abgabefreier Durchgaug der Hannoverscben Staatsposten durcb den Harz- und Weser- District.

3. Vertragsrnâssige ^usicberung, die zur Erbaltung und Beforderuug des gegenseitigen Verkehrs erforderlicben Zollamter anordnen zu wollen.

4. Gemeinscbaftliche Verstàndiguug ûber môglicbste Erleicbterung in der Contrôle des Transito- Verkebrs, namentlich ùber die Anordnung einer Waarenbegleitung.

Uebrigeus wird

5. vorausgesetzt, dass es in dem Harzbezirke hinsicbtlich der Durcbgangs- Abgaben bei der Freilassung der nacb und von dem Harze fubrenden Strassen bei der recessmassigen gânzlicben Abgabefreibeit , und ausserdem in Betreff der Durcbgangs- Abgabepflicbtigkeit ùberbaupt im Harz- und Weser -Dislricte dabei sein Bewenden bebalt, dass nur Kaufmannsguter zur Abgabe berangezogen werden.

An den Koniglich — Hannoverschen Gêner al- Director der indirecten Steuern etc. Herm Domines und den Koniglich - Hannoverschen Ober - Finanzrath etc. Herm sllbrecht Hochwohlgeboren.

Die Unterzeicbnelen beeilen sicb , diejenigen Erkla-

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1843 rungen, welche sie in der gestrigen Conferenz mùndlîch abgegeben haben , schriftlich déni Kôniglich -Hannoverschen General- Director der indirecten Steuern Herrn Dommes und dem Kôniglich - Hannoverschen Ober-Fiuanzrath Herrn Albrecht Hochwohlgeboren ganz ergebenst zu wiederholen.

Die Verabredungen wegen der Zoll-Einrichtungen im Harz- und Weser -District, wie sie dem Koniglich- . Hannoverschen Ministerium schon in dem Schreiben vom 11. Marz und 21. Mai d. J. angekûndigt und in der ganz ergebensten Note der Unterzeichneten vom 26. v. M. n âher detaillirt sind , hat die Herzoglich- Braunschweigsche Regierung einer stàndischen Commission und gegenwàrtig wahrscheinlich schon dem Plénum der Slâncîe vorlegen miissen. Die Herzogliche Regierung bat sich darum ausser Stande erklârt, nuninehr auf deu Wunsch Haunovers wesentliche Abanderungen bei den verabredeten Zoll-Einrichtungen eintreten zu lassen , und dieselben werden mit dem 1. Jaimar k. J. ausgefiïhrt werden.

Die Unterzeichneten sind unter solchen Umstanden nicht in der Lage, ùber solche Abanderungen dieser Zoll-Einrichtungen in Verhandlung zu treten, wiewohl sie dafiir sorgen werden, dass sowohl die geehrteNote vom 17. d. M., als was etwa noch zur Vervollstàndigung derselben angefiihrt werden mochte, sofort zur Kenntniss der Herzoglich-Braunschweigschen Regierung gelange.

Dies schliesst jedoch nicht aus, eine Verstandigung iiber die Zoll-Einrichtungen des Harz- und Weser- Districts zu versuchen, durch welche dieselben mit den gegenseitigen Interessen, vielleicht unter Benutzung der zu machendeu Erfahrungen, in grossere Uebereinstimmung gebracht werden wùrden.

Wenn aber der Herzogliche Harz- und Weser-District mit dem 1. Januar k. J. aus dem Steuervereine ausscheidet und dem Zollvereine in der Weise zutriti, wie solches die Note vom 26. v. M. nachweiset, so fragt sich : ist unter diesen Umstanden die Kôniglich- Hannoversche Regierung in gleicher Art geneigt, die Vertrage vom Jahre 1837 und 1841 wegen des Zoll- Cartels, wegen der Enclaven uncl wegen der Zoll-Erleichterungen fortzusetzen , wie Preussen fiir sich und

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Narnens des Zollvereins seine Bereitwilligkeit dazu wie- 1 derholt erklârt hat.

Da jene Vertrage, wenn eine neue Vereinigung nicht Statt iindet, mit dem l.Januar k.J. ausser Wirksamkeit treten , so ist im Interesse der beiderseitigen Unterthanen eine Erklârung der Kôniglich-Hannoverschen Regierung ùber deren Fortsetzung oder ùber ihr Aufhoren ein dringendes Bedùrfniss , und die Unlerzeichneteu legen ihren Herren Con -Commissarien wiederholt den lebhaften Wunsch vor, ùber diesen wichtigen Gegenstand den Beschluss lhrer Regierung in kùrzester Frist zu erkennen zu geben.

Preussischer Seits wird hierbei wiederholt, dass jene Vertrage, als in einem innern Zusainmenhange stehend, nicht getrennt werden konnen, und dass voratisgesetzt werde, Hannover habe nicht die Absicht, die nach Braunschweig fûhrenden Strassen mit ausserordentlichen Trausitzôllen zu belegen.

Den status quo als Provisorium noch iiber den 1. Januar k. J. hinaus fortdauern zu lassen , -îst ein Vorschlag, den die Herzoglich- Braunschweigsche Regierung im Voraus abgelehnt hat und dessen Annahme sich nicht empfehlen lasst, wenn man auf die Erklârungen der Kôniglich -Hannoverschen Commissarien im Jahre 1841 und 1842 und die darauf gegrûndeten, gegenwàrtig wegfallenden Erwartungen zurùckgeht, durch welche allein Braunschweig sich bewogen gefunden hat, seinen Harz- und Weser-District fur die Jahre 1842 und 1843 noch bei dem Steuervereine zu belassen.

Wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse im Harz- und Weser- Districte konnen die Unterzeichneten die beruhigende Versicherung ertheilen, dass dieselbe nach den Vereinbarungen mil Preussen mit dem 1. Januar k. J. in eben der Art eintreten wird, wie in den Herzoglichen Hauptlanden.

Mit Vergnugen benutzen die Unterzeichneten auch dièse Gelegenheit etc.

Berlin, den 19. November 1843.

(unterz.) Eichmann.

Kïihne.

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A n 1 a g e XI.

Au den K'ôniglich- Hannoverschen General- Director etc. Herrn Domines und den Koniglich - Hannoverschen Ober - Finanzraih etc. Herrn Albrecht Hochwohlgeboren.

Die Unterzeichneten beeilen sich, die geehrte Note von» 5. d. M. nachstehend gaiiz ergebenst zu beantworten.

Dieselben machen es sich zur angenehmen Pflicbt, wiederholt zu bestàtigen, dass im Herzoglicb-Braunschweigschen Harz- und Weser- District die Besteuerung des Branntweins und Bières und die Bonification fur die Exportation des Branntweins keine andere als die in Preussen bestehende sein wird.

Aucb diirfen dieselben versichern , dass die Grenzbesetzung im Harz - District stets so stark sein wird, uni den Verpflichtungen des Zoll- Cartels zu geniigen.

Endlich bezweifeln sie nicht, dass es im Wege der Verbandlung gelingen wird, zufriedenstellende Einrichtungen zu treffen :

wegen der Braunscbweigschen Enklaven und wegen der Communions-BesitzungenHannovers und Braunschweigs, wegen des abgabefreien Durcbgangs der Hannoverschen Staatsposten durcb den Harz- und Weser -District,

wegen der Zollamter zur Erbaltung und Beforde-

rung des gegenseitigen Verkehrs,

wegen môglichster Erleichterung der Contrôle des

Transito - Verkelirs.

Dabei wird niemals die Absicbt sein, an den Rechten und PHichten aus den Vertragen, die zwischen Hannover und Braunscbweig bestehen , etwas zu àndern, und wegen der Beschrânkung der Transiio- Abgaben auf Kaufîriannsgiïter wird man sich verstandigen konnen.

Zur Verhandlung uber dièse Gegenstande, mit Zuziebnng eines Herzoglicb -Braunscbweigscben Commissars, dessen schleunige Hersendung zu veranlassen sein wiirde, sind die Unterzeichneten nach wie vor bereit; allein als Basis der Verhandlung mussen sie wiederholt diejenigen Verabredungen uber die Zollverhaltnisse des Braunscbweigschen Harz- und Weser -Districts bezeichnen, welche zwischen dem Zollverein und Braunscbweig schon getroffen und den Kôniglicb-Hannoverschen Com-

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missarien bekannt sind, und zugleich die Erneuerung 1843 der Vertrâge von 1837 und 1841 wegen desZoll-Cartels, der Enklaven und der Zoll-Erleichterungen unter den wiederholt ausgesprochenen Voraussetzungen.

Einer Erklarung ùber dièse Basis der Verhandlungen sehen die Unterzeichneten bei dem Ablaufe der Zeit mit um so grôsserem Interesse entgegen, und benutzen ùbrigens mit Vergniïgen dièse Gelegenheit etc.

Berlin, den 7. December 4843.

(unterz.) Eichmanx. Kuhne.

A n 1 a g e XII.

An den wirklichen Geheimen Legationsrath Herm Eichmann und den wirklichen Geheimen Ober - Finanzrath und General-* Director der Steuern, Herm Kùhne Hochwohlgeboren hieselbst.

Die Unterzeichneten beehren sieb, auf die gefâlligeo Noten der Roniglich-Preussischen Herren Gommissarien vom 19. v. und 7. d. M. Folgendes ganz ergebenst zu erwiedern :

In der gefàlligen Note vom 19. v. M. haben die R6niglich - Freussischen Herren Commissarien die Anfrage gestellt: ob die Roniglicb-Hannoversche Regierung geneigt sei, die Vertrâge vom Jahre 1#37 und 1841, der Aussclieidung des Herzoglicb-Braunschweigschen Harztmd Weser - Districtes ungeachtet, unter den nâheren angedeuteten Verbàltnissen , fortzusetzen, und dieselben haben dabei wiederholt die Ansicht ausgesprochen, dass die Vertrâge wegen des Zoll -Cartels, wegen der Enklaven und wegen Abrundung der Zollgrenzen, so wie wegen der Verkehrs-Erleichterungen, in einem inneren Zusammenhange stehen und nicht von einander getrennt werden konnen.

Die unterzeichneten Commissarien sind vollkommen bereit, wegen der Fortdauer aller drei oben gedachlen Verhâltnisse die eingeleiteten Verhandlungen fortzusetzen und womôglich eine angemessene Vereinbarung baldigst zu treffen. Wie sehr eine solche Vereinbarung den diesseitigen Wiinschen entsprechen wiirde, geht schon aus dem in den bisherigen Untcrhandlungen un-

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1843 ausgesetzt bethatigten Bestreben hervor, ein freundschaftliches Fortbestehen des Zollvereins neben dem Steuervereine zu begriinden, nachdem die Verhandlungen iiber die nâhere Verbindung beider Vereine durch die von Seiten des Zollvereins erfolgte Ablehnung der, im Interesse der Unterthanen der Steuervereins-Staaten, diesseits fur unerlâsslich erachteten Vorbedingungen, beseitigt worden sind.

Die geehrte Note vom 7. d. M. gibt den Unterzeichneten eine ihnen erwûnschte Veranlassung, sich nochmals ùber die wesentlichsten Gesichtspunkte, nach welchen , und iïber die Grundlage , auf welcher sie die bisherigen Verhandlungen gefùhrt haben und ferner zu fûhren bereit sind, auszusprechen.

Dieselben sind zuvorderst von der Ansicht ausgegangen, dass die dermaligen Verhandlungen, welche die Verhaltnisse des Steuervereins und insbesondere des Kônigreichs Hannover zum Zollverein betreffen , aucli mir zwischen der Kôniglich -Hannoverschen Regierung und der, von der Kôniglich -Preussischen Regierung vertretenen Gesammtheit des Zollvereins, nicht aber mit den einzelnen Staaten desselben gefùhrt werden, uncl dass es lediglich dem Ermessen der letzteren hohen Regierung anheimzustellen sei, ob und wie dieselbe der Zustimmung und der Mitwirkung anderer Zollvereins-Staaten sich zu versichern habe, in so weit solches nach der inueren Verfassung des Zollvereins etvva erforderlich sein mochte. Dieselben haben ferner nie bezweifelt, dass eine vollkommene Gleichheit der Redite gegenseitig werde zugestanden werden, da hier die Interessen insgesammt verbùndeter deutscher Staaten in Frage kommen, welche, der grossen Verschiedenheit der Macht und der Ausdehnung ungeachtet, nach der Verfassung des deutschen Blindes, auf vollig gleicher Linie politischer Rechte stehen.

In gleichem Masse haben dieselben stets die Ueberzeugung gehegt, dass jeder Theil dem anderen die Anwendung derseiben Grundsàtze bereitwilligst einrâumen werde, welche derselbe fur sich in Anspruch nimnit, und dass in allen Verhaltnissen das Princip vollster Gleichmassigkeit eine unbeschrânkte Anwendung fînden werde.

In Befolgung dieser Grundsàtze und durchdrungen von dem Gefiihie, wie beklagenswerlh eine Storung

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der noch zur Zeit bestehenden befriedigenden Verhâlt- 1843 nisse benachbarter Staaten, Deutschland und dem Auslande gegenûber, sein werde, haben die Unterzeichneten eine vollstandige Beibehaltung der jetzigen Vertrags - Verhâltnisse in Antrag zu bringen gehabt, und nachdem dieser Antrag abgelehnt, nachdem verschiedene, von beiden Seiten gemachte Vorschlage ûber eine theilweise Belassung des Herzoglich Braunschweigschen Harzund Weser- Districts bei dem Steuervereine eine Verstandigung niclit herbeigefùhrt hatten , sind die Unterzeichneten auch dazu bereit gewesen , den Anscbluss jenes Districts an den Zollverein als Grundlage der weiteren Verhandlungen anzunehmen und sie haben, zum Zweck dieser Verbandlungen , in der Conferenz vom 18 v. M. und durch die, den Kôniglich - Preussischen Herrn Commissarien am andern Tage behandigte Zusammenstellung, in Beziehung auf die Zoll-Einriehtungen in jenem Districte, verschiedene Antrâge gestellt und Desiderien geâussert, deren Zweckmassigkeit und Massigung wohl nicht leicht verkannt werden diirften.

In der gefâlligen Note vom 19. v. M. ist, nach daîiraliger Lage der Sache , zwar jede weitere Verhandlung abgelehnt, die geehrte fernere Note vom 7. d. M. hait indess in Hinsicht auf die Mehrzahl der erwâhnten Punkte eine zufriedenstellende Vereinbarung fur moglich, verweis't aber auf die Verhandlungen, welche erst dann begonnen werden sollen , wenn die Herzoglich - 13raunschweigsche Regierung abermals einen Commissar hierher gesandt haben werde. lm Allgemeinen ist durch den Inhalt der eben gedachten Note vom 7. d. M. von Kôniglich - Preussischer Seite anerkannt, dass die, rùcksichtlich der Verhâltnisse des Harz- und Weser-Districts diesseits aufgestellte Grundlage fur fernere Verhandlungen geeignet sei.

Dasselbe ist der Fall in Beziehung auf die theilweise Krneuerung der Vertrage vom Jahre 1837 und 1841, in so weit dieselben nicht schon jetzt durch das bevorêtehende Ausscheiden der Herzoglich-Braunschweigschen Lande ans dem Steuervereine als beseitigt angesehen werden miissen. Die in den Conferenzen vom 27. und 30. v. M. und vom 4. d. M. Statt gefundenen Verhandluugen liefern dafiir den Bevveis, und es kann kaum zweifelhaft erscheinen, dass auch hierùber eine Vereinbarung zu Stande kommen werde, falls eine solche in

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1843 Bezïehung auf die vorhîn erwahnten Verhâltnisse des Herzoglich-Braunschweigschen Harz- und Weser-Districts erreicht werden sollte.

Demi was zuvôrderst die Verlângerung des Zoll- Cartels betrifFt, so entspricht es der ernstlichen Absicbt und dem dringenden Wunscbe der Koniglich-Hannoverschen Regierung, dass dem Schleicbhandel auf aile Weise entgegengewirkt werde, und dass eine Erneuerung jenes Cartels zu Stande kommen môge. Dièses ist nach den Ergebnissen jener Couferenzen nicbt zu bezweifeln, sobald die Anordnungen in den waldigen und bergigen Gegenden des Herzoglich-Braunschweigschen Harz - Districtes so getroffen werden, dass dort dem Schleichhandel in deuiselben Masse entgegengewirkt werden kann, als solches an den ûbrigen Grenzen der Fall sein wird. Wenn indess die Anordnungen dort so getroffen werden , wie sie nach der geehrten Note vora 26. October d. J. beabsichtigt waren, so darf mit Recht angenommen werden, dass das Zoll-Cartell von Seiten der Zollvereins- Staaten factisch aufgehoben und dass die Ausfîihrung desselben unmôglich geworden sei, so lange ein Zustand der obgedachten Art geduldet und als unabanderlich betracbtet wird.

In Bezïehung auf die Regulir u ng der gegenseitigen Zoll grenzen wird 'bei den ferneren Verhandlungen gleichfalls das Princip der moglichsten Gleichheit zur Norm dienen mûssen, so dass das Kônigreich Hannover fur den Steuerverein von dem Gebiete der Zollvereins-Staaten an den geeigneten Puncten angemessene Gebietstheile mit einer etwa eben so grossen Bevôlkerung wieder erhalt; als dem Zollvereine von dem Konigreiche Hannover wird ùberlassen werden. Unter Beobachtung jenes Grundsatzes der Gleichheit ist die Kôniglich- Hannoversche Regierung geneigt, auch selbst dann, wenn das Zoll -Cartel etwa nicht erneuert werden sollte, liber die fortwahrende Belassung bereits gegenseitig ùberwiesener Enclaven unterhandeln zu lassen.

Ueber die Verkehr s- Erleichte ru nge n haben in den obgedachten Couferenzen inehrfache Verhandlungen bereits Statt gefunden , es sind von beiden Seiten Antrage gestellt und Wiinsche geaussert, liber welche, bei fortgeselzten Verhandlungen , eine Vereinbarung in sichere Aussicht gestellt zu sein scheint.

Wirft man hieuach einen Rûckbïick auf die jelzige

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Lage der Verhandlungen, so stellt sich dadurcb heraus, 1843 dass die Grundlage, welche denselben von Seiten Hannovers gegebeu ist, eben so klar vorliegt, als sie, bei Fortsetzung der Verhandlungen und bei fernerer Anwendung gegenseitiger Nachgiebigkeit, in demselben Masse eine Vereinbarung hoffen lâsst, wie solche in den Jahren 1837 und 1841 erreicbt worden ist.

Es wiirde dann zunâchst nur darauf ankommen, dass von Seiten der Zollverein-Staaten , in so weit solches noch nicht geschehen ist, eine Erwiederung auf die speciellen Antrâge erfolge, welche von den Unterzeichneten sowohl in Beziehung auf den Tarif des Harz- Districts, als auch in Beziehung auf die iibrigen Verhaltnisse in den bisherigen Verhandlungen gestellt worden sind, so wie dieselben auch ihrer Seits bereit sein wiirden , die von ihuen zu erwartenden Erklârungen abzugeben. Danacb wiirde sich baldigst ûbersehen lassen , ob das Fortbestehen des Zoll- Cartels gesichert erscheint, oder ob die Zollvereins- Staaten dasselbe fallen lassen werden, und ob und in wie weit, in dem letzteren Falle, dieselben etwa geneîgt sein môchten, hinsichtlich der iibrigen Verhaltnisse Vereinbarungen zu treffen, welche, dem jetzt Bestehenden entsprechend, das Wohl der gegenseitigen Unterthanen befordern werden.

Dië Unterzeichneten wiirden nichts mehr beklagen, als wenn durch die gânzliche Ablehnung. der wesentlichsten ihrer Antrage die Verhandlungen von Seiten der Zollvereinsstaaten abgebrochen wiirden, und wenn dadurch vielleicht ein Zustand herbei gefùhrt werden sollte, dessen nachtheilige Folgen sich schwer berechnen lassen, und den zu vermeiden man von Koniglich- Hannoverscher Seite stets beflissen gewesen ist.

Ronnte auch, nach der geehrten Note vom 19. v. M., es zweifelhaft erscheinen, ob es gelingen werde, eine allgemeine Verstlindigung ûber die Verhaltnisse der beiderseitigen Vereine herbeizufùhren , so hat doch die gefallige Note vom 7. d. M. eine Vereinbarung so sehr in nahe Aussicht gestellt, dass es in derThat doppelt zu beklagen sein wiirde, wenn, in der Mitle der Verhandlungen und vielleicht nur kurze Zeit vor dem Abschlusse einer Vereinbarung, die Zollvereinsstaaten mit der Ausfùhrung von Anordnungen vorschreiten sollten, welche eine Aufhebung des jetzigen Znstandes in sich schliessen und welche einer demnachstigen Verein-

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1843 barung in mehrfachen Beziehungen wiederum neue und grosse Schwierigkeiten entgegenstellen.

Die Anordnuug eines kurzen Provisorii wiirde dièse Schwierigkeiten zu beseitigen im Stande gewesen sein. Die Unterzeichueten waren nach ihrer Note vom 17. v. M. zu einem solchen Provisorio bereit, und erlaubten sich einen Vorschlag, welcher von Seiten der Roniglich -Preussisclien Herren Commissarien zu entschieden abgelehnt ist, als dass sie nochmals darauf zuriïckkommen kônnten, wenngleich dieser Vorschlag, ohne die Stellung irgend eines Theils zu gefâhrden, eine Rechtsgleichheit beobachtete und auf vollstandiger Gegenseitigkeit beruhete. Ein anderer Vorschlag, welcher dièse Eigenschaften in sich vereinigte, liegt nicht vor.

Wenn, wie sehr zu bedauern sein wiirde, die Zollvereinsstaaten mit den in Aussicht gestellten Anordnungen, noch vor dem Zustandekommen einer Vereinbarung vorschreiten sollten, und wenn danach von ihrer Seite eine einstweilige Aufhebung des jetzigen Zustandes mit dem 1. Januar k. J. ausgesprochen werden wiirde, so macht dièses auch von Koniglich-Hannoverscher Seite schleunige Anstalten nothwendig, deren Anordnung und Ausfùhrung zum regelmassigen Geschâftskreise der unterzeichneten Commissarien gehôren und deren sofortige Riickkehr nach Hannover erfordern. Dieselben haben daher von ihrer Regierung den Befehl erhalten , Berlin fur jetzt ohne Verzug zu verlassen, sofern nicht eine sichere Aussicht zu einer schleunigen und befriedigenden Erledigung der Sache sich eroffnen sollte.

Die Unterzeichneten benutzen mit Vergniigen u. s. vv.

Berlin, den 9. December 1843.

(unterz.) Dommes. Albrecht.

A n I a g e XIII.

Erklàrung.

Entwurf.

Bei dem herannahenden Ablaufe der Vertrâge 1. zwischen Hannover und Oldenburg einerseits, und Preussen — fur sich und in Vertretung der ûbrigen Mitglieder des Zoll- und Haudelsvereins, und Braunschweig andererseits ,

betreffend die steuerlîclien Verhâltnisse verschiede- 1 843 ner Herzoglich - Braunschweigischer Landestheile,

vom 16, December 1841 und

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