Wegen Nolhzucht
42. Wegen Yornahme unzûchtiger Handiungen mit Gewalt oder unter Drohungea in den von der Gesetzgebung beider Theile mit Strafe bedrohten Fâtlen ;
i3. Wegen Yornahme unzûchtiger Handiungen mît oder ohne Gewalt oder Drohungen an einer Person des einen oder anderen Geschlechts unter vierzehn Jahren, sowie wegen Yerleitung solcher Personen zur Yerûbung oder Duldung unzût'hiiger Handiungen ;
li. Wegen gewohnheitsmâssiger Kuppeiei mit minderjâhrigen Personen des einen oder des anderen Geschlechts ;
15. Wegen vorsâtzlicher Miszhandiung oder Yerletzung eines Menschen, welcher eine voraussichtiiche unheilbare Krankheit oder dauernde Arbeitsunfâhigkeit oder den Yerlust des unumschrânkten Gebrauchs eines Organs, eine schwere Yerstummlung oder den Tod ohhe den Yorsatz zu tôdten, zur Folge gehabt bat ;