‹ Recueil manuel et pratique de traités et conventions, sur lesquels sont établis les relations existant aujourd'hui entre les divers états souverains du globe, depuis l'année 1760 jusqu'à l'époque actuelle, 2e sérieChapitre 29 sur 81 · ET SERBIE · texte numérisé non relu

ET SERBIE

ALLEMAGNE ET SERBIE

1883 oder in Gesellschaften betreiben, Waareii imd Personen verfrachten, Geschâftsniederlagen errichten, die Preise, Lôhne und Vergiitungen ihrer Waaren und Leistungen bestimmen, sowie ihre Angelegenheiten besorgen, den Zollamtern ihre Declarationen einreichen kônnen.

In allen diesen Beziehungen sollen andere, hôhere oder lâstigere Abgaben, Steuern, Gebtibren oder Taxen, als die Inlander oder Angehôrigen der meistbeo^unstigten Nation zu entrichten haben, nicht erhoben und ein Unterschied nach der Konfession nicbt gemacht werden.

Soweit die beiderseitigen Angehôrigen wegen Verfoîgung oder Vertheidigung ihrer Rechte und Interessen sich an die Behôrden und Gerichte des Landes zu wenden haben, solleu sie gleichfails aile Redite und Befreiungen der Inlânder und der Angehôrigen der meistbegitnstigten Nation geniessen.

Es ist selbstverstândlich , dass hierbei die im Lande in Bezug auf Handel, Gewerbe und ôffentliche Sicherheit bestehenden und auf die Lilander und Angehôrigen der meistbegtinstigten Nation anwendbaren Gesetze und Verordnungen zu beobachten sind.

Actiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile nach Massgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen Theiles diejenigen Eeclite auszuuben befugt sein, welche den gleichartigen Gesellschaften der naeistbegiinstigten Nation zustehen.

Art. III. Die Angehôrigen jedes der beiden vertragschliessenden Theile werden auf dem Gebiete des anderen von jedem Militârdienste , sowohl in der regulâren Armée als in der Miliz und Nationalgarde, befreit sein. Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, von allen militârischen Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewôhnlicher Umstânde aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen ftir die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inlnndern und den Angehôrigen der meistbegtinstigten Nation obliegt.

Sie diirfen weder persônlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Giiter zu anderen Verpflichtungen, Beschrânkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inlânder unterworfen sein werden.

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Art. IV. Wenn Geschaftsleute des einen vertragschlies- 1883 senden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Commis, Agenten, Reisenden und sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zwecke, um Einkàufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie iiberhaupt im Interesse ihrer Handels- und Industriegeschâfte, so diirfen weder dièse Geschaftsleute, noch ihre erwâhnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unterworien werden, insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausgefertigte Legitimationskarte nachgewieseu wird, dass das Geschâftshaus, filr dessen Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat.

Die Angehôrigen der vertragschliessenden Theile werden w^echselseitig wie die Inlander behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum Besuche der Mârkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Producte abzusetzen.

Die Angehôrigen des einen der vertragschliessenden Theile, welche die Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausiiben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen aus Anlass der Ausubung dièses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen.

Art. V. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf aile, oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Natioiien Anwendung findet.

Art. VI. In jedem der vertragschliessenden Theile soUen die bel der Ausfahr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergiitungen nur die ZôUe und inneren Steuern repràsentiren, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Rohstoffen, aus denen sie erzeugt werden, erhoben wurden. Eine Ausfahrprâmie sollen sie nicht enthalten.

Art. VII. Bei der Einfuhr von Waaren deutscher Provenienz nach Serbien haben die in der beigeschlossenen Anlage B enthaltenen Zôlle und Zollbefreiungen in Anwendung zu kommen.

Iiisofern in Serbien in Folge von Gesetzen oder Vertrâgen mit dritten Staaten fiir die Einfuhr von Waaren andere Verzollungsarten oder ZoUe als die gemâss der Anlage B vereinbarten in Anwendung kommen, hat der Importeur von Waaren deutscher Provenienz die freie Wahl, dieselben nach diesen

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1883 letzteren Verzollungsarten und Zollsâtzen oder nach den in der Anlage B vereinbarten Zôllen verzollen zu lassen.

In jedem Falle kann der Importeur zwischen den verschiedenen bestelienden Verzollungsarten und Zollsâtzen nach eigenem Belieben wâhlen und darf in der Ausubung dièses Eechtes weder unmittelbar noch mittelbar gebindert werden.

Aile Waaren serbischer Provenienz werden bei der Einfuhr nach Deutschland auf dem Fusse der Meistbegunstigung behandelt werden.

Die nàheren Bestimmungen uber das Verfahren bei der Verzollung von Waaren nach ihrem Werthe sind in der Anlage C enthalten.

Art. yill. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzôlle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebuhren, der Zollformalitâten, ferner in Bezug auf die fur Rechnung des Staates, einer Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben und Accisegebûhren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschliessenden Theile, den anderen an jeder Begtinstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewâhrt haben sollte. Ebenso soll jede spàterhin einer dritten Macht zugestandene Begùnstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschliessenden Theile zu statten kommen.

Art. IX. Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits fiir folgende Gegenstande unter der Bedingung, dass dieselben binnen einer im Voraus bestimmten Frist zuriickgefiihrt werden und dass deren Identitât ausser Zweifel ist, zugestanden:

Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenstânden), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles in das Gebiet des anderen auf Mârkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf ausser dem Mess- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Contrôle der Zollbehôrde in ôlîentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschâftsreisenden eingebracht werden.

Art. X. Sowie in Deutschland rucksichtlich der Zahlungen der Zôlle und Nebengebûhren die gegeniiber der meistbegunstigten Nation anwendbaren Bestimmungen auch fiir serbische Provenienzen gelten, so werden auch in Serbien Waaren deutscher Provenienz keinen neuen oder hôheren Nebengebiihren

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als den derzeit gegeniiber der meistbegunstigten Nation be- 1883 stehenden unterworfen werden, namlich:

1. Ladegebiihr: 20 Dinarpara per 100 Kilogramm, und nur dort, wo der Dienst von den Angestellten des Zollamts besorgt wird;

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