‹ Recueil manuel et pratique de traités et conventions, sur lesquels sont établis les relations existant aujourd'hui entre les divers états souverains du globe, depuis l'année 1760 jusqu'à l'époque actuelle, 2e sérieChapitre 36 sur 81 · Oliven von 30 Mark auf 20 Mark fur 100 Kilogramm · texte numérisé non relu

Oliven von 30 Mark auf 20 Mark fur 100 Kilogramm

4. Johannisbrot von 2 Mark auf 1 Mark fiir 100 Kilogramm. Ferner wird Olivenôl spanischer Herkunft oder Fabrication

in Fassern, amtlich denaturirt, bei der Einfuhr in Deutschland vom Zolle frei sein.

Art. II. Die Kôniglich spanische Regierung willigt ihrerseits darin, dass in demselben Tarif A die Bestimmung, wonach der Zoll fiir Roggen 1 Mark fur 100 Kilogramm l3etragen soll, in Wegfall kommt.

Convention additionnelle du 28 Août 1886.

Art. I. Der am 12. Juli 1883 zwischen Deutschland und Spanien abgeschlossene Handels- und Schiffahrtsvertrag nebst Schlussprotocoll vom gleichen Tage soll mit den durch den Nachtragsvertrag vom 10. Mai 1885 herbeigefithrten Abanderungen bis zum 1. Februar 1892 in Kraft bleiben.

In dem Falle, dass keiner der beiden Hohen vertragschliessenden Theile zwôlf Monate vor diesem Zeitpunkte seine Absicht, die Wirkungen des gedachten Vertrages aufhôren zu lassen, angezeigt haben sollte, bleibt derselbe nebst Schlussprotocoll und den erwàhnten Abanderungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragschliessenden Theile ihn geklindigt haben wird, in Kraft.

Art. II. Das gegenwârtige Abkommen soll ratificirt und die Ratifications -Urkunden soUen baldthunlichst in Madrid ausgetauscht werden.

Dasselbe soll sofort nach Austausch der Ratificationen in Kraft treten.

Zu Urkund dessen u. s. w.

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