Wegen Entfôhrang einer minderjâhrigen Person
6. Wegen vorsâtzlicher und rechtswidriger Beraubang der persônlichen Freibeit eines Mençhen, insofern sich eine Privatperson derselben schuldig macht.
7. Wegen Eindringens in eine fremde Wohnung, insofern sich eine Priyatperson desselben schaldig macht, und die Handlung nach der Gesetzgebong beider Theile strafbar ist;
8. Wegen Bedrohung eines Ânderen mit einem als Yerbrechen straf-. baren Angriffe auf die Person oder das Eigemhum ;
. 9. Wegen unbefugter Bildung einer Bande ia der Absicht Personen oder £igenthum anzugreifen ;
iO. Wegen mehrfacher Etie ;
il. Wegen Nplhzucht ;
J2. Wegen Yornahme unzûchtiger Handlungra mit Gewalt oder unter Drohungen in den voi^ der Gesetzgebting beider Theile mit Strafe bedrohten Fâllen ;
13. Wegen Yornahme unzûchtiger Handiungen mit oder ohne Gewalt oder Drohungen an einer Person des einen oder anderen Geschlechts unter vierzehn Jahren, sowie wegen Yerleitung solcher Personen zur Yerûbung oder Duldung nnzûchiiger Handiungen ;
44. Wegen gewohnbeitsmâssiger Kuppelei mit minderjâhrigen Personen des einen oder des anderen Geschlechts ;
45. Wegen vorsâtzlicher Miszhandlung oder Yerletzung eines Menschen, welcher eine voranssichtiiche unheilbare Krankheit oder dauernde Arbeitsunfâhigkeit oder den Yerlust des unumschrânkten Gebranchs eines Organs, eine schwere Yerstummiung oder den Tod ohne den Yorsatz zu tôdten, zur Folge gehabt bat ;